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A 1.20 Innerbetriebliche Verkehrswege

Dieses Kapitel beschränkt sich auf fest installierte Verkehrsanlagen, Verkehrswege und Arbeitsplätze. Arbeitsplätze und Absturzsicherungen auf Baustellen werden in diesem Kapitel nicht berücksichtigt (s. Kapitel A 1.2, A 3.1, A 3.2)

  Die häufigsten Gefahren

  • Stürzen
  • Abstürzen
  • Abrutschen
  • Stolpern
  • getroffen werden von Gegenständen

  Maßnahmen

Allgemeine Forderungen

  • Trennung von Geh- und Fahrverkehr  1 
  • Abgrenzung von Verkehrswegen gegenüber anderen Flächen (z. B. Lagerflächen), z. B. durch Kennzeichnung  2 , Abschrankungen, Nagelreihen
  • Kennzeichnung von Verkehrswegen, wenn Arbeits- und Lagerräume eine Grundfläche von > 1000m2 einnehmen
  • Abgrenzung bzw. Kennzeichnung von dauerhaften Gefahr- und Stolperstellen, z. B. durch gelbschwarze Markierung
  • Abgrenzung  3  bzw. Kennzeichnung von zeitlich begrenzten Gefahrstellen, z. B. Baustellen, durch rot-weiße Markierung
  • Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs
  • übersichtliches Anlegen von Verkehrswegen, mögliche Hilfsmittel: Panorama- und Kugelspiegel  4 
  • Schaffung und Kennzeichnung von Rettungswegen und Notausgängen
  • Verkehrswege und Fußböden müssen rutschhemmende Beläge haben
  • Verkehrswege dürfen keine Löcher, Rillen oder sonstige Stolperstellen aufweisen
  • ausreichende Beleuchtung (s. Tabelle 1)
  • Installation einer Notbeleuchtung für Rettungswege und für Arbeitsplätze mit besonderen Gefährdungen, z. B. bei Umgang mit Gefahrstoffen, damit die Arbeitsplätze gefahrlos verlassen werden können





Art der Arbeitsstätte, Verkehrswege Nennbeleuchtungsstärke in Lux
In Gebäuden  
für Personen 50
für Personen und Fahrzeuge 100
Treppen, Fahrtreppen und geneigte Verkehrswege 100
Verladerampen 100
automatische Fördereinrichtungen oder
Transportbänder im Bereich von Verkehrsanlagen
100
Im Freien  
Tagebau 20
Lagerplätze im Arbeitsbereich für Stückgut 30
betriebliche Verkehrszonen im Freien (außer Werkstraßen) 20
Umschlagplätze 30
Tabelle 1: Nennbeleuchtungsstärken nach ASR 7/3 und ASR 41/3 (Auszug)

Durchgangshöhe von ebenen Verkehrswegen

  • die Durchgangshöhe muss mind. 2,00 m betragen
  • für Transportmittel gelten die Angaben in Tabelle 2

  Lichte Höhe über Verkehrswege in m
  Fahrzeuge ohne oder mit kleiner
Hubhöhe (bis = 1,2 m Hub)
Fahrzeuge mit
großer Hubhöhe
Flurförderzeuge mit
Lenkung durch Gehenden
2,00  
Flurförderzeuge mit
Standlenkung
2,50 3,50
Flurförderzeuge mit
Fahrersitzlenkung
2,50  
Mobilkrane 4,00
Lastkraftwagen
Tabelle 2: Erforderliche lichte Höhe über Verkehrswegen für Transportmittel

Breite von ebenen Verkehrswegen

  • Die Breite der Verkehrswege richtet sich hauptsächlich nach der Fahrzeugbreite und der durchschnittlichen Anzahl von Personen, die die Wege benutzen (s. Tabelle 3).

Art des
Verkehrsweges
Bedingungen Minimale Breite
in m
Bemerkungen
Fußweg Hauptweg 1,25 abhängig von der Benutzeranzahl
Fußweg Nebengang 0,75  
Fahrstraße Einbahnstraße,
Geschwindigkeit
kleiner als 20 km/h
Fahrzeug- bzw. Ladungsbreite + 1,0 m die größere Breite
ist entscheidend,
bei höheren Geschwindigkeiten
ist der Zuschlag zu vergrößern
Fahrstraße Gegenverkehr, Geschwindigkeit kleiner als 20 km/h doppelte Fahrzeug- bzw. Ladungsbreite + 1,4 m die größere Breite
ist entscheidend,
bei höheren Geschwindigkeiten ist der Zuschlag zu vergrößern
Fußweg und Fahrstraße, kombiniert nicht zulässig im Bereich von Toren Breite wie jeweilige Fahrstraße + 0,5 m Kreuzungsbereiche, Treppenaustritte besonders sichern
Tabelle 3: Mindestbreiten von Verkehrswegen

Zugänge zu maschinellen Anlagen

Zugänge zu maschinellen Anlagen können sein:

  • Laufstege
  • Rampen (0° ≤ Steigungswinkel < 20°)
  • Treppen (20° ≤ Steigungswinkel < 45°)
  • Treppenleiter (45° ≤ Steigungswinkel < 75°)
  • Steigleiter (75° ≤ Steigungswinkel < 90°)
    (s. Kapitel A 3.4)

Steigungs-
winkel
Bewertung-
sgruppe
von 3° bis 10° R 9
mehr als 10° bis 19° R 10
mehr als 19° bis 27° R 11
mehr als 27° bis 35° R 12
mehr als 35° R 13
Tabelle 4: Rutschhemmung bei Laufstegen


Laufstege

  • Ab 0,50 m Absturzhöhe ist ein Geländer erforderlich.

  • Bei geneigten Laufstegen sind Beläge entsprechend der Tabelle 4 auszuwählen.
  • Ist die Rutschhemmung der Beläge gemindert, müssen ab einem Steigungswinkel von 10° Trittleisten angebracht werden  5 
  • Ab einem Steigungswinkel von 24° sind Stufen erforderlich.
  • Die Breite muss mindestens 0,60 m betragen (bei gelegentlicher Benutzung: 0,50 m), bei Gegenverkehr mindestens 1,00 m.
  • Die Durchgangshöhe muss 2,10 m betragen.
  • Stahlroste müssen gegen Abheben und Verschieben gesichert sein. Einfache Klemmbefestigungen, z. B. kraftschlüssige Verbindungen zwischen Auflageprofil und Stahlrost, erfüllen nicht die Forderung nach einer Sicherung gegen Verschieben. Auf Trägern aufliegende Gitterroste in Bereichen, in denen bei Verrutschen der Roste Absturzgefahr besteht, müssen diese mindestens an den vier Eckpunkten formschlüssig an den Trägern befestigt sein.

Rampen

  • Ab 0,50 m Absturzhöhe ist ein Geländer erforderlich (Ausnahme: Laderampen).

Treppen

  • Eine Treppe muss mindestens einen Handlauf haben. Bei einer Treppenlaufbreite ≥ 1,20 m müssen zwei Handläufe vorhanden sein.


  • Abmaße von Treppen:
    • Auftritt g und Steigung h müssen folgender Gleichung entsprechen: 600 ≤ g + 2 h ≤ 660
    • Steigung muss innerhalb eines Treppenlaufes möglichst konstant sein
    • die Unterschneidung r muss ≥ 0,010 m betragen (auch bei Podesten und Bühnen)
    • die höchste Stufe muss auf gleicher Höhe mit dem Podest sein
    • die Durchgangshöhe e muss mindestens 2,30 m betragen
    • der Freiraum c muss mindestens 1,90 m betragen
    • die Breite w muss mindestens 0,60 m betragen

   Müssen mehrere Personen gleichzeitig
   aneinander vorbeigehen: 1,00 m.
   Bei gelegentlicher Nutzung: 0,50 m.

  • Einbau eines Podestes ab einer Treppenhöhe
  •    H > 3,00 m einzelner Treppenläufe
  • Podestlänge l muss ≥ 0,80 m sein

Treppenleitern

  • Treppenleitern müssen zwei Handläufe haben
  • Abmaße von Treppenleitern:
    • die Stufentiefe t muss mindestens 0,08 m betragen
    • die Steigung h darf nicht mehr als 0,25 m betragen
    • die Steigung muss innerhalb eines Treppenlaufes möglichst konstant sein
    • die Unterschneidung r der Stufe oder des Podestes muss ≥ 0,01 m sein
    • die Laufbreite w muss zwischen 0,45 m und 0,80 m sein (vorzugsweise: 0,60 m)
    • die Durchgangshöhe e muss mindestens 2,30 m betragen
    • der Freiraum c muss mindestens 0,85 m sein
    • die Treppenhöhe H eines einzelnen Treppenlaufes darf 3,00 m nicht überschreiten

  >   Weitere Informationen

  • Arbeitsstättenverordnung
  • Arbeitsstättenrichtlinien
  • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
  • DIN EN ISO 14122 Teil 1 – 3 „Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen“
  • A 1.2, A 3.1, A 3.2, A 3.3

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