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A 2.3 Fahrzeuge (LKW, Ladekran)

  Die häufigsten Gefahren

  • mangelhafter Zustand der Fahrzeuge, z. B. durch beschädigte Reifen
  • fehlende oder falsche Ladungssicherung, z. B. durch unzureichende Anzahl von Zurrmitteln
  • Fehlverhalten der Fahrer, z. B. Abspringen vom Fahrzeug
  • unzureichende Aufstellung der Fahrzeuge (Kippgefahr), z. B. Abstellen nah an Böschungskanten
  • fehlende bzw. ungeeignete Lastaufnahmemittel, z. B. Verwendung von ablegereifen Lastaufnahmeeinrichtungen

  Maßnahmen

Betrieb

Vor Antritt der Fahrt:

  • Fahrzeug auf betriebssicheren Zustand kontrollieren (insbesondere Bremsen, Beleuchtung, Warneinrichtungen, Reifen, Gesamtgewicht, Achslasten, statische Stützlast und Sattellast)
  • Vorhandensein von Warnweste, Warndreieck und Verbandkasten kontrollieren
  • beim Transport gefährlicher Güter Ladung gut sichtbar kennzeichnen
  • Ladung auf der Ladefläche mit Zurrmitteln so sichern, dass sie nicht kippen, verrutschen oder herabfallen kann (s. auch Kapitel A 4.7)
  • überragende Ladung kenntlich machen
  • nur so viele Personen befördern, wie im Fahrzeugschein angegeben und Sitzplätze vorhanden sind
  • Sicherheitsgurt anlegen
  • bei Kranfahrzeugen bestimmungsgemäße Verwendung festlegen
  • Kranausleger in Transportstellung bringen und festlegen
  • bei Ladekranen Zubehörteile sowie Lastaufnahmeeinrichtungen auf dem Fahrzeug festlegen und gegen Herabfallen sichern
  • bei Kranfahrzeugen handbetätigte Abstützungen gegen Herausrutschen sichern

Während der Fahrt:

  • das Fahrzeug nur vom Fahrerplatz führen
  • den Fuß fest umschließendes Schuhwerk tragen
  • Geländer, Haltegriffe, Laufstege zum Auf- und Abstieg bzw. Begehen benutzen
  • Durchfahrtshöhen beachten
  • nur Rückwärtsfahren, wenn sichergestellt ist, dass niemand gefährdet wird; ggf. einen Einweiser beauftragen, der sich im Sichtbereich des Fahrzeugführers aufhalten muss
  • ausreichenden Abstand zu Gräben und Böschungen einhalten  1   2   3 

    Sicherheitsabstände von Straßen- und Baufahrzeugen bei verbauten Baugruben und Gräben (beim waagerechten Normverbau gemäß DIN 4124)

    • Straßenfahrzeuge nach StVZO allgemein zugelassen bis 44 t zul. Gesamtgewicht
    • Bagger und Hebezeuge bis 18 t Gesamtgewicht, die unbelastet am Grabenrand entlangfahren
    • Baufahrzeuge nach StVZO allgemein zugelassen während der Arbeit
    • Bagger und Hebezeuge bis 12 t Gesamtgewicht während der Arbeit
    • Fahrzeuge mit höheren Achslasten, schwerer als in StVZO genannt
    • Baufahrzeuge während der Arbeit, die wegen ihrer Achslasten auf öffentlichen Straßen nicht zugelassen sind
    • Bagger und Hebezeuge von 12 bis 18 t Gesamtgewicht während der Arbeit
    • Bei einer Straßenoberbaudicke von < 15 cm oder wenn der Zustand des Oberbaus keine ausreichende Lastverteilung sicherstellt

    Die Abstände können verringert werden bei

    • festem Straßenoberbau
    • Verwendung dickerer oder doppelt angeordneter Bohlen
    • Verringerung der Stützweiten von Bohlen und Brusthölzern
    • ausreichender Lastverteilung durch Verwendung von Baggermatratzen

Bei größeren Grabentiefen als 5,00 m ist der Verbau statisch nachzuweisen.

  • zum Abkippen von Ladung an Absturzkanten ohne festen Anschlag mindestens 5,00 m Abstand halten
  • Anhänger ordnungsgemäß mit dem Zugfahrzeug verbinden und anschließen, beim Kupplungsvorgang nicht zwischen Fahrzeug und Anhänger aufhalten
  • Abstellen

    • gegen unbefugtes Benutzen sichern, z. B. Schlüssel abziehen
    • Fahrzeug und Anhänger gegen Wegrollen sichern, z. B. Unterlegkeile

    Kranbetrieb:

    • Kran mit Abstützeinrichtungen auf tragfähigem Untergrund abstützen  1 , lastverteilende Unterlagen mitführen und verwenden
    • Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen beachten
    • sichere Steuer- und Arbeitsstände auf LKW-Pritsche einschließlich deren Zugänge benutzen
    • Funktionsüberprüfung sämtlicher Notendhalteeinrichtungen und Bremsen täglich vor Aufnahme des Kranbetriebes
    • nur einwandfreie Lastaufnahmeeinrichtungen verwenden
    • palettierte Lasten mit Ladegabel befördern
    • Maschinen und Geräte an den dafür vorgesehenen Anschlagpunkten aufnehmen
    • keine Personenbeförderung mit der Last oder Lastaufnahmemittel

      Sicherheitsabstände von Straßenfahrzeugen und Baufahrzeugen bei Baugruben und Gräben mit Böschungen

    Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:




    1. bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden .....ß= 45°
    2. bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ...........ß= 65°
    3. bei Fels .............................................................ß= 80°
    • Kran und Lastaufnahmeeinrichtungen nicht überlasten
    • Überlastsicherung nicht als Waage benutzen
    • Lasten nicht durch Einziehen des Auslegers aufnehmen
    • beim Be- und Entladen Lasten nicht über Personen schwenken
    • beim Aufnehmen bzw. Ablegen von Lasten auf LKW-Ladepritschen müssen Anschläger den Gefahrbereich wegen Quetsch- und Absturzgefahr verlassen

    Reparatur/Wartung

    • bei Arbeiten im Gefahrbereich des fließenden Verkehrs Warnkleidung tragen

    Prüfungen

    • Fahrzeuge und Ladekrane mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person auf betriebssicheren Zustand prüfen lassen
    • regelmäßige Untersuchungen des Fahrzeuges nach StVZO durch eine befähigte Person veranlassen
    • nach wesentlichen Änderungen durch eine befähigte Person prüfen lassen
    • Ergebnisse der Prüfungen dem Prüfbuch beiheften und zur Einsicht bereithalten

    Anforderungen an das Personal

    • Unterweisung im Umgang mit Fahrzeugen und Ladekranen erforderlich
    • Befähigung muss nachgewiesen werden
    • schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer
    • Mindestalter: 18 Jahre

      >   Weitere Informationen

    • Straßenverkehrsordnung
    • Straßenverkehrszulassungsordnung
    • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anlage
    • BGR 157 „Fahrzeug-Instandhaltung“
    • BGG 915 „Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“
    • BGG 916 „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“
    • BGI 649 „Handbuch: Ladungssicherung auf Fahrzeugen“
    • BGI 610 „Sicherer Umgang mit LKW-Ladekranen“
    • A 4.7

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