Diese Seite als PDF
|
A 1.2 PSA gegen Absturz
|

|
Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in den
Anlagen der Steine und Erden-Industrie finden oft
an schwer zugänglichen Stellen statt:
- an hochgelegenen Arbeitsplätzen, die über keine
Absturzsicherung verfügen, z. B. Brecher, Siebmaschinen,
Förderbänder, Krane, Beleuchtungskörper,
Schwimmbagger
- in engen Räumen, z. B. Silos, Bunker, Brecher,
Schwimmkörper, Tanks.
Dann ist es erforderlich, persönliche Schutzausrüstungen
gegen Absturz zu benutzen 1
|
Die häufigsten Gefahren
|
- mangelhafte Ausbildung und fehlendes Training
des Mitarbeiters
- falsche Auswahl der Ausrüstung
- unzulässige Kombination von Ausrüstungsgegenständen
- falsches Anlegen des Auffang- und Rettungsgurtes
- unzulässige Manipulationen an den Ausrüstungsgegenständen
durch die Benutzer
- falsche Wahl des Anschlagpunktes
- falsche Lagerung der Ausrüstungsgegenstände
- Verwendung überalterter Ausrüstungen
- Versäumnisse bei der Prüfung der Ausrüstungsgegenstände
- Fehlen von Ausrüstungen zum Retten abgestürzter
Personen
- Fehler bei den Erste-Hilfe-Maßnahmen nach
einem Hängetrauma
|
Maßnahmen
|
Auswahl der PSA
- Die Auswahl der Ausrüstung sollte in einem
Beratungsgespräch mit einem Fachmann des
PSA-Herstellers nach vorausgegangener
Beurteilung der Einsatzbedingungen vor Ort
erfolgen. Die Benutzer sollten dabei eingebunden
werden.
|

|
Kennzeichnung
- Die Ausrüstungsgegenstände müssen den Namen
des Herstellers, das CE-Zeichen und die Nummer
der Prüfstelle sowie die Seriennummer tragen. Das
Herstellungsjahr muss angegeben sein
|


|
Anforderungen an das Personal
- Die Mitarbeiter müssen in der Verwendung der
Ausrüstung sowie im Retten von abgestürzten
Personen ausgebildet sein.
- Ausgebildete Mitarbeiter sollten regelmäßig
Höhenarbeiten durchführen, um im Training zu
bleiben.Die Mitarbeiter sind in regelmäßigen Abständen,
mindestens einmal jährlich, theoretisch und
mit praktischen Übungen zu unterweisen. Die
Inhalte der Unterweisung sind zu dokumentieren
und vom Mitarbeiter gegenzeichnen zu lassen.
|
Anschlagpunkt
- Der Anschlagpunkt für das Seil oder das Höhensicherungsgerät
sollte sich senkrecht oberhalb
der zu sichernden Person befinden.Tragkraft mindestens 10 kN (= 1.000 kg), bei
maximal 2 Mitarbeitern am gleichen Anschlagpunkt
(Statik erforderlich)
|
Falldämpfer
3
- Falldämpfer müssen verwendet werden
(Ausnahmen: beim Einsatz von Höhensicherungsgeräten
4
oder Steigschutz).
|
Steigschutzeinrichtungen
5
- Steigschutzeinrichtungen nur mit Auffanggurt mit
vorderer Steigschutzöse benutzen
|

|
Verwendungsdauer
- Textile Ausrüstungsgegenstände sind je nach
Hersteller 6–8 Jahre ab Produktionsdatum
verwendbar. Nach Ablauf dieser Zeit müssen sie –
auch unbenutzt – ausgesondert werden.
- Insbesondere dürfen textile Ausrüstungsgegenstände
nicht der direkten Sonneneinstrahlung
ausgesetzt werden. Ferner sind Feuchtigkeit,
chemische Einflüsse und übermäßige Hitzeeinwirkung
zu vermeiden.
|
Verwendungsbeschränkungen
- Höhensicherungsgeräte sind für den Einsatz
in fließfähigen Medien (Wasser, Schüttgut) nicht
zugelassen!
- Haltegurte (Hüftgurte) dürfen nicht als Auffanggurte
verwendet werden.
- Im Bereich der Gurtbänder des Auffang- und
Rettungsgurtes dürfen keine harten Gegenstände
am Körper getragen werden, z. B. Handy,
Feuerzeug, Zigarettenschachtel, Werkzeug …
|
Rettung von Personen
- Zum Retten abgestürzter Personen müssen
vom Unternehmer die geeigneten Rettungsgeräte
bereitgehalten werden. Dies können sein:
-
Rettungswinden, Abseilgeräte, Höhensicherungsgeräte
mit Rettungshub,
-
geeignete Anschlagpunkte und Anschlagmittel
für die Retter und für die Rettungsgeräte,
-
Seile, Rettungsgurte, zusätzliche Auffanggurte
für die Retter.
- Die Rettung einer abgestürzten Person muss
schnell erfolgen, da sie durch das sog. „Hängetrauma“
(Absacken des Blutes in die Beine) innerhalb
von 25 Minuten bewusstlos werden kann.
Bei den Erste-Hilfe-Maßnahmen nach der Rettung
darf keine Schocklage durchgeführt werden; der
Oberkörper der Person darf erst allmählich tiefergelegt
werden.
- Das Retten von Personen muss regelmäßig
trainiert werden.
|
Prüfung
- Die PSA gegen Absturz sind vor jeder Benutzung,
nach jeder Belastung sowie in regelmäßigen
Abständen durch eine befähigte Person zu prüfen.
|
Vorsorgeuntersuchungen
- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen,
ob arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
nach dem berufsgenossenschaftlichen
Grundsatz G 41 erforderlich sind.
|
> Weitere Informationen
- BGR 198 „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“
- BGR 199 „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten“
- BGI 748 „Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz“
- BGG 906 „Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für
persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz“
|