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A 1.3 Unterweisung

Sicheres und gesundheitsgerechtes Verhalten am Arbeitsplatz erfordert eine hohe Qualifikation aller Beteiligten. Diese Qualifikation zu vermitteln, ist Ziel einer gut vorbereiteten und durchgeführten Unterweisung.
Unterweisen ist eine Führungsaufgabe und bedeutet:

  • informieren
  • unterrichten
  • trainieren
  • überzeugen
  • motivieren
  • Vorbild sein
  • loben
  • Ideen vermitteln.

Unterweisungen sind zu folgendem Anlass bzw. folgenden Zeitpunkten erforderlich:

Erstunterweisungen...
...sind alle Unterweisungen von Berufsanfängern und Neulingen am konkreten Arbeitsplatz. Beim Einsatz neuer Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren im Betrieb müssen die davon Betroffenen ebenfalls in einer Erstunterweisung die erforderlichen Informationen erhalten.

Wiederholungsunterweisungen ...
... sind alle Unterweisungen, die in „angemessenen Zeitabständen“ durchgeführt werden, wobei es sich je nach Betrieb um unterschiedliche Themen handeln kann.

Unterweisungen aus besonderem Anlass können erforderlich sein bei:

  • ungewöhnlich oder selten vorkommenden Arbeiten
  • Arbeitsplatzwechsel
  • festgestelltem sicherheits- und gesundheitswidrigem Verhalten
  • Unfällen oder Beinahe-Unfällen
  • neuen Erkenntnissen über gesundheitsgerechtes Verhalten am Arbeitsplatz.

Unterweisungsthemen können sein:

  • Umgang mit Gefahrstoffen, Umgang mit Maschinen und Anlagen, Elektrische Betriebsmittel, Anschlagen und Führen von Lasten, Ladungssicherung, Leitern  1 , Tritte, Podeste, Gerüste, Hautschutz, Hautpflege, Hautreinigung, Lärm, Schweißen, Schneiden und verwandte Gefahren, Steinbrüche, Gräbereien und Halden, Bauarbeiten, Abrissarbeiten, Sicherheitskennzeichnung, Einsteigen in Silos, Erste Hilfe, Brandschutz, Persönliche Schutzausrüstungen.

Unterweisung ist Führungsaufgabe:
Grundsätzlich ist der Unternehmer bzw. Arbeitgeber für die Unterweisung verantwortlich. In der betrieblichen Praxis führen die direkten Vorgesetzten die Unterweisungsaufgaben aus.

Unterweisungen müssen kurz, verständlich und möglichst visualisiert sein (siehe Tabelle 1).

Unterweisungen müssen erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen. Sie müssen dokumentiert werden  2 .

Art der
Unterweisung
Anteil, der
im Gedächtnis
bleibt
Hören 20 %
Sehen 30 %
Hören und Sehen 50 %
Aktives Mitdenken 80 %
Selbsttun 90 %
Tabelle 1: Erinnerbarkeit von Unterweisungen

  >   Weitere Informationen

  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Arbeitsschutzgesetz
  • BGV A 1 „Grundsätze der Prävention”
  • „Sicher mit System“ der StBG

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