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A 2.13 Schwimmende Geräte
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Die häufigsten Gefahren
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- Ertrinken nach Sturz ins Wasser
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Maßnahmen
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Technische Anforderungen
- Es müssen Freibordmarken 1
an beiden Seiten von Bug und Heck angebracht sein. Der Abstand
zur Oberkante der Bordwand bzw. zum Deck muss
mindestens 0,3 m betragen (stehende Binnengewässer).
Tiefer darf der Schwimmkörper nicht eintauchen.
- Der Neigungswinkel 2 (Trimm- und Krängung)
des Schwimmkörpers darf 5° nicht übersteigen.
- An den Außenkanten der Decks und Gangbords
muss ein Geländer vorhanden sein.
- Zum Verziehen (Verholen) der schwimmenden Geräte
sind Winden an Bord. Kurbeln, Handräder mit
Speichen oder Hebel dürfen auch unter Last nicht
mehr als 15 cm zurückschlagen. Abnehmbare Kurbeln
und Hebel müssen eine Sicherung gegen
unbeabsichtigtes Abziehen besitzen.
- Bei der Auswahl elektrischer Anlagen ist die
VDE 0168 zu berücksichtigen.
- Zum Erreichen oder Verlassen von schwimmenden
Geräten müssen ein Laufsteg 3 mit mindestens
einseitig angebrachtem Geländer oder geeignete
Boote 4 in ausreichender Zahl (immer ein Beiboot
mehr als schwimmende Geräte eingesetzt
sind) vorhanden sein.
- Die Decks und Laufstege müssen rutschhemmend
ausgeführt sein.
- Die Verkehrswege müssen eine lichte Breite von
mindestens 0,5 m haben.
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Betrieb
- Ein schwimmendes Gerät darf erst in Betrieb
genommen werden, nachdem die Schwimm- und
Kentersicherheit rechnerisch nachgewiesen
und der Nachweis durch einen Sachverständigen
geprüft worden ist.
- Bei Sturmwarnung das Gerät stillsetzen und an
Land gehen.
- Für den Geräteführer sind die Anforderungen des
Kapitels A 1.24 „Alleinarbeit“ anzuwenden.
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Persönliche Schutzausrüstungen
- Bei allen Arbeiten außenbords, an Deck sowie
beim Benutzen des Beibootes müssen geeignete
Schwimmwesten oder Rettungskragen getragen
werden. Die Mitarbeiter sind in der Handhabung
zu unterweisen.
- Sicherheitsschuhe
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> Weitere Informationen
- Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
- Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
- EN 396 „Rettungsweste (150 N)“
- EN 526 „Landstege bis 8 m Länge“
- EN 711 „Geländer für Decks“
- EN 1914 „Beiboote“
- BGR 201 „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken“
- VDE 0168 „Errichten elektrischer Anlagen in Tagebauen, Steinbrüchen
und ähnlichen Betrieben“
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