Diese Seite als PDF
|
A 2.3 Fahrzeuge (LKW, Ladekran)
|
|
Die häufigsten Gefahren
|
- mangelhafter Zustand der Fahrzeuge, z. B. durch
beschädigte Reifen
- fehlende oder falsche Ladungssicherung, z. B. durch
unzureichende Anzahl von Zurrmitteln
- Fehlverhalten der Fahrer, z. B. Abspringen vom
Fahrzeug
- unzureichende Aufstellung der Fahrzeuge (Kippgefahr),
z. B. Abstellen nah an Böschungskanten
- fehlende bzw. ungeeignete Lastaufnahmemittel,
z. B. Verwendung von ablegereifen Lastaufnahmeeinrichtungen
|
Maßnahmen
|
Betrieb
Vor Antritt der Fahrt:
- Fahrzeug auf betriebssicheren Zustand kontrollieren
(insbesondere Bremsen, Beleuchtung, Warneinrichtungen,
Reifen, Gesamtgewicht, Achslasten,
statische Stützlast und Sattellast)
- Vorhandensein von Warnweste, Warndreieck und
Verbandkasten kontrollieren
- beim Transport gefährlicher Güter Ladung gut sichtbar
kennzeichnen
- Ladung auf der Ladefläche mit Zurrmitteln so sichern,
dass sie nicht kippen, verrutschen oder herabfallen
kann (s. auch Kapitel A 4.7)
- überragende Ladung kenntlich machen
- nur so viele Personen befördern, wie im Fahrzeugschein
angegeben und Sitzplätze vorhanden sind
- Sicherheitsgurt anlegen
- bei Kranfahrzeugen bestimmungsgemäße Verwendung
festlegen
- Kranausleger in Transportstellung bringen und
festlegen
- bei Ladekranen Zubehörteile sowie Lastaufnahmeeinrichtungen
auf dem Fahrzeug festlegen und gegen
Herabfallen sichern
- bei Kranfahrzeugen handbetätigte Abstützungen
gegen Herausrutschen sichern
|
Während der Fahrt:
- das Fahrzeug nur vom Fahrerplatz führen
- den Fuß fest umschließendes Schuhwerk tragen
- Geländer, Haltegriffe, Laufstege zum Auf- und Abstieg
bzw. Begehen benutzen
- Durchfahrtshöhen beachten
- nur Rückwärtsfahren, wenn sichergestellt ist, dass
niemand gefährdet wird; ggf. einen Einweiser beauftragen,
der sich im Sichtbereich des Fahrzeugführers
aufhalten muss
- ausreichenden Abstand zu Gräben und Böschungen
einhalten
1
2
3
Sicherheitsabstände von Straßen- und Baufahrzeugen
bei verbauten Baugruben und Gräben
(beim waagerechten Normverbau gemäß DIN 4124)
- Straßenfahrzeuge nach StVZO allgemein zugelassen bis
44 t zul. Gesamtgewicht
- Bagger und Hebezeuge bis 18 t Gesamtgewicht, die
unbelastet am Grabenrand entlangfahren
- Baufahrzeuge nach StVZO allgemein zugelassen während
der Arbeit
- Bagger und Hebezeuge bis 12 t Gesamtgewicht während
der Arbeit
- Fahrzeuge mit höheren Achslasten, schwerer als in StVZO
genannt
- Baufahrzeuge während der Arbeit, die wegen ihrer Achslasten
auf öffentlichen Straßen nicht zugelassen sind
- Bagger und Hebezeuge von 12 bis 18 t Gesamtgewicht
während der Arbeit
- Bei einer Straßenoberbaudicke von < 15 cm oder wenn der
Zustand des Oberbaus keine ausreichende Lastverteilung
sicherstellt
Die Abstände können verringert werden bei
- festem Straßenoberbau
- Verwendung dickerer oder doppelt angeordneter Bohlen
- Verringerung der Stützweiten von Bohlen und Brusthölzern
- ausreichender Lastverteilung durch Verwendung von
Baggermatratzen
Bei größeren Grabentiefen als 5,00 m ist der Verbau statisch
nachzuweisen.
zum Abkippen von Ladung an Absturzkanten ohne
festen Anschlag mindestens 5,00 m Abstand halten
Anhänger ordnungsgemäß mit dem Zugfahrzeug
verbinden und anschließen, beim Kupplungsvorgang
nicht zwischen Fahrzeug und Anhänger aufhalten
|

|
Abstellen
- gegen unbefugtes Benutzen sichern, z. B. Schlüssel
abziehen
- Fahrzeug und Anhänger gegen Wegrollen sichern,
z. B. Unterlegkeile
|
Kranbetrieb:
- Kran mit Abstützeinrichtungen auf tragfähigem
Untergrund abstützen
1 , lastverteilende Unterlagen
mitführen und verwenden
- Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen
beachten
- sichere Steuer- und Arbeitsstände auf LKW-Pritsche
einschließlich deren Zugänge benutzen
- Funktionsüberprüfung sämtlicher Notendhalteeinrichtungen
und Bremsen täglich vor Aufnahme des
Kranbetriebes
- nur einwandfreie Lastaufnahmeeinrichtungen verwenden
- palettierte Lasten mit Ladegabel befördern
- Maschinen und Geräte an den dafür vorgesehenen
Anschlagpunkten aufnehmen
- keine Personenbeförderung mit der Last oder Lastaufnahmemittel
Sicherheitsabstände von Straßenfahrzeugen und
Baufahrzeugen bei Baugruben und Gräben mit
Böschungen
Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen
folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:
|
 |
- bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden .....ß= 45°
- bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ...........ß= 65°
- bei Fels .............................................................ß= 80°
|
- Kran und Lastaufnahmeeinrichtungen nicht überlasten
- Überlastsicherung nicht als Waage benutzen
- Lasten nicht durch Einziehen des Auslegers aufnehmen
- beim Be- und Entladen Lasten nicht über Personen
schwenken
- beim Aufnehmen bzw. Ablegen von Lasten auf LKW-Ladepritschen
müssen Anschläger den Gefahrbereich
wegen Quetsch- und Absturzgefahr verlassen
|
Reparatur/Wartung
- bei Arbeiten im Gefahrbereich des fließenden
Verkehrs Warnkleidung tragen
|
Prüfungen
- Fahrzeuge und Ladekrane mindestens einmal jährlich
durch eine befähigte Person auf betriebssicheren
Zustand prüfen lassen
- regelmäßige Untersuchungen des Fahrzeuges
nach StVZO durch eine befähigte Person veranlassen
- nach wesentlichen Änderungen durch eine befähigte
Person prüfen lassen
- Ergebnisse der Prüfungen dem Prüfbuch beiheften
und zur Einsicht bereithalten
|
Anforderungen an das Personal
- Unterweisung im Umgang mit Fahrzeugen und
Ladekranen erforderlich
- Befähigung muss nachgewiesen werden
- schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer
- Mindestalter: 18 Jahre
|
> Weitere Informationen
- Straßenverkehrsordnung
- Straßenverkehrszulassungsordnung
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anlage
- BGR 157 „Fahrzeug-Instandhaltung“
- BGG 915 „Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“
- BGG 916 „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“
- BGI 649 „Handbuch: Ladungssicherung auf Fahrzeugen“
- BGI 610 „Sicherer Umgang mit LKW-Ladekranen“
- A 4.7
|