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A 1.26 Schutzeinrichtungen

  Die häufigsten Gefahren

  • unzureichende Schutzeinrichtungen, z. B. zu niedrig, zu kurz, nicht durchgriffsicher
  • abgebaute Schutzeinrichtungen, z. B. entfernte Schutzgitter, Schutzhauben
  • unwirksam gemachte Schutzeinrichtungen, z. B. manipulierte elektrische Verriegelungen, festgesteckte Schalter mit selbsttätiger Rückstellung
  • Folgen hiervon sind z. B.:
    • mechanische Verletzungen an beweglichen Maschinen und Anlagenteilen
    • Berührung sehr heißer Teile
    • herabfallende, herausschleudernde oder herausspritzende Materialien

  Maßnahmen

Lassen sich Gefahrstellen nicht durch konstruktive Maßnahmen vermeiden, müssen diese durch Schutzeinrichtungen gesichert werden.

Trennende Schutzeinrichtungen

  • feststehende trennende Schutzeinrichtungen  1 
  • bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit oder ohne Steuerfunktion

Nicht trennende Schutzeinrichtungen

  • Steuereinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung (Totmannschaltung)
  • Zweihandsteuerung
  • Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion
    • mechanisch, z. B. Schaltbügel  2 
    • nicht mechanisch, z. B. Lichtschranke (Tabelle 1).

Allgemeine Anforderungen

Schutzeinrichtungen

  • müssen stabil gebaut sein,
  • dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen, z. B. Quetschgefahr durch Zufallen,
  • dürfen nicht auf einfache Weise umgangen werden können; Entfernen darf nur mit Werkzeug möglich sein,
  • müssen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Gefahrbereich haben, um ein Erreichen der Gefahrstelle zu verhindern (Tabellen 2 und 3),
  • dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken,
  • müssen die für die Werkzeugzu- oder -abführung oder für die Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe – möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen – zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.



    a = Höhe des Gefahrbereichs
    b= Höhe der schützenden Konstruktion
    c = Horizontaler Abstand zum Gefahrbereich siehe Tabelle 2

Anzahl der Strahlen Höhen über der Bezugsebene (Maße in mm) z. B. Boden
4 300, 600, 900, 1200
3 300, 700, 1100
2 400, 900
1 750
Tabelle 1: Höhe der Lichtschrankenstrahlen über einer Bezugsebene

Kreis

2 5 5 20 80 120 120 120 850
Sicherheitsabstand sr
Quadrat
2 5 15 25 80 120 120 200 850
Schlitz

2 10 20 80 100 120 8501) 850 850
Öffnung

e ≤4 4 < e ≤ 6 6 < e ≤ 8 8 < e ≤ 10 10 < e ≤ 12 12 < e ≤ 20 20 < e ≤ 30 30 < e ≤ 40 40 < e ≤ 120
Bild

Körperteil

Fingerspitze Finger bis Fingerwurzel oder Hand Arm bis Schultergelenk

1) Wenn die Länge einer schlitzförmigen Öffnung ≤ 65 mm ist, wirkt der Daumen als Begrenzung, und der Sicherheitsabstand kann auf 200 mm reduziert werden.


  2700  
  2600   100 100
  2400   300 300 300
Höhe der schützenden Konstruktion b1) 2200 Horizontaler Abstand zum Gefahrbereich c 400 400 400 400
2000 500 600 600 600 600 500
1800 600 700 800 800 800 800 800 700
1600 600 800 900 900 900 900 900 900 900 800 600
14003) 700 900 1000 1100 1100 1100 1100 1100 1000 900 800 400
  1200   800 1000 1200 1300 1400 1400 1400 1400 1400 1300 1300 1200 900 500
  1000   900 1100 1300 1400 1500 1500 1500 1500 1500 1500 1400 1400 1200 1100
Höhe des Gefahrbereichs a 2700 2) 2600 2400 2200 2000 1800 1600 1400 1200 1000 800 600 400 200 0

1) Schützende Konstruktion mit einer Höhe unter 1000 mm sind nicht enthalten, da sie die Bewegung nicht zufriedenstellend einschränken.
2) Für Gefahrbereiche über 2700 mm gelten die „Sicherheitsabstände gegen Hinaufreichen”.
3) Schützende Konstruktionen niedriger als 1400 mm sollten nicht ohne zusätzliche sicherheitstechnische Maßnahmen benutzt werden.

Tabelle 3: Abstand von Schutzeinrichtungen zum Gefahrbereich beim Vorhandensein eines hohen Risikos (Maße in mm)

  >   Weitere Informationen

  • Maschinenrichtlinie (98/37/EG)
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • DIN EN 294 „Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen“
  • DIN EN 953 „Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen“
  • DIN EN 999 „Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen“
  • BGI 703 „Schutzeinrichtungen“

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