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A 1.10 Prüfungen
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Es dürfen nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, bei
denen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz
gewährleistet ist.
Prüfungen sind notwendig, um Schäden rechtzeitig
zu entdecken und zu beheben oder um gefährliche
Situationen durch beschädigte oder falsch montierte
Arbeitsmittel zu vermeiden.
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| Prüfungsanlässe |
- vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen
Änderungen und Umbauten sowie nach Instandhaltungsarbeiten,
wenn sicherheitsrelevante Arbeiten
durchgeführt wurden
- entsprechend den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung
- nach außergewöhnlichen Anlässen, z. B. Personen- oder
Sachschäden oder nach längeren Zeiten der
Nichtbenutzung
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| Überwachungsbedürftige Anlagen |
- Prüfung vor der Inbetriebnahme, nach Änderungen,
auf Anordnung der Behörde und regelmäßig wiederkehrend.
Der Betreiber muss die Prüffristen entsprechend
der Gefährdungbeurteilung und der vorgegebenen
Fristen nach § 15 Betriebssicherheitsverordnung
festlegen und der Behörde innerhalb von
6 Monaten nach der Inbetriebnahme mitteilen. Sollten
zugelassene Überwachungsstellen eine kürzere
Prüffrist ermitteln, legt die Behörde die Prüffrist fest.
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| Prüfberechtigte Personen |
- Der Arbeitgeber wählt befähigte Personen (bisher
Sachkundige und Sachverständige) aus, die er mit
der Überprüfung beauftragt. Bei der Überprüfung
festgestellte Mängel sind zu beseitigen.
- Überwachungsbedürftige Anlagen werden durch
zugelassene Überwachungseinrichtungen, wie z. B.
den TÜV, geprüft.
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| Prüffristen |
- Prüffristen können z. B. in Unfallverhütungsvorschriften,
allgemein anerkannten Regeln der Technik,
Regeln der Sicherheitstechnik oder durch den
Hersteller vorgegeben sein.
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Prüfumfang
- Der Prüfumfang ist entsprechend den Ergebnissen
der Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer
festzulegen.
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Dokumentation |
- Die Prüfergebnisse sind aufzuzeichnen und
mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
- Werden überprüfte Arbeitsmittel außerhalb des
Unternehmens verwendet, ist der Prüfnachweis beizufügen.
Prüfbescheinigungen für überwachungsbedürftige
Anlagen müssen am Betriebsort aufbewahrt
werden.
- Es ist ratsam, ein Verzeichnis über die zu prüfenden
Arbeitsmittel zu erstellen.
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| Wichtige Begriffe |
Arbeitsmittel Dies sind Werkzeuge, Maschinen oder Anlagen. Dazu
gehören auch die überwachungsbedürftigen Anlagen. |
Überwachungsbedürftige Anlagen
- Druckbehälteranlagen außer Dampfkessel
- Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesseln
auf Seeschiffen
- Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten
oder unter Druck stehenden Gasen
- Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare,
ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Acetylen- und Calciumcarbidlager
- Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung
von brennbaren Flüssigkeiten
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Befähigte Person Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung
und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die
erforderliche Fachkenntnis zur Prüfung verfügt. Die
erforderlichen Prüfmittel und Prüfeinrichtungen müssen
für die Person verfügbar sein. |

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Allgemein anerkannte Regeln der Technik Aufgestellte technische Regeln, die allgemein anerkannt
sind und sich in der Praxis bewährt haben. Hierzu
gehören DIN-, VDE-, DVGW-Regeln, Durchführungsanweisungen
zu Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien,
Sicherheitsregeln und Merkblätter der Berufsgenossenschaften
und des VDI und des Verbandes
der technischen Überwachungsvereine sind Regeln
der Sicherheitstechnik. |
> Weitere Informationen
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
- Betriebssicherheitsverordnung
- BGV A 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
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