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A 1.23 Einsatz Fremdfirmen
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Die häufigsten Gefahren
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- Überschneidung der Arbeitsbereiche der Fremdfirmen
untereinander und mit denen des Auftraggebers
- Benutzung fremder Arbeitsmittel
- innerbetrieblicher Verkehr
- mangelhafte Informationen der Fremdfirma über die
Betriebsabläufe vor Ort
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Maßnahmen
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Vorarbeiten und Gefährdungsbeurteilung
- Benennung eines Koordinators
1
- gemeinsamer Ortstermin von Auftraggeber und
Auftragnehmer (Fremdfirma) vor Beginn der Planung
der Arbeiten
2
- Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung durch den
Auftragnehmer (Fremdfirma) für dessen Mitarbeiter
- Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung durch den
Auftraggeber (Unternehmer) für dessen Mitarbeiter
- Abgleich der beiden Gefährdungsbeurteilungen
- Vorgespräch zur Abstimmung und Festlegung der
erforderlichen Maßnahmen mit dem Koordinator
- Benennung von verantwortlichen Ansprechpartnern
bei Auftraggeber und Fremdfirma
- Festlegungen der Koordination der Arbeiten mit dem
Koordinator und den Ansprechpartnern
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Besonderheiten bei Bauarbeiten
- Bestellung eines „SiGeKo“, eines Koordinators nach
§ 3 BaustellV (s. auch Kapitel A 5.9).
- Erstellen eines „Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes“
(SiGePlan)
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Unterweisungen und Bereitstellen der
Arbeitsmittel
- Unterweisung des Aufsichtsführenden der Fremdfirma
durch den Auftraggeber über die betrieblichen Verhältnisse
(besondere Betriebsgefahren) anhand der
Gefährdungsbeurteilung
- Unterweisung der Mitarbeiter der Fremdfirma durch
deren Aufsichtsführenden
- Schriftliche Dokumentation der Unterweisungen
- Bereitstellen geeigneter und geprüfter Arbeitsmittel
in ausreichender Anzahl durch den Auftraggeber
und/oder Fremdfirma nach vorheriger Absprache
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Aufgaben des Koordinators
- Umsetzung und Kontrolle der im SiGePlan festgelegten
Maßnahmen
- Umsetzung und Kontrolle der in den Gefährdungsbeurteilungen
festgelegten Maßnahmen
- Kontrolle der Umsetzung und Einhaltung der Unterweisungsinhalte
- Folgende Punkte müssen im Rahmen der Vorarbeiten
und der Gefährdungsbeurteilung, sowie vor Aufnahme
der Arbeiten im Rahmen der Unterweisung der Fremdfirma
durch den Auftraggeber, behandelt werden:
- gemeinsame Benutzung von Arbeitsmitteln
- Verkehrsregelungen, gemeinsame Benutzung
von Verkehrswegen
- gemeinsame Benutzung von Betriebseinrichtungen
des Auftraggebers, z. B. Kantine, WC
- Überschneidungen der Arbeitsbereiche
- Zugangsbeschränkungen auf dem Werksgelände
- Flucht- und Rettungswege
- Betriebliches Alarmierungssystem in Notfällen
- Gestellung von Ersthelfern und Verbandmaterial.
- Der Koordinator muss Weisungsbefugnis gegenüber
allen auf der Baustelle beschäftigten Mitarbeitern
haben, sofern dies für einen sicheren Ablauf der
Arbeiten und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten
notwendig ist.
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Die generelle Verantwortung und Weisungsbefugnis
des Fremdunternehmers sowie der Aufsichtsführenden
der Fremdfirma für deren Mitarbeiter vor Ort bleiben
davon unberührt!
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Der Auftraggeber hat sich trotzdem davon zu überzeugen,
dass die Mitarbeiter der Fremdfirma von ihren
Vorgesetzten die geeigneten Anweisungen erhalten
haben.
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Jeder der beteiligten Unternehmer hat darüber hinaus
grundsätzlich die sogenannte „Allgemeine Verkehrssicherungspflicht“,
d. h. jeder Unternehmer hat stetig
darauf zu achten, dass aus seinen Arbeitsmitteln,
Arbeitsstoffen oder Tätigkeiten keine Gefährdungen
für Dritte entstehen.
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Beschäftigungsbeschränkungen
Diese sind für die anfallenden Arbeiten vom Unternehmer
der Fremdfirma für seine Mitarbeiter zu beachten
(↑ Einsatz geeigneter Mitarbeiter).
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Persönliche Schutzausrüstungen
Bei Auftragvergabe ist die Fremdfirma darauf hinzuweisen,
welche Persönlichen Schutzausrüstungen
zu stellen sind.
Hinweis zu Leiharbeitnehmern nach § 1 AÜG: Diese
sind (hinsichtlich Unterweisungen etc.) wie eigene
Mitarbeiter (also die des Entleihers) zu behandeln.
Persönliche Schutzausrüstungen sind jedoch vom
Verleiher zu stellen.
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> Weitere Informationen
- Arbeitsschutzgesetz
- Baustellenverordnung
- BGV A 1 „Grundsätze der Prävention”
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
- „Sicher mit System“ der StBG
- AGN Sicherheitsregeln Nr. 29 (Deutscher Gesteins-Verband): „Fremdfirmenangehörige“
- Merkblatt (Bundesanstalt für Arbeit): Merkblatt zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung
und Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen von Werk- und selbständigen
Dienstverträgen sowie anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes
- A 5.9
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