Inhaltsverzeichnis > A 1 – Allgemeines > A 1.4

Diese Seite als PDF

A 1.4 Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen müssen in kurzer, prägnanter Form dem Mitarbeiter die notwendigen Informationen zu Gefahren und Schutzmaßnahmen bei seiner Tätigkeit geben. Wann Betriebsanweisungen zu erstellen sind, ist zum Teil rechtlich geregelt, z. B. in der Gefahrstoffverordnung oder sie müssen anhand der Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung verfasst werden, wie in der Betriebssicherheitsverordnung verlangt.

Der Inhalt von Betriebsanweisungen ist im Bereich der Gefahrstoffe und Biostoffe genau vorgegeben, die Form aber nicht.

So müssen nach Gefahrstoffverordnung folgende Inhalte vermittelt werden:

  1. Gefahrstoffbezeichnung (laut Herstellerangabe, kann mit der internen Bezeichnung ergänzt werden)
  2. Gefahren für Mensch und Umwelt
  3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  4. Verhalten im Gefahrfall
  5. Erste Hilfe
  6. Sachgerechte Entsorgung.

Für Betriebsanweisungen nach Biostoffverordnung ändern sich die Punkte 1 in Anwendungsbereich und 5 in Erste Hilfe und Gesundheitsschutz. Die Erstellung dieser Anweisungen ist zwingend vorgeschrieben. Sie müssen für die Mitarbeiter jederzeit zugänglich sein.

Betriebsanweisungen für den Umgang mit Maschinen und Anlagen sind nicht grundsätzlich geregelt. Zwar sind in einigen Unfallverhütungsvorschriften Anweisungen gefordert, wie zum Beispiel in der BGV D 26 Flurförderzeuge, jedoch muss anhand der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, wo zusätzlich Anweisungen auf Grund der Gefährdungen und Belastungen zu erstellen sind.

Bewährt hat sich folgende Gliederung:

  1. Anwendungsbereich
  2. Gefahren für Mensch und Umwelt
  3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  4. Verhalten bei Störungen
  5. Erste Hilfe
  6. Instandhaltung/ Entsorgung.

Betriebsanweisungen müssen mit den Mitarbeitern durchgesprochen werden. Bewährt hat sich eine dokumentierte Unterweisung (s. auch Kapitel A 1.3). Weiter müssen Betriebsanweisungen an geeigneten Stellen ausgelegt oder ausgehängt werden, so dass sie jederzeit vom Mitarbeiter gelesen werden können. Alleiniges Auslegen oder Aushändigen von Betriebsanweisungen reicht nicht aus.

Verbindlich werden die Anweisungen erst mit der Unterschrift des Unternehmers oder eines von ihm Beauftragten.

  >   Weitere Informationen

  • BGI 578 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“
  • CD ROM „Musterbetriebsanweisungen“ der StBG
  • A 1.3, A 1.13, A 5.8

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Zurück zum Inhalt "Grundlagen"