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A 1.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge (AV)

Beim Auftreten von Gefahrstoffen und bei Überschreitungen von bestimmten Grenzwerten sowie bei bestimmten Tätigkeiten müssen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden.

Veranlassung der Untersuchungen
Vorsorgeuntersuchungen werden veranlasst:

  • vom Unternehmer,
  • durch die Berufsgenossenschaft,
  • auf Verlangen der Beschäftigten.

Zu untersuchender Personenkreis

  • Der Personenkreis wird auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.

Untersuchungstermine

  1. Erstuntersuchung vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit
  2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit,
  3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,
  4. Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kategorie 1 und 2 auch nach Beendigung der Beschäftigung,
  5. Untersuchungen aus besonderem Anlass.

Ärzte

  • Es dürfen nur solche Ärzte beauftragt werden, die durch spezielle Aus- und Fortbildung zur Durchführung dieser Untersuchungen berechtigt sind.
  • Welcher Arzt zur Durchführung der Untersuchungen berechtigt ist, erfahren Sie von der StBG.

Ergebnisse der Untersuchung

  • Untersuchungsbefunde und Diagnosen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und werden nur dem Beschäftigten mitgeteilt.
  • Das Ergebnis der Eignung für die gefährdende Tätigkeit erhalten der Unternehmer und der Beschäftigte. Darin wird mitgeteilt, ob:
    • keine gesundheitlichen Bedenken oder
    • keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen oder
    • gesundheitliche Bedenken vorliegen.
  • Liegen gesundheitliche Bedenken vor, ist der Arbeitsplatz bzw. die Tätigkeit zu optimieren.

Vorsorgekartei

  • Der Unternehmer hat für die Beschäftigten, die untersucht worden sind, eine Vorsorgekartei zu führen.
  • Für die Untersuchungen Lärm und silikogener Staub unterstützt die StBG ihre Mitgliedsbetriebe beim Führen der Vorsorgekartei.

Untersuchungen durch die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft

  • Für die Untersuchungen Lärm (G 20)  1  und silikogener Staub (G 1.1)  2  stellt die StBG für ihre Mitgliedsbetriebe kostenlos Audiomobile bzw. ein Röntgenmobil zur Verfügung. Die Untersuchungen finden in den Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände  3  statt

  >   Weitere Informationen

  • Gefahrstoffverordnung
  • BGV A 1 „Grundsätze der Prävention”
  • A 5.8

Auflistung aller Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Exposition gegenüber Gefahrstoffen/gefährdenden Tätigkeiten (schwarz gedruckt die häufigsten aus den Bereichen Baustoffe, Steine, Erden):

  • Arbeiten mit Absturzgefahr
    G 41 *
  • Arbeitsaufenthalt im Ausland
    G 35
  • Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
    G 33
  • Arsen oder seine Verbindungen
    G 16
  • Asbesthaltiger Staub
    G 1.2
  • Atemschutzgeräte
    G 26
  • Benzol
    G 8
  • Benzolhomologe (Xylole, Toluol teilw. in Asphaltlabors)
    G 29
  • Bildschirmarbeitsplätze
    G 37 *
  • Biotechnologie
    G 43
  • Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)
    G 2
  • Bleialkyle
    G 3
  • Buchen- und Eichenholzstaub
    G 44
  • Cadmium oder seine Verbindungen
    G 32
  • Chrom VI – Verbindungen
    G 15
  • Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
    G 25 *
  • Fluor und seine organischen Verbindungen
    G 34
  • Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
    G 24 *
  • Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen
    G 4 *
  • Hitzearbeiten
    G 30
  • Infektionskrankheiten
    G 42
    Teil 1: Tuberkuloseerreger
    Teil 2: Hepatitis-A-Viren (HAV)
    Teil 3: Hepatitis- B-Viren (HBV)
  • • Isocyanate
    G 27
  • Kältearbeiten (technologisch erzeugte Kälte)
    G 21
  • Keramische Fasern
    G 1.3
  • Kohlenstoffmonoxid
    G 7
  • Krebserzeugende Gefahrstoffe allgemein (z. B. Abriss kontaminierter Altanlagen)
    G 40
  • Lärm
    G 20
  • Methanol
    G 10
  • Monochlormethan (Methylchlorid)
    G 28
  • Nickel oder seine Verbindungen
    G 38
  • Nitroglycerin oder Nitroglycol
    G 5
  • Obstruktive Atemwegserkrankungen
    G 23 *
  • Phosphor (weißer)
    G 12
  • Quecksilber und seine Verbindungen
    G 9
  • Säureschäden der Zähne
    G 22 *
  • Schwefelkohlenstoff
    G 6
  • Schwefelwasserstoff
    G 11
  • Schweißrauche
    G 39
  • Silikogener Staub
    G 1.1
  • Styrol
    G 45
  • Tetrachlorethan oder Pentachlorethan
    G 18
  • Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)
    G 17
  • Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)
    G 13
  • Trichlorethylen
    G 14
  • Überdruck
    G 31
  • Vinylchlorid
    G 36

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