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A 1.21 Öffentliche Verkehrsflächen

I. Allgemeines

Auf vielen Betriebs- und Firmengeländen findet – auch wenn sie im Privateigentum stehen – öffentlicher Verkehr statt. Hier sind entsprechend der Rechtsvorschriften Maßnahmen von Seiten der Unternehmen erforderlich.

II. Verkehrsräume

a) Rechtlich öffentlicher Verkehrsraum
liegt vor, wenn es der Verfügungsberechtigte will oder die Benutzung für jede Person, z. B. Kunden, möglich ist.

b) Faktisch öffentlicher Verkehrsraum
liegt dann vor, wenn der Verkehrsraum gewollt oder stillschweigend geduldet öffentlich benutzt wird, d. h., für jede Person zugänglich ist, z. B. Parkplatz eines Kaufhauses.

c) Nicht öffentlicher Verkehrsraum
sind Flächen, von denen die Allgemeinheit nach dem Willen des Verfügungsberechtigten, z. B. Eigentümer oder Pächter, tatsächlich ausgeschlossen ist.

III. Drei Bedingungen für den nicht öffentlichen Verkehrsraum

1. Beschränkungswille

  • Der Verfügungsberechtigte muss Personen- und Fahrzeugverkehr zeitlich befristet oder auch dauerhaft ausschließen.

2. Beschränkungsvorkehrung

  • Beschränkungsvorkehrungen können Ampeln und Schranken  1  in Verbindung mit Verbotstafeln sein. Warn- oder Verbotsschilder allein reichen nicht aus.
  • Bei einem fest umrissenen Besucherkreis des Firmengeländes besteht die Möglichkeit, personenbezogene Erlaubnisausweise auszugeben.

3. Beschränkungskontrollen

  • Beschränkungen müssen überwacht werden.
  • Bei der Nutzung von Schranken, Ampeln, usw., ist eine Einzelfallsteuerung erforderlich, bei der der Zugang durch Einzelsteuerung erlaubt oder verwehrt wird.
  • Bei Beschränkungsvorkehrungen durch Erlaubnisausweise sind diese regelmäßig zu kontrollieren.

IV. Konsequenzen

Wenn das Werksgelände öffentlich oder teilöffentlich ist, gelten hier die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)  2 ,die Fahrerlaubnisverordnung (FEV)  3  und das Pflichtversicherungsgesetz.

V. Empfehlung

Bezüglich Ausrüstung, Zulassung und Kennzeichnung ist Kontakt mit der Straßenverkehrsbehörde bzw. mit der oberen Verwaltungsbehörde aufzunehmen. Weiterhin kann der Hersteller des Fahrzeuges/Gerätes bezüglich bereits vorhandener Gutachten angesprochen werden. Die Versicherung muss über die betriebliche Situation informiert werden. Die Führerscheine der Mitarbeiter sind zu kontrollieren.

  >   Weitere Informationen

  • Straßenverkehrsordnung
  • Straßenverkehrszulassungsordnung
  • Pflichtversicherungsgesetz
  • Fahrerlaubnisverordnung
  • Präventionspaket „Öffentliches Privatgelände“ der StBG

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