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A 1.8 Lärm

  • Als Lärm bezeichnet man Geräusche, die das Gehör schädigen können oder die als störend empfunden werden.
  • Der Schallpegel wird frequenzbewertet gemessen und in Dezibel dB(A) angegeben.
  • Eine Gefährdung des Gehörs besteht bereits bei Beurteilungspegeln ab 85 dB(A) (siehe Tabelle 1).
  • Der Beurteilungspegel ist die mittlere Geräuschbelastung während einer 8-Stunden-Schicht (siehe Tabelle 2).
  • Eine Erhöhung des Schallpegels um 10 dB wird annähernd als Verdopplung der Lautstärke empfunden.

Beispiele branchenspezifischer Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel, bei denen erfahrungsgemäß ein Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird und daher Gehörschutzmittel zu benutzen sind. Bereich des mittleren Schallpegels in dB(A)
Bohrgeräte für Gewinnungssprengungen ohne Führerhaus 95 – 100
Handbohrgeräte zur Werksteingewinnung 90 – 100
Keillochbohrgeräte 90 – 100
Knäppern durch Anbohren und Sprengen 90 – 100
Erdbaumaschinen und SKW ohne schallgedämpftes Fahrerhaus 85 – 95
Arbeitsplätze im Bereich von Brechanlagen und Mühlen 90 – 105
Schalungsbau 80 – 95
Betonverdichtung 85 – 95
Betonsteinformmaschinen 90 – 100
Steinbearbeitungsmaschinen 90 – 100
Stemm- und Meißelarbeiten zur Beseitigung von Anbackungen 95 – 110
Bereiche von Pumpen, Kompressoren und anderen Aggregaten 85 – 95
Arbeiten mit Handhammer 90 – 105
Maschinen zum Schleifen, Bohren und Meißeln 95 – 105
Schweiß- und Schneidverfahren 85 – 105
Tabelle 1

  Die häufigsten Gefahren

  • Eine langandauernde Einwirkung von hohen Schallpegeln kann zu Gesundheitsschäden, insbesondere zu Gehörschäden, führen.
  • Bei sehr hohen Schallpegeln können einzelne kurzzeitige Schallereignisse zu einer bleibenden Gehörschädigung führen.
  • Einzelne Schallereignisse, die über den Umgebungsgeräuschen liegen, können, z. B. durch Schreck oder Ablenkung, eine erhöhte Unfallgefahr darstellen.

 

  Maßnahmen

Pegel
in dB(A)
Einwirkzeit für
85 dB(A)
Beurteilungspegel
85 8 Stunden
88 4 Stunden
91 2 Stunden
94 1 Stunden
97 30 Minuten
100 15 Minuten
103 7,5 Minuten
106 3,8 Minuten
109 1,9 Minuten
112 1 Minute
Tabelle 2: Umgang mit Dezibel

10 dB(A) aufwärts bedeutet
Verdoppelung der Lautstärke
10 dB(A) abwärts bedeutet
Halbierung der Lautstärke
3 dB(A) aufwärts bedeutet
Verdoppelung der Gehörgefährdung
3 dB(A) abwärts bedeutet
Halbierung der Gehörgefährdung

Lärmbereiche

  • Liegen die ortsbezogenen Beurteilungspegel über 85 dB(A), so handelt es sich um Lärmbereiche.
  • Der Unternehmer hat durch fachkundige Ermittlungen festzustellen, ob Lärmbereiche vorhanden sind. Die Ergebnisse der Ermittlungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
  • Bei ortsbezogenen Beurteilungspegeln über 90 dB(A) müssen Lärmbereiche gekennzeichnet werden  1 .
  • Sind kennzeichnungspflichtige Lärmbereiche vorhanden, so ist vom Unternehmer ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen zur Arbeitsgestaltung (Lärmminderungsprogramm) zu erstellen und durchzuführen.

Technische Maßnahmen

  • Arbeitsmittel und Produktionseinrichtungen müssen dem fortschrittlichen Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend beschafft und betrieben werden.

Organisatorische Maßnahmen

  • Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass eine Lärmgefährdung soweit wie möglich vermieden wird.

Vorsorgeuntersuchungen

  • Bei Beschäftigten, die während der Arbeit gesundheitsschädlichem Lärm ausgesetzt sind, muss durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen deren Hörfähigkeit überwacht werden.

Persönliche Gehörschutzmittel

  • Bei Arbeiten in Lärmbereichen muss der Unternehmer den Beschäftigten persönliche Gehörschutzmittel zur Verfügung stellen (s. auch Kapitel A 1.1)  2   3   4 .
  • Bei Beurteilungspegeln ab 90 dB(A) oder beim Aufenthalt in gekennzeichneten Lärmbereichen müssen die persönlichen Gehörschutzmittel getragen werden.



  >   Weitere Informationen

  • BGR 194 „Regeln für den Einsatz von Gehörschützern“
  • Lärmminderungsprogramme
  • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
  • A 1.1

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