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A 1.27 Steuerstände/Leitstände
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- Leitstände (ohne direkte Sicht auf die Anlage),
z. B. im Zementwerk, Kalkwerk, Transportbetonwerk,
Schotteraufbereitung etc.
- Steuerstände, die in unmittelbarer Nähe der Anlagen
die Sichtkontrolle der Vorgänge durch das Bedienungspersonal
ermöglichen, z. B. am Vorbrecher, an
Betonsteinfertigern
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Die häufigsten Gefahren
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- ungeeignete Zugänge
- räumliche Enge
- unzureichende Beleuchtung
- psychische Belastung durch unzureichende oder
fehlende Sichtverbindung nach außen
- Blendung
- unzureichende Belüftung; Schadstoffe aus der
Umgebungsluft
- Zugluft
- Hitze- oder Kälteeinwirkungen aus der Umgebung
- Sonneneinstrahlung
- Lärm aus der Umgebung
- Vibrationen
- ergonomische Mängel bei der Anordnung der
Arbeitsplatzelemente
- Störfälle in der Anlage, insbesondere Brände
- unzureichende Fluchtwege
- mangelhafte Rettungsketten
- mangelhafte Kommunikation
- unzureichende Kennzeichnung der
Schalteinrichtungen
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Maßnahmen
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Technische Anforderungen
a) Leitstände
- mind. 8 m2 Grundfläche, mind. 2,5 m lichte Höhe,
mind. 1,5 m2 freie Bewegungsfläche
- mind. 10 % der Raumgrundfläche als Sichtverbindung
nach außen (durchsichtig, durchscheinend nicht
ausreichend)
- mind. 300 Lux Beleuchtungsstärke, blendfreie
Beleuchtung
- dichtschließende Türen und Fenster
- Wärmedämmung der Wände, Decken und Fußböden
- Heizung, ggf. Klimatisierung,
(Mindesttemperaturen: 19 bzw. 20°C)
- Filterung der Zuluft, vorschriftsmäßige Pflege der
Klimaanlage
- Sonnenschutz
- Lärmdämmung, ggf. schwingungsgedämpfte
Ausführung
- Anordnung der Arbeitsplatzelemente nach Bildschirmarbeitsplatzverordnung
1
- feuerhemmende Ausführung der Wände und Türen
- Fluchtweg in sicheren Bereich möglichst kurz
gestalten, Rettungswege freihalten
- Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege,
Feuerlöscher vor Ort
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b) Steuerstände
- Die Mindestabmessungen, der Mindestluftraum und
die Sichtverbindungen sind bei Steuerständen naturgemäß
nicht immer einzuhalten. Ansonsten gelten
die Anforderungen wie bei Leitständen.
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Organisatorische Anforderungen
- bei Alleinarbeit ggf. Meldeeinrichtungen benutzen
- eindeutige Kennzeichnung der Schalteinrichtungen
2
- bei Instandhaltungsarbeiten enge Abstimmung
zwischen dem Leitstand/Steuerstand und dem
Wartungspersonal gewährleisten
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> Weitere Informationen
- Arbeitsstättenverordnung
- Arbeitsstättenrichtlinien
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