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A 1.8 Lärm
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- Als Lärm bezeichnet man Geräusche, die das Gehör
schädigen können oder die als störend empfunden
werden.
- Der Schallpegel wird frequenzbewertet gemessen
und in Dezibel dB(A) angegeben.
- Eine Gefährdung des Gehörs besteht bereits bei
Beurteilungspegeln ab 85 dB(A) (siehe Tabelle 1).
- Der Beurteilungspegel ist die mittlere Geräuschbelastung
während einer 8-Stunden-Schicht
(siehe Tabelle 2).
- Eine Erhöhung des Schallpegels um 10 dB wird annähernd
als Verdopplung der Lautstärke empfunden.
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| Beispiele branchenspezifischer
Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren
und Arbeitsmittel, bei denen
erfahrungsgemäß ein Beurteilungspegel
von 85 dB(A)
überschritten wird und daher
Gehörschutzmittel zu benutzen
sind. |
Bereich des
mittleren
Schallpegels
in dB(A) |
| Bohrgeräte für Gewinnungssprengungen
ohne Führerhaus |
95 – 100 |
| Handbohrgeräte zur Werksteingewinnung |
90 – 100 |
| Keillochbohrgeräte |
90 – 100 |
| Knäppern durch Anbohren und
Sprengen |
90 – 100 |
| Erdbaumaschinen und SKW
ohne schallgedämpftes Fahrerhaus |
85 – 95 |
| Arbeitsplätze im Bereich von
Brechanlagen und Mühlen |
90 – 105 |
| Schalungsbau |
80 – 95 |
| Betonverdichtung |
85 – 95 |
| Betonsteinformmaschinen |
90 – 100 |
| Steinbearbeitungsmaschinen |
90 – 100 |
| Stemm- und Meißelarbeiten zur
Beseitigung von Anbackungen |
95 – 110 |
| Bereiche von Pumpen, Kompressoren
und anderen Aggregaten |
85 – 95 |
| Arbeiten mit Handhammer |
90 – 105 |
| Maschinen zum Schleifen,
Bohren und Meißeln |
95 – 105 |
| Schweiß- und Schneidverfahren |
85 – 105 |
Tabelle 1
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Die häufigsten Gefahren
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- Eine langandauernde Einwirkung von hohen Schallpegeln
kann zu Gesundheitsschäden, insbesondere
zu Gehörschäden, führen.
- Bei sehr hohen Schallpegeln können einzelne kurzzeitige
Schallereignisse zu einer bleibenden Gehörschädigung
führen.
- Einzelne Schallereignisse, die über den Umgebungsgeräuschen
liegen, können, z. B. durch Schreck oder
Ablenkung, eine erhöhte Unfallgefahr darstellen.
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Maßnahmen
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Pegel
in dB(A) |
Einwirkzeit für
85 dB(A)
Beurteilungspegel |
| 85 |
8 Stunden |
| 88 |
4 Stunden |
| 91 |
2 Stunden |
| 94 |
1 Stunden |
| 97 |
30 Minuten |
| 100 |
15 Minuten |
| 103 |
7,5 Minuten |
| 106 |
3,8 Minuten |
| 109 |
1,9 Minuten |
| 112 |
1 Minute |
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Tabelle 2: Umgang mit Dezibel
10 dB(A) aufwärts bedeutet Verdoppelung der Lautstärke
10 dB(A) abwärts bedeutet Halbierung der Lautstärke
3 dB(A) aufwärts bedeutet Verdoppelung der Gehörgefährdung
3 dB(A) abwärts bedeutet Halbierung der Gehörgefährdung
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Lärmbereiche
- Liegen die ortsbezogenen Beurteilungspegel über
85 dB(A), so handelt es sich um Lärmbereiche.
- Der Unternehmer hat durch fachkundige Ermittlungen
festzustellen, ob Lärmbereiche vorhanden sind.
Die Ergebnisse der Ermittlungen sind mindestens
30 Jahre aufzubewahren.
- Bei ortsbezogenen Beurteilungspegeln über 90 dB(A)
müssen Lärmbereiche gekennzeichnet werden
1 .
- Sind kennzeichnungspflichtige Lärmbereiche vorhanden,
so ist vom Unternehmer ein Programm
technischer Maßnahmen und Maßnahmen zur
Arbeitsgestaltung (Lärmminderungsprogramm)
zu erstellen und durchzuführen.
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Technische Maßnahmen
- Arbeitsmittel und Produktionseinrichtungen müssen
dem fortschrittlichen Stand der Lärmminderungstechnik
entsprechend beschafft und betrieben werden.
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Organisatorische Maßnahmen
- Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass eine
Lärmgefährdung soweit wie möglich vermieden wird.
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Vorsorgeuntersuchungen
- Bei Beschäftigten, die während der Arbeit gesundheitsschädlichem
Lärm ausgesetzt sind, muss durch
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen deren
Hörfähigkeit überwacht werden.
Persönliche Gehörschutzmittel
- Bei Arbeiten in Lärmbereichen muss der Unternehmer
den Beschäftigten persönliche Gehörschutzmittel zur
Verfügung stellen (s. auch Kapitel A 1.1)
2
3
4 .
- Bei Beurteilungspegeln ab 90 dB(A) oder beim Aufenthalt
in gekennzeichneten Lärmbereichen müssen
die persönlichen Gehörschutzmittel getragen werden.
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> Weitere Informationen
- BGR 194 „Regeln für den Einsatz von Gehörschützern“
- Lärmminderungsprogramme
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
- A 1.1
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