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A 2.13 Schwimmende Geräte

  Die häufigsten Gefahren

  • Ertrinken nach Sturz ins Wasser

  Maßnahmen

Technische Anforderungen

  • Es müssen Freibordmarken  1  an beiden Seiten von Bug und Heck angebracht sein. Der Abstand zur Oberkante der Bordwand bzw. zum Deck muss mindestens 0,3 m betragen (stehende Binnengewässer). Tiefer darf der Schwimmkörper nicht eintauchen.
  • Der Neigungswinkel  2  (Trimm- und Krängung) des Schwimmkörpers darf 5° nicht übersteigen.
  • An den Außenkanten der Decks und Gangbords muss ein Geländer vorhanden sein.
  • Zum Verziehen (Verholen) der schwimmenden Geräte sind Winden an Bord. Kurbeln, Handräder mit Speichen oder Hebel dürfen auch unter Last nicht mehr als 15 cm zurückschlagen. Abnehmbare Kurbeln und Hebel müssen eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Abziehen besitzen.
  • Bei der Auswahl elektrischer Anlagen ist die VDE 0168 zu berücksichtigen.
  • Zum Erreichen oder Verlassen von schwimmenden Geräten müssen ein Laufsteg  3  mit mindestens einseitig angebrachtem Geländer oder geeignete Boote  4  in ausreichender Zahl (immer ein Beiboot mehr als schwimmende Geräte eingesetzt sind) vorhanden sein.
  • Die Decks und Laufstege müssen rutschhemmend ausgeführt sein.
  • Die Verkehrswege müssen eine lichte Breite von mindestens 0,5 m haben.





Betrieb

  • Ein schwimmendes Gerät darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem die Schwimm- und Kentersicherheit rechnerisch nachgewiesen und der Nachweis durch einen Sachverständigen geprüft worden ist.
  • Bei Sturmwarnung das Gerät stillsetzen und an Land gehen.
  • Für den Geräteführer sind die Anforderungen des Kapitels A 1.24 „Alleinarbeit“ anzuwenden.

Persönliche Schutzausrüstungen

  • Bei allen Arbeiten außenbords, an Deck sowie beim Benutzen des Beibootes müssen geeignete Schwimmwesten oder Rettungskragen getragen werden. Die Mitarbeiter sind in der Handhabung zu unterweisen.
  • Sicherheitsschuhe

  >   Weitere Informationen

  • Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
  • Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
  • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
  • EN 396 „Rettungsweste (150 N)“
  • EN 526 „Landstege bis 8 m Länge“
  • EN 711 „Geländer für Decks“
  • EN 1914 „Beiboote“
  • BGR 201 „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken“
  • VDE 0168 „Errichten elektrischer Anlagen in Tagebauen, Steinbrüchen und ähnlichen Betrieben“

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