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A 1.1 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) | |
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Persönliche Schutzausrüstungen sind zur Abwehr und Minderung von Gefahren bestimmt. | |
Sie sind dann anzuwenden, wenn eine Gefährdung des Mitarbeiters durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht abzuwenden ist. Der Unternehmer hat geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Es empfiehlt sich, die Mitarbeiter bei der Auswahl zu beteiligen, um die individuellen Besonderheiten zu berücksichtigen und die Trageakzeptanz zu erhöhen. | |
Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellte PSA zu tragen. Regelmäßige Unterweisungen hinsichtlich der Anwendung und Pflege der PSA müssen erfolgen. | |
Persönliche Schutzausrüstungen müssen über eine CE–Kennzeichnung verfügen. | |
Die Gefährdungsbeurteilung ergibt die Festlegung, welche PSA in welchem Arbeitsbereich eingesetzt werden muss. | |
Persönliche Schutzausrüstungen umfassen Kopf-, Augen-, Gesichts-, Gehör-, Atem-, Körper-, Arm-, Hand-, Bein- und Fußschutz sowie den Schutz gegen Absturz und den Schutz alleinarbeitender Personen. | |
Körperschutz |
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Unter Körperschutz sind Schutzanzüge, einschließlich Schutzwesten, -jacken, -hosen, -mäntel und -schürzen zu verstehen. Auch Warnkleidung gegen Gefährdung im Straßenverkehr zählt zur Schutzkleidung. |
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| Gehörschutz |
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Persönlicher Schallschutz ist als Gehörschutz einzusetzen, soweit eine genügende Verminderung der Lärmeinwirkung durch betriebliche Maßnahmen nicht erreicht wird. Eine Gefährdung liegt vor, wenn der Beurteilungspegel 85 dB (A) erreicht oder überschreitet. Man unterscheidet:
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Kopfschutz |
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Der Schutzhelm soll Kopfverletzungen verhindern, die durch Anstoßen, sowie durch herabfallende, umherfliegende oder umfallende Gegenstände verursacht werden können. Für spezielle Tätigkeiten oder außergewöhnliche Umgebungsumstände, z. B. Umgebungstemperatur sind Spezialanfertigungen erhältlich. |
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Augen- und Gesichtsschutz |
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Gesicht und Augen sind gefährdet durch:
Bei Vorliegen dieser Gefährdungen können die Augen durch eine Schutzbrille und das Gesicht durch Schutzschilde, -hauben oder -schirme geschützt werden. |
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Atemschutz |
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Atemschutzgeräte 1 werden unterteilt in:
Das Atmen durch Atemschutzgeräte ist körperlich anstrengend. Viele Gerätetypen machen daher arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich (s. auch Kapitel A 1.6). |
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| Handschutz |
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Die Hände sind die am meisten gefährdeten Körperteile; Handschutz ist daher immer dann erforderlich, wenn folgende Gefahren auftreten:
Wirksamer Handschutz wird durch Schutzhandschuhe erreicht. Schutzhandschuhe sind dann geeignet, wenn sie entsprechend den technischen Gegebenheiten bei geringstmöglicher Belastung des Trägers bzw. bei weitgehendem Tragekomfort ausreichenden Schutz gegen die auftretenden Gefährdungen bieten. Ihre Auswahl hat arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen zu erfolgen. |
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Fußschutz |
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Fußschutz muss immer dann getragen werden, wenn die Gefahr von Fußverletzungen besteht, etwa durch Stoßen oder Einklemmen, umfallende oder herabfallende Gegenstände, spitze Gegenstände oder heiße bzw. ätzende Flüssigkeiten. Alle Schuhe sind mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen erhältlich, z. B. mit durchtrittsicherer Einlage (Bausicherheitsschuh). Die Normen unterscheiden 3 Typen von Schuhen:
Neben den Grundanforderungen nach DIN EN 344, die alle drei Schuhtypen erfüllen müssen, gibt es Zusatzanforderungen mit entsprechenden Symbolen für besondere Anwendungen. |
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Absturzgefährdung |
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Man unterscheidet nach Anwendungsbereichen:
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