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A 1.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge (AV)
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Beim Auftreten von Gefahrstoffen und bei Überschreitungen
von bestimmten Grenzwerten sowie bei
bestimmten Tätigkeiten müssen arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden.
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Veranlassung der Untersuchungen
Vorsorgeuntersuchungen werden veranlasst:
- vom Unternehmer,
- durch die Berufsgenossenschaft,
- auf Verlangen der Beschäftigten.
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Zu untersuchender Personenkreis
- Der Personenkreis wird auf der Grundlage der
Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
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Untersuchungstermine
- Erstuntersuchung vor Aufnahme einer gefährdenden
Tätigkeit
- Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen
während dieser Tätigkeit,
- Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser
Tätigkeit,
- Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden
oder erbgutverändernden Stoffen der
Kategorie 1 und 2 auch nach Beendigung der
Beschäftigung,
- Untersuchungen aus besonderem Anlass.
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Ärzte
- Es dürfen nur solche Ärzte beauftragt werden, die
durch spezielle Aus- und Fortbildung zur Durchführung
dieser Untersuchungen berechtigt sind.
- Welcher Arzt zur Durchführung der Untersuchungen
berechtigt ist, erfahren Sie von der StBG.
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Ergebnisse der Untersuchung
- Untersuchungsbefunde und Diagnosen unterliegen
der ärztlichen Schweigepflicht und werden nur dem
Beschäftigten mitgeteilt.
- Das Ergebnis der Eignung für die gefährdende
Tätigkeit erhalten der Unternehmer und der Beschäftigte.
Darin wird mitgeteilt, ob:
- keine gesundheitlichen Bedenken oder
- keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen oder
- gesundheitliche Bedenken vorliegen.
- Liegen gesundheitliche Bedenken vor, ist der Arbeitsplatz
bzw. die Tätigkeit zu optimieren.
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Vorsorgekartei
- Der Unternehmer hat für die Beschäftigten, die
untersucht worden sind, eine Vorsorgekartei zu führen.
- Für die Untersuchungen Lärm und silikogener Staub
unterstützt die StBG ihre Mitgliedsbetriebe beim
Führen der Vorsorgekartei.
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Untersuchungen durch die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
- Für die Untersuchungen Lärm (G 20)
1 und silikogener Staub (G 1.1)
2 stellt die StBG für ihre
Mitgliedsbetriebe kostenlos Audiomobile bzw. ein
Röntgenmobil zur Verfügung. Die Untersuchungen
finden in den Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände
3
statt
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> Weitere Informationen
- Gefahrstoffverordnung
- BGV A 1 „Grundsätze der Prävention”
- A 5.8
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Auflistung aller Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
bei Exposition gegenüber Gefahrstoffen/gefährdenden Tätigkeiten
(schwarz gedruckt die häufigsten aus den Bereichen Baustoffe, Steine, Erden):
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- Arbeiten mit Absturzgefahr
G 41 *
- Arbeitsaufenthalt im Ausland
G 35
-
Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
G 33
-
Arsen oder seine Verbindungen
G 16
- Asbesthaltiger Staub
G 1.2
- Atemschutzgeräte
G 26
- Benzol
G 8
-
Benzolhomologe (Xylole, Toluol teilw. in Asphaltlabors)
G 29
- Bildschirmarbeitsplätze
G 37 *
- Biotechnologie
G 43
-
Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)
G 2
-
Bleialkyle
G 3
-
Buchen- und Eichenholzstaub
G 44
-
Cadmium oder seine Verbindungen
G 32
-
Chrom VI – Verbindungen
G 15
- Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
G 25 *
- Fluor und seine organischen Verbindungen
G 34
- Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
G 24 *
- Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen
G 4 *
-
Hitzearbeiten
G 30
- Infektionskrankheiten
G 42
Teil 1: Tuberkuloseerreger
Teil 2: Hepatitis-A-Viren (HAV)
Teil 3: Hepatitis- B-Viren (HBV)
- • Isocyanate
G 27
- Kältearbeiten (technologisch erzeugte Kälte)
G 21
-
Keramische Fasern
G 1.3
-
Kohlenstoffmonoxid
G 7
- Krebserzeugende Gefahrstoffe allgemein (z. B. Abriss kontaminierter Altanlagen)
G 40
- Lärm
G 20
- Methanol
G 10
-
Monochlormethan (Methylchlorid)
G 28
-
Nickel oder seine Verbindungen
G 38
-
Nitroglycerin oder Nitroglycol
G 5
- Obstruktive Atemwegserkrankungen
G 23 *
- Phosphor (weißer)
G 12
-
Quecksilber und seine Verbindungen
G 9
-
Säureschäden der Zähne
G 22 *
-
Schwefelkohlenstoff
G 6
-
Schwefelwasserstoff
G 11
- Schweißrauche
G 39
- Silikogener Staub
G 1.1
- Styrol
G 45
- Tetrachlorethan oder Pentachlorethan
G 18
-
Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)
G 17
-
Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)
G 13
- Trichlorethylen
G 14
- Überdruck
G 31
-
Vinylchlorid
G 36
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