Inhaltsverzeichnis > A 1 – Allgemeines > A 1.3
Diese Seite als PDF
|
A 1.3 Unterweisung
|
|
Sicheres und gesundheitsgerechtes Verhalten am
Arbeitsplatz erfordert eine hohe Qualifikation aller
Beteiligten. Diese Qualifikation zu vermitteln, ist Ziel
einer gut vorbereiteten und durchgeführten Unterweisung.
Unterweisen ist eine Führungsaufgabe und bedeutet:
- informieren
- unterrichten
- trainieren
- überzeugen
- motivieren
- Vorbild sein
- loben
- Ideen vermitteln.
|
Unterweisungen sind zu folgendem Anlass
bzw. folgenden Zeitpunkten erforderlich: |
Erstunterweisungen...
...sind alle Unterweisungen von Berufsanfängern und
Neulingen am konkreten Arbeitsplatz. Beim Einsatz
neuer Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren im Betrieb
müssen die davon Betroffenen ebenfalls in einer Erstunterweisung
die erforderlichen Informationen erhalten.
|
Wiederholungsunterweisungen ...
... sind alle Unterweisungen, die in „angemessenen
Zeitabständen“ durchgeführt werden, wobei es sich je
nach Betrieb um unterschiedliche Themen handeln
kann.
|
Unterweisungen aus besonderem Anlass können
erforderlich sein bei:
- ungewöhnlich oder selten vorkommenden Arbeiten
- Arbeitsplatzwechsel
- festgestelltem sicherheits- und gesundheitswidrigem
Verhalten
- Unfällen oder Beinahe-Unfällen
- neuen Erkenntnissen über gesundheitsgerechtes
Verhalten am Arbeitsplatz.
|
 |
Unterweisungsthemen können sein:
- Umgang mit Gefahrstoffen, Umgang mit Maschinen
und Anlagen, Elektrische Betriebsmittel, Anschlagen
und Führen von Lasten, Ladungssicherung, Leitern
1 , Tritte, Podeste, Gerüste, Hautschutz, Hautpflege,
Hautreinigung, Lärm, Schweißen, Schneiden und
verwandte Gefahren, Steinbrüche, Gräbereien und
Halden, Bauarbeiten, Abrissarbeiten, Sicherheitskennzeichnung,
Einsteigen in Silos, Erste Hilfe,
Brandschutz, Persönliche Schutzausrüstungen.
|
|
Unterweisung ist Führungsaufgabe:
Grundsätzlich ist der Unternehmer bzw. Arbeitgeber
für die Unterweisung verantwortlich. In der betrieblichen
Praxis führen die direkten Vorgesetzten die Unterweisungsaufgaben
aus.
Unterweisungen müssen kurz, verständlich und
möglichst visualisiert sein (siehe Tabelle 1).
Unterweisungen müssen erforderlichenfalls wiederholt
werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen. Sie
müssen dokumentiert werden 2 .
|
Art der Unterweisung |
Anteil, der im Gedächtnis bleibt |
| Hören |
20 % |
| Sehen |
30 % |
| Hören und Sehen |
50 % |
| Aktives Mitdenken |
80 % |
| Selbsttun |
90 % |
Tabelle 1: Erinnerbarkeit von Unterweisungen |
> Weitere Informationen
- Betriebssicherheitsverordnung
- Arbeitsschutzgesetz
- BGV A 1 „Grundsätze der Prävention”
- „Sicher mit System“ der StBG
|
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zurück zum Inhalt "Grundlagen"