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A 1.23 Einsatz Fremdfirmen

  Die häufigsten Gefahren

  • Überschneidung der Arbeitsbereiche der Fremdfirmen untereinander und mit denen des Auftraggebers
  • Benutzung fremder Arbeitsmittel
  • innerbetrieblicher Verkehr
  • mangelhafte Informationen der Fremdfirma über die Betriebsabläufe vor Ort

  Maßnahmen

Vorarbeiten und Gefährdungsbeurteilung

  • Benennung eines Koordinators  1 
  • gemeinsamer Ortstermin von Auftraggeber und Auftragnehmer (Fremdfirma) vor Beginn der Planung der Arbeiten  2 
  • Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung durch den Auftragnehmer (Fremdfirma) für dessen Mitarbeiter
  • Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung durch den Auftraggeber (Unternehmer) für dessen Mitarbeiter
  • Abgleich der beiden Gefährdungsbeurteilungen
  • Vorgespräch zur Abstimmung und Festlegung der erforderlichen Maßnahmen mit dem Koordinator
  • Benennung von verantwortlichen Ansprechpartnern bei Auftraggeber und Fremdfirma
  • Festlegungen der Koordination der Arbeiten mit dem Koordinator und den Ansprechpartnern

Besonderheiten bei Bauarbeiten

  • Bestellung eines „SiGeKo“, eines Koordinators nach § 3 BaustellV (s. auch Kapitel A 5.9).
  • Erstellen eines „Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes“ (SiGePlan)

Unterweisungen und Bereitstellen der Arbeitsmittel

  • Unterweisung des Aufsichtsführenden der Fremdfirma durch den Auftraggeber über die betrieblichen Verhältnisse (besondere Betriebsgefahren) anhand der Gefährdungsbeurteilung
  • Unterweisung der Mitarbeiter der Fremdfirma durch deren Aufsichtsführenden
  • Schriftliche Dokumentation der Unterweisungen
  • Bereitstellen geeigneter und geprüfter Arbeitsmittel in ausreichender Anzahl durch den Auftraggeber und/oder Fremdfirma nach vorheriger Absprache

Aufgaben des Koordinators

  • Umsetzung und Kontrolle der im SiGePlan festgelegten Maßnahmen
  • Umsetzung und Kontrolle der in den Gefährdungsbeurteilungen festgelegten Maßnahmen
  • Kontrolle der Umsetzung und Einhaltung der Unterweisungsinhalte
  • Folgende Punkte müssen im Rahmen der Vorarbeiten und der Gefährdungsbeurteilung, sowie vor Aufnahme der Arbeiten im Rahmen der Unterweisung der Fremdfirma durch den Auftraggeber, behandelt werden:
    • gemeinsame Benutzung von Arbeitsmitteln
    • Verkehrsregelungen, gemeinsame Benutzung von Verkehrswegen
    • gemeinsame Benutzung von Betriebseinrichtungen des Auftraggebers, z. B. Kantine, WC
    • Überschneidungen der Arbeitsbereiche
    • Zugangsbeschränkungen auf dem Werksgelände
    • Flucht- und Rettungswege
    • Betriebliches Alarmierungssystem in Notfällen
    • Gestellung von Ersthelfern und Verbandmaterial.
  • Der Koordinator muss Weisungsbefugnis gegenüber allen auf der Baustelle beschäftigten Mitarbeitern haben, sofern dies für einen sicheren Ablauf der Arbeiten und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten notwendig ist.

Die generelle Verantwortung und Weisungsbefugnis des Fremdunternehmers sowie der Aufsichtsführenden der Fremdfirma für deren Mitarbeiter vor Ort bleiben davon unberührt!

Der Auftraggeber hat sich trotzdem davon zu überzeugen, dass die Mitarbeiter der Fremdfirma von ihren Vorgesetzten die geeigneten Anweisungen erhalten haben.

Jeder der beteiligten Unternehmer hat darüber hinaus grundsätzlich die sogenannte „Allgemeine Verkehrssicherungspflicht“, d. h. jeder Unternehmer hat stetig darauf zu achten, dass aus seinen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen oder Tätigkeiten keine Gefährdungen für Dritte entstehen.

Beschäftigungsbeschränkungen

Diese sind für die anfallenden Arbeiten vom Unternehmer der Fremdfirma für seine Mitarbeiter zu beachten
(↑ Einsatz geeigneter Mitarbeiter).

Persönliche Schutzausrüstungen

Bei Auftragvergabe ist die Fremdfirma darauf hinzuweisen, welche Persönlichen Schutzausrüstungen zu stellen sind. Hinweis zu Leiharbeitnehmern nach § 1 AÜG: Diese sind (hinsichtlich Unterweisungen etc.) wie eigene Mitarbeiter (also die des Entleihers) zu behandeln. Persönliche Schutzausrüstungen sind jedoch vom Verleiher zu stellen.

  >   Weitere Informationen

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Baustellenverordnung
  • BGV A 1 „Grundsätze der Prävention”
  • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
  • „Sicher mit System“ der StBG
  • AGN Sicherheitsregeln Nr. 29 (Deutscher Gesteins-Verband): „Fremdfirmenangehörige“
  • Merkblatt (Bundesanstalt für Arbeit): Merkblatt zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen von Werk- und selbständigen Dienstverträgen sowie anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes
  • A 5.9

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