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A 2.2 Gabelstapler
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Die häufigsten Gefahren
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- Verletzungen beim Auf- und Absteigen
- Umkippen
- Anfahren von Personen und Geräten
- Herabfallen von Lasten
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Maßnahmen
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Betrieb
- Fahrerrückhalteeinrichtungen, z. B. Fahrerkabine,
Gurt, Bügel
1 , müssen benutzt werden, ggf. nachgerüstet
werden.
- Beim Beladen ist das Tragfähigkeitsdiagramm zu
beachten.
- Die Last ist möglichst nahe
2 am Gabelrücken aufzunehmen
und in niedriger Stellung der Gabelzinken
3 zu verfahren.
- Kurven sind mit angepasster Geschwindigkeit zu
durchfahren. Beim Befahren von Steigungen und
Gefällen ist die Last bergseitig zu führen.
- Personen dürfen nur auf hierfür vorgesehenen
Mitfahrersitzen befördert werden.
- Für Montagearbeiten sind Arbeitsbühnen
4 mit
Seiten- und Rückenschutz zu verwenden und sicher
zu befestigen. Der Rückenschutz muss mindestens
1,80 m hoch und durchgriffsicher sein. Die Arbeitsbühnen
müssen am Gabelträger befestigt
4 werden.
- Personen dürfen nur auf und ab bewegt werden.
- Fahrbewegungen sind nur für die Feinpositionierung
zulässig. Der Fahrer darf seinen Platz während des
Vorgangs nicht verlassen.
- Anbaugeräte müssen entsprechend der Bedienungsanleitung
auf den Gabelstapler abgestimmt sein und
vom Hersteller freigegeben werden.
- Gabelstapler sind gegen unbeabsichtigte Benutzung
zu sichern, z. B. Schlüssel abziehen. Beim Abstellen
des Staplers sind die Gabeln abzusenken, die Feststellbremse
zu betätigen und Verkehrswege freizuhalten.
Beim Transport von hängenden Lasten
müssen Mitgänger, die die Lasten führen, Hilfsmittel
benutzen und dürfen sich nicht innerhalb der Fahrspur
des Flurförderzeuges aufhalten
5 .
- Gabelstapler mit Flüssiggasbetrieb dürfen nicht in
Räumen unter Erdgleiche untergestellt werden, weil
sich bei Leckagen Flüssiggas im Raum ansammeln
kann. Gleiches gilt für Räume, in denen sich Gruben,
Schächte, Kanäle oder ähnliche Vertiefungen befinden.
- Beim Betrieb von Gabelstaplern mit Verbrennungsmotor
in Räumen müssen Katalysatoren oder Rußfilter
zur Abgasreinigung benutzt werden.
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Prüfungen
- regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person
- tägliche Sichtprüfung durch den Fahrer
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Anforderungen an das Personal
- Gabelstaplerfahrer müssen ausgebildet, mindestens
18 Jahre alt und vom Unternehmer schriftlich beauftragt
sein. Jugendliche dürfen Flurförderzeuge nur
zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht steuern.
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> Weitere Informationen
- Betriebssicherheitsverordnung
- Straßenverkehrsordnung
- Straßenverkehrszulassungsordnung
- TRGS 554 „Dieselmotoremissionen“
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
- BGI 603 „Leitfaden für den Umgang mit Gabelstaplern”
- A 1.21
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