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A 1.20 Innerbetriebliche Verkehrswege
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Dieses Kapitel beschränkt sich auf fest installierte
Verkehrsanlagen, Verkehrswege und Arbeitsplätze.
Arbeitsplätze und Absturzsicherungen auf Baustellen
werden in diesem Kapitel nicht berücksichtigt
(s. Kapitel A 1.2, A 3.1, A 3.2)
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Die häufigsten Gefahren
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- Stürzen
- Abstürzen
- Abrutschen
- Stolpern
- getroffen werden von Gegenständen
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Maßnahmen
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Allgemeine Forderungen
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- Trennung von Geh- und Fahrverkehr
1
- Abgrenzung von Verkehrswegen gegenüber
anderen Flächen (z. B. Lagerflächen), z. B. durch
Kennzeichnung
2 , Abschrankungen, Nagelreihen
- Kennzeichnung von Verkehrswegen, wenn Arbeits- und
Lagerräume eine Grundfläche von > 1000m2
einnehmen
- Abgrenzung bzw. Kennzeichnung von dauerhaften
Gefahr- und Stolperstellen, z. B. durch gelbschwarze
Markierung
- Abgrenzung
3 bzw. Kennzeichnung von zeitlich
begrenzten Gefahrstellen, z. B. Baustellen, durch
rot-weiße Markierung
- Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs
- übersichtliches Anlegen von Verkehrswegen, mögliche
Hilfsmittel: Panorama- und Kugelspiegel
4
- Schaffung und Kennzeichnung von Rettungswegen
und Notausgängen
- Verkehrswege und Fußböden müssen rutschhemmende
Beläge haben
- Verkehrswege dürfen keine Löcher, Rillen oder
sonstige Stolperstellen aufweisen
- ausreichende Beleuchtung (s. Tabelle 1)
- Installation einer Notbeleuchtung für Rettungswege
und für Arbeitsplätze mit besonderen Gefährdungen,
z. B. bei Umgang mit Gefahrstoffen, damit
die Arbeitsplätze gefahrlos verlassen werden
können
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| Art der Arbeitsstätte, Verkehrswege |
Nennbeleuchtungsstärke in Lux |
| In Gebäuden |
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| für Personen |
50 |
| für Personen und Fahrzeuge |
100 |
| Treppen, Fahrtreppen und geneigte Verkehrswege |
100 |
| Verladerampen |
100 |
automatische Fördereinrichtungen oder
Transportbänder im Bereich von Verkehrsanlagen |
100 |
| Im Freien |
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| Tagebau |
20 |
| Lagerplätze im Arbeitsbereich für Stückgut |
30 |
| betriebliche Verkehrszonen im Freien (außer Werkstraßen) |
20 |
| Umschlagplätze |
30 |
Tabelle 1: Nennbeleuchtungsstärken nach ASR 7/3 und ASR 41/3 (Auszug)
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Durchgangshöhe von ebenen Verkehrswegen
- die Durchgangshöhe muss mind. 2,00 m betragen
- für Transportmittel gelten die Angaben in Tabelle 2
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Lichte Höhe über Verkehrswege in m |
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Fahrzeuge ohne oder mit kleiner Hubhöhe (bis = 1,2 m Hub) |
Fahrzeuge mit großer Hubhöhe |
Flurförderzeuge mit Lenkung durch Gehenden |
2,00 |
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Flurförderzeuge mit Standlenkung |
2,50
| 3,50 |
Flurförderzeuge mit Fahrersitzlenkung |
2,50 |
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Mobilkrane |
4,00
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Lastkraftwagen |
Tabelle 2: Erforderliche lichte Höhe über Verkehrswegen für Transportmittel
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Breite von ebenen Verkehrswegen
- Die Breite der Verkehrswege richtet sich hauptsächlich
nach der Fahrzeugbreite und der durchschnittlichen
Anzahl von Personen, die die Wege
benutzen (s. Tabelle 3).
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Art des Verkehrsweges |
Bedingungen |
Minimale Breite
in m |
Bemerkungen |
| Fußweg |
Hauptweg |
1,25 |
abhängig von
der Benutzeranzahl |
| Fußweg |
Nebengang |
0,75 |
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| Fahrstraße |
Einbahnstraße,
Geschwindigkeit kleiner als 20 km/h |
Fahrzeug- bzw.
Ladungsbreite + 1,0 m |
die größere Breite
ist entscheidend, bei höheren Geschwindigkeiten ist der Zuschlag zu vergrößern |
| Fahrstraße |
Gegenverkehr,
Geschwindigkeit kleiner als 20 km/h |
doppelte Fahrzeug- bzw.
Ladungsbreite + 1,4 m |
die größere Breite
ist entscheidend, bei höheren Geschwindigkeiten ist der Zuschlag zu vergrößern |
| Fußweg und
Fahrstraße, kombiniert |
nicht zulässig im
Bereich von Toren |
Breite wie jeweilige
Fahrstraße + 0,5 m |
Kreuzungsbereiche,
Treppenaustritte besonders sichern |
Tabelle 3: Mindestbreiten von Verkehrswegen
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Zugänge zu maschinellen Anlagen
Zugänge zu maschinellen Anlagen können sein:
- Laufstege
- Rampen (0° ≤ Steigungswinkel < 20°)
- Treppen (20° ≤ Steigungswinkel < 45°)
- Treppenleiter (45° ≤ Steigungswinkel < 75°)
- Steigleiter (75° ≤ Steigungswinkel < 90°)
(s. Kapitel A 3.4)
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Steigungs- winkel |
Bewertung- sgruppe |
| von 3° bis 10° |
R 9 |
| mehr als 10° bis 19° |
R 10 |
| mehr als 19° bis 27° |
R 11 |
| mehr als 27° bis 35° |
R 12 |
| mehr als 35° |
R 13 |
Tabelle 4: Rutschhemmung bei
Laufstegen
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Laufstege
- Ab 0,50 m Absturzhöhe ist ein Geländer
erforderlich.
- Bei geneigten Laufstegen sind Beläge entsprechend
der Tabelle 4 auszuwählen.
- Ist die Rutschhemmung der Beläge gemindert,
müssen ab einem Steigungswinkel von 10° Trittleisten
angebracht werden
5
- Ab einem Steigungswinkel von 24° sind Stufen
erforderlich.
- Die Breite muss mindestens 0,60 m betragen
(bei gelegentlicher Benutzung: 0,50 m), bei Gegenverkehr
mindestens 1,00 m.
- Die Durchgangshöhe muss 2,10 m betragen.
- Stahlroste müssen gegen Abheben und Verschieben
gesichert sein. Einfache Klemmbefestigungen,
z. B. kraftschlüssige Verbindungen zwischen Auflageprofil
und Stahlrost, erfüllen nicht die Forderung
nach einer Sicherung gegen Verschieben. Auf Trägern
aufliegende Gitterroste in Bereichen, in denen
bei Verrutschen der Roste Absturzgefahr besteht,
müssen diese mindestens an den vier Eckpunkten
formschlüssig an den Trägern befestigt sein.
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Rampen
- Ab 0,50 m Absturzhöhe ist ein Geländer
erforderlich (Ausnahme: Laderampen).
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Treppen
- Eine Treppe muss mindestens einen Handlauf
haben. Bei einer Treppenlaufbreite ≥ 1,20 m
müssen zwei Handläufe vorhanden sein.
- Abmaße von Treppen:
- Auftritt g und Steigung h müssen folgender
Gleichung entsprechen: 600 ≤ g + 2 h ≤ 660
- Steigung muss innerhalb eines Treppenlaufes
möglichst konstant sein
- die Unterschneidung r muss ≥ 0,010 m betragen
(auch bei Podesten und Bühnen)
- die höchste Stufe muss auf gleicher Höhe mit
dem Podest sein
- die Durchgangshöhe e muss mindestens 2,30 m
betragen
- der Freiraum c muss mindestens 1,90 m betragen
- die Breite w muss mindestens 0,60 m betragen
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Müssen mehrere Personen gleichzeitig
aneinander vorbeigehen: 1,00 m.
Bei gelegentlicher Nutzung: 0,50 m.
- Einbau eines Podestes ab einer Treppenhöhe
H > 3,00 m einzelner Treppenläufe
- Podestlänge l muss ≥ 0,80 m sein
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Treppenleitern
- Treppenleitern müssen zwei Handläufe haben
- Abmaße von Treppenleitern:
- die Stufentiefe t muss mindestens 0,08 m
betragen
- die Steigung h darf nicht mehr als 0,25 m
betragen
- die Steigung muss innerhalb eines Treppenlaufes
möglichst konstant sein
- die Unterschneidung r der Stufe oder des
Podestes muss ≥ 0,01 m sein
- die Laufbreite w muss zwischen 0,45 m und
0,80 m sein (vorzugsweise: 0,60 m)
- die Durchgangshöhe e muss mindestens 2,30 m
betragen
- der Freiraum c muss mindestens 0,85 m sein
- die Treppenhöhe H eines einzelnen Treppenlaufes
darf 3,00 m nicht überschreiten
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> Weitere Informationen
- Arbeitsstättenverordnung
- Arbeitsstättenrichtlinien
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
- DIN EN ISO 14122 Teil 1 – 3 „Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen“
- A 1.2, A 3.1, A 3.2, A 3.3
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