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A 1.10 Prüfungen

Es dürfen nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, bei denen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz gewährleistet ist. Prüfungen sind notwendig, um Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben oder um gefährliche Situationen durch beschädigte oder falsch montierte Arbeitsmittel zu vermeiden.

Prüfungsanlässe

  • vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und Umbauten sowie nach Instandhaltungsarbeiten, wenn sicherheitsrelevante Arbeiten durchgeführt wurden
  • entsprechend den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung
  • nach außergewöhnlichen Anlässen, z. B. Personen- oder Sachschäden oder nach längeren Zeiten der Nichtbenutzung

Überwachungsbedürftige Anlagen

  • Prüfung vor der Inbetriebnahme, nach Änderungen, auf Anordnung der Behörde und regelmäßig wiederkehrend. Der Betreiber muss die Prüffristen entsprechend der Gefährdungbeurteilung und der vorgegebenen Fristen nach § 15 Betriebssicherheitsverordnung festlegen und der Behörde innerhalb von 6 Monaten nach der Inbetriebnahme mitteilen. Sollten zugelassene Überwachungsstellen eine kürzere Prüffrist ermitteln, legt die Behörde die Prüffrist fest.

Prüfberechtigte Personen

  • Der Arbeitgeber wählt befähigte Personen (bisher Sachkundige und Sachverständige) aus, die er mit der Überprüfung beauftragt. Bei der Überprüfung festgestellte Mängel sind zu beseitigen.
  • Überwachungsbedürftige Anlagen werden durch zugelassene Überwachungseinrichtungen, wie z. B. den TÜV, geprüft.

Prüffristen

  • Prüffristen können z. B. in Unfallverhütungsvorschriften, allgemein anerkannten Regeln der Technik, Regeln der Sicherheitstechnik oder durch den Hersteller vorgegeben sein.

Prüfumfang
  • Der Prüfumfang ist entsprechend den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer festzulegen.

Dokumentation

  • Die Prüfergebnisse sind aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
  • Werden überprüfte Arbeitsmittel außerhalb des Unternehmens verwendet, ist der Prüfnachweis beizufügen. Prüfbescheinigungen für überwachungsbedürftige Anlagen müssen am Betriebsort aufbewahrt werden.
  • Es ist ratsam, ein Verzeichnis über die zu prüfenden Arbeitsmittel zu erstellen.

Wichtige Begriffe

Arbeitsmittel
Dies sind Werkzeuge, Maschinen oder Anlagen. Dazu gehören auch die überwachungsbedürftigen Anlagen.

Überwachungsbedürftige Anlagen

  • Druckbehälteranlagen außer Dampfkessel
  • Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesseln auf Seeschiffen
  • Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck stehenden Gasen
  • Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten
  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Acetylen- und Calciumcarbidlager
  • Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten

Befähigte Person
Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderliche Fachkenntnis zur Prüfung verfügt. Die erforderlichen Prüfmittel und Prüfeinrichtungen müssen für die Person verfügbar sein.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Aufgestellte technische Regeln, die allgemein anerkannt sind und sich in der Praxis bewährt haben. Hierzu gehören DIN-, VDE-, DVGW-Regeln, Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter der Berufsgenossenschaften und des VDI und des Verbandes der technischen Überwachungsvereine sind Regeln der Sicherheitstechnik.

  >   Weitere Informationen

  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • BGV A 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
  • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang

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