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A 1.2 PSA gegen Absturz

Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in den Anlagen der Steine und Erden-Industrie finden oft an schwer zugänglichen Stellen statt:

  • an hochgelegenen Arbeitsplätzen, die über keine Absturzsicherung verfügen, z. B. Brecher, Siebmaschinen, Förderbänder, Krane, Beleuchtungskörper, Schwimmbagger
  • in engen Räumen, z. B. Silos, Bunker, Brecher, Schwimmkörper, Tanks.
Dann ist es erforderlich, persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen  1 

  Die häufigsten Gefahren

  • mangelhafte Ausbildung und fehlendes Training des Mitarbeiters
  • falsche Auswahl der Ausrüstung
  • unzulässige Kombination von Ausrüstungsgegenständen
  • falsches Anlegen des Auffang- und Rettungsgurtes
  • unzulässige Manipulationen an den Ausrüstungsgegenständen durch die Benutzer
  • falsche Wahl des Anschlagpunktes
  • falsche Lagerung der Ausrüstungsgegenstände
  • Verwendung überalterter Ausrüstungen
  • Versäumnisse bei der Prüfung der Ausrüstungsgegenstände
  • Fehlen von Ausrüstungen zum Retten abgestürzter Personen
  • Fehler bei den Erste-Hilfe-Maßnahmen nach einem Hängetrauma

  Maßnahmen

Auswahl der PSA

  • Die Auswahl der Ausrüstung sollte in einem Beratungsgespräch mit einem Fachmann des PSA-Herstellers nach vorausgegangener Beurteilung der Einsatzbedingungen vor Ort erfolgen. Die Benutzer sollten dabei eingebunden werden.

Kennzeichnung

  • Die Ausrüstungsgegenstände müssen den Namen des Herstellers, das CE-Zeichen und die Nummer der Prüfstelle sowie die Seriennummer tragen. Das Herstellungsjahr muss angegeben sein



Anforderungen an das Personal

  • Die Mitarbeiter müssen in der Verwendung der Ausrüstung sowie im Retten von abgestürzten Personen ausgebildet sein.
  • Ausgebildete Mitarbeiter sollten regelmäßig Höhenarbeiten durchführen, um im Training zu bleiben.Die Mitarbeiter sind in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, theoretisch und mit praktischen Übungen zu unterweisen. Die Inhalte der Unterweisung sind zu dokumentieren und vom Mitarbeiter gegenzeichnen zu lassen.

Anschlagpunkt

  • Der Anschlagpunkt für das Seil oder das Höhensicherungsgerät sollte sich senkrecht oberhalb der zu sichernden Person befinden.Tragkraft mindestens 10 kN (= 1.000 kg), bei maximal 2 Mitarbeitern am gleichen Anschlagpunkt (Statik erforderlich)

Falldämpfer  3 

  • Falldämpfer müssen verwendet werden (Ausnahmen: beim Einsatz von Höhensicherungsgeräten  4  oder Steigschutz).

Steigschutzeinrichtungen  5 

  • Steigschutzeinrichtungen nur mit Auffanggurt mit vorderer Steigschutzöse benutzen

Verwendungsdauer

  • Textile Ausrüstungsgegenstände sind je nach Hersteller 6–8 Jahre ab Produktionsdatum verwendbar. Nach Ablauf dieser Zeit müssen sie – auch unbenutzt – ausgesondert werden.
  • Insbesondere dürfen textile Ausrüstungsgegenstände nicht der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden. Ferner sind Feuchtigkeit, chemische Einflüsse und übermäßige Hitzeeinwirkung zu vermeiden.

Verwendungsbeschränkungen

  • Höhensicherungsgeräte sind für den Einsatz in fließfähigen Medien (Wasser, Schüttgut) nicht zugelassen!
  • Haltegurte (Hüftgurte) dürfen nicht als Auffanggurte verwendet werden.
  • Im Bereich der Gurtbänder des Auffang- und Rettungsgurtes dürfen keine harten Gegenstände am Körper getragen werden, z. B. Handy, Feuerzeug, Zigarettenschachtel, Werkzeug …

Rettung von Personen

  • Zum Retten abgestürzter Personen müssen vom Unternehmer die geeigneten Rettungsgeräte bereitgehalten werden. Dies können sein:
    • Rettungswinden, Abseilgeräte, Höhensicherungsgeräte mit Rettungshub,
    • geeignete Anschlagpunkte und Anschlagmittel für die Retter und für die Rettungsgeräte,
    • Seile, Rettungsgurte, zusätzliche Auffanggurte für die Retter.
  • Die Rettung einer abgestürzten Person muss schnell erfolgen, da sie durch das sog. „Hängetrauma“ (Absacken des Blutes in die Beine) innerhalb von 25 Minuten bewusstlos werden kann. Bei den Erste-Hilfe-Maßnahmen nach der Rettung darf keine Schocklage durchgeführt werden; der Oberkörper der Person darf erst allmählich tiefergelegt werden.
  • Das Retten von Personen muss regelmäßig trainiert werden.

Prüfung

  • Die PSA gegen Absturz sind vor jeder Benutzung, nach jeder Belastung sowie in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person zu prüfen.

Vorsorgeuntersuchungen

  • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, ob arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 erforderlich sind.

  >   Weitere Informationen

  • BGR 198 „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“
  • BGR 199 „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten“
  • BGI 748 „Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz“
  • BGG 906 „Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz“

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