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A 2.4 Krane

Krane heben Lasten und bewegen diese zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen, z. B. Brückenkrane  1 , Portalkrane, Säulen-Schwenkkrane, Turmdrehkrane, LKW-Ladekrane.

  Die häufigsten Gefahren

  • Fehlbedienung
  • Anstoßen der Last an Menschen und Anlagen
  • Quetschung von Personen auf Grund fehlender Sicherheitsabstände oder Warneinrichtungen sowie pendelnder Lasten
  • Lastabsturz
  • Absturz von Personen von der Krankonstruktion, insbesondere bei Instandhaltungsarbeiten
  • Stromschlag durch Annäherung bzw. Berühren einer Hochspannungsleitung, von Oberleitungen der Bahn oder Straßenbahn

  Maßnahmen

Technische Anforderungen

  • sichtbarer Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit bzw. Lastmoment erforderlich
  • funktionsfähige Hakensicherung erforderlich

Betrieb

  • Festlegungen der bestimmungsgemäßen Verwendung in der Betriebsanleitung des Herstellers, insbesondere bei Fahrzeug- und Turmdrehkranen, beachten
  • kraftbewegte äußere Teile von Kranen müssen einen Sicherheitsabstand von mind. 0,5 m zu festen Teilen der Umgebung haben, sonst Quetschgefahr
  • Standsicherheit muss gewährleistet sein; auf Baustellen Böschungswinkel beachten  2 
  • Schrägzug bzw. Losreißen festsitzender Lasten ist verboten, da sonst die Standsicherheit gefährdet wird
  • Befördern von Personen nur mit besonderen Personenaufnahmemitteln (PAM)  3 
  • max. Tragfähigkeit bzw. Lastmoment beachten; Überwachungseinrichtungen nicht manipulieren
  • Verständigung mit dem Einweiser/Anschläger durch vereinbarte Handzeichen, Geräte oder Funk
  • nur geeignete Anschlagmittel verwenden (s. auch Kapitel A 3.7)
  • Funktion der Hakensicherung am Kranhaken regelmäßig überprüfen  4 
  • Personen dürfen sich nicht unter schwebenden Lasten aufhalten
  • Last nicht über Personen führen





Prüfungen

  • Prüfungen der Krananlagen in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person

Anforderungen an das Personal

  • Es sind nur Personen zu beauftragen, die mindestens 18 Jahre, körperlich und geistig geeignet sowie zuverlässig sind.
  • Sie müssen im Führen eines Kranes unterwiesen sein und ihre Befähigung nachgewiesen haben.
  • Eine schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer ist erforderlich.

  >   Weitere Informationen

  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anlage
  • BGI 555 „Sicherheitslehrbrief für Kranführer“
  • BGI 556 „Sicherheitslehrbrief für Anschläger“
  • BGI 610 „Sicherer Betrieb von LKW-Ladekranen“
  • A 3.6, A 3.7

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