Inhaltsverzeichnis > A 1 – Allgemeines > A 1.21
Diese Seite als PDF
|
A 1.21 Öffentliche Verkehrsflächen
|
|
I. Allgemeines
Auf vielen Betriebs- und Firmengeländen findet – auch
wenn sie im Privateigentum stehen – öffentlicher
Verkehr statt. Hier sind entsprechend der Rechtsvorschriften
Maßnahmen von Seiten der Unternehmen
erforderlich.
|
II. Verkehrsräume
a) Rechtlich öffentlicher Verkehrsraum
liegt vor, wenn es der Verfügungsberechtigte will oder
die Benutzung für jede Person, z. B. Kunden, möglich
ist. |
b) Faktisch öffentlicher Verkehrsraum
liegt dann vor, wenn der Verkehrsraum gewollt oder
stillschweigend geduldet öffentlich benutzt wird, d. h.,
für jede Person zugänglich ist, z. B. Parkplatz eines
Kaufhauses.
|
c) Nicht öffentlicher Verkehrsraum
sind Flächen, von denen die Allgemeinheit nach dem
Willen des Verfügungsberechtigten, z. B. Eigentümer
oder Pächter, tatsächlich ausgeschlossen ist.
|
III. Drei Bedingungen für den nicht öffentlichen Verkehrsraum
1. Beschränkungswille
- Der Verfügungsberechtigte muss Personen- und
Fahrzeugverkehr zeitlich befristet oder auch dauerhaft
ausschließen.
|

|
2. Beschränkungsvorkehrung
- Beschränkungsvorkehrungen können Ampeln und
Schranken 1
in Verbindung mit Verbotstafeln sein. Warn- oder Verbotsschilder allein reichen nicht aus.
- Bei einem fest umrissenen Besucherkreis des
Firmengeländes besteht die Möglichkeit, personenbezogene
Erlaubnisausweise auszugeben.
|
3. Beschränkungskontrollen
- Beschränkungen müssen überwacht werden.
- Bei der Nutzung von Schranken, Ampeln, usw., ist
eine Einzelfallsteuerung erforderlich, bei der der Zugang
durch Einzelsteuerung erlaubt oder verwehrt wird.
- Bei Beschränkungsvorkehrungen durch Erlaubnisausweise
sind diese regelmäßig zu kontrollieren.
|

|
IV. Konsequenzen
Wenn das Werksgelände öffentlich oder teilöffentlich
ist, gelten hier die Straßenverkehrsordnung (StVO),
die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
2 ,die Fahrerlaubnisverordnung (FEV)
3 und das
Pflichtversicherungsgesetz. |
V. Empfehlung
Bezüglich Ausrüstung, Zulassung und Kennzeichnung
ist Kontakt mit der Straßenverkehrsbehörde bzw. mit
der oberen Verwaltungsbehörde aufzunehmen. Weiterhin
kann der Hersteller des Fahrzeuges/Gerätes bezüglich
bereits vorhandener Gutachten angesprochen
werden. Die Versicherung muss über die betriebliche
Situation informiert werden. Die Führerscheine der
Mitarbeiter sind zu kontrollieren. |
> Weitere Informationen
- Straßenverkehrsordnung
- Straßenverkehrszulassungsordnung
- Pflichtversicherungsgesetz
- Fahrerlaubnisverordnung
- Präventionspaket „Öffentliches Privatgelände“ der StBG
|
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zurück zum Inhalt "Grundlagen"