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A 1.16 Stolper- und Sturzgefahren
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Die häufigsten Gefahren
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- Stolpern, Ausrutschen und Umknicken auf der
Ebene
- Sturz von höhergelegenen Arbeitsplätzen
- Abspringen von Fahrzeugen und Erdbaumaschinen
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Ursachen für Stolper- und Sturzunfälle
- technisch, baulich: z. B. schadhafte oder
ungeeignete Fußböden, Stolperkanten
- organisatorisch: z. B. verschmutzte Böden,
schlecht gekennzeichnete Verkehrswege
- verhaltensbedingt: z. B. bequem, unkonzentriert,
unordentlich
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Maßnahmen
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Verkehrswege
Verkehrswege sind entsprechend den Anforderungen
des Kapitels A 1.20 zu gestalten. |
Besonders zu beachten ist:
- Verkehrswege sind möglichst waagerecht oder nur
leicht geneigt anzulegen.
- Verkehrswege dürfen keine Löcher, Rillen oder
sonstige Stolperstellen aufweisen; als Stolperstellen
gelten im Allgemeinen Höhenunterschiede
ab 4 mm bei Betonplatten und ab 3 mm bei Gitterrosten.
- Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche
Vertiefungen: sicher und bodengleich abdecken
- Abschnitte von Verkehrswegen, die besonderem
Verschleiß unterliegen: zusätzlich stabilisieren;
z. B. durch Kantenbefestigungen an Türschwellen
und Treppenstufen
- Vermeidung glatter Böden, z. B. Einlassen von
Gummistreifen in Treppen 1 oder Anätzen der
Oberfläche bzw. mechanisches Aufrauhen
- Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz 2 und
der Verkehrswege, z. B. Schaffung einer Möglichkeit
zur Reinigung der Schuhe 3
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Leitern
Leitern müssen stand- und trittsicher ausgeführt
sein (s. auch Kapitel A 3.3, A 3.4). |
Aufstiege zu Fahrzeugen und Baumaschinen
- Aufstiege zu Fahrzeugen und Baumaschinen
benötigen neben ausreichend breiten und tiefen
Trittflächen mit rutschhemmender Oberfläche
zusätzlich auch Haltegriffe/-stangen für das
sichere Ein- und Aussteigen 4 .
- Nicht abspringen.
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Absturzsicherungen
- Absturzsicherungen müssen mit folgenden
Mindesthöhen vorhanden sein:
- bei Absturzhöhen von > 1 m: 1,00 m
- bei Absturzhöhen von > 12 m: 1,10 m
- bei zusätzlich geneigtem Dach: 1,20 m
- Bei Zugängen zu Maschinen muss ab einer
Absturzhöhe von 0,50 m ein Geländer mit der
Mindesthöhe von 1,10 m angebracht werden.
- Bei Verkehrswegen oder Arbeitsbereichen auf
Fahrzeugen und Erdbaumaschinen müssen
ab einer Höhe von 2 m technische Maßnahmen
gegen Absturz von Personen möglich sein.
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> Weitere Informationen
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