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A 1.16 Stolper- und Sturzgefahren

  Die häufigsten Gefahren

  • Stolpern, Ausrutschen und Umknicken auf der Ebene
  • Sturz von höhergelegenen Arbeitsplätzen
  • Abspringen von Fahrzeugen und Erdbaumaschinen

Ursachen für Stolper- und Sturzunfälle

  • technisch, baulich: z. B. schadhafte oder ungeeignete Fußböden, Stolperkanten
  • organisatorisch: z. B. verschmutzte Böden, schlecht gekennzeichnete Verkehrswege
  • verhaltensbedingt: z. B. bequem, unkonzentriert, unordentlich

  Maßnahmen

Verkehrswege

Verkehrswege sind entsprechend den Anforderungen des Kapitels A 1.20 zu gestalten.

Besonders zu beachten ist:

  • Verkehrswege sind möglichst waagerecht oder nur leicht geneigt anzulegen.
  • Verkehrswege dürfen keine Löcher, Rillen oder sonstige Stolperstellen aufweisen; als Stolperstellen gelten im Allgemeinen Höhenunterschiede ab 4 mm bei Betonplatten und ab 3 mm bei Gitterrosten.
  • Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen: sicher und bodengleich abdecken
  • Abschnitte von Verkehrswegen, die besonderem Verschleiß unterliegen: zusätzlich stabilisieren; z. B. durch Kantenbefestigungen an Türschwellen und Treppenstufen
  • Vermeidung glatter Böden, z. B. Einlassen von Gummistreifen in Treppen  1  oder Anätzen der Oberfläche bzw. mechanisches Aufrauhen
  • Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz  2  und der Verkehrswege, z. B. Schaffung einer Möglichkeit zur Reinigung der Schuhe  3 





Leitern

Leitern müssen stand- und trittsicher ausgeführt sein (s. auch Kapitel A 3.3, A 3.4).

Aufstiege zu Fahrzeugen und Baumaschinen

  • Aufstiege zu Fahrzeugen und Baumaschinen benötigen neben ausreichend breiten und tiefen Trittflächen mit rutschhemmender Oberfläche zusätzlich auch Haltegriffe/-stangen für das sichere Ein- und Aussteigen  4 .
  • Nicht abspringen.

Absturzsicherungen

  • Absturzsicherungen müssen mit folgenden Mindesthöhen vorhanden sein:
    • bei Absturzhöhen von > 1 m: 1,00 m

    • bei Absturzhöhen von > 12 m: 1,10 m

    • bei zusätzlich geneigtem Dach: 1,20 m
  • Bei Zugängen zu Maschinen muss ab einer Absturzhöhe von 0,50 m ein Geländer mit der Mindesthöhe von 1,10 m angebracht werden.
  • Bei Verkehrswegen oder Arbeitsbereichen auf Fahrzeugen und Erdbaumaschinen müssen ab einer Höhe von 2 m technische Maßnahmen gegen Absturz von Personen möglich sein.

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