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A 2.4 Krane
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Krane heben Lasten und bewegen diese zusätzlich
in eine oder mehrere Richtungen, z. B. Brückenkrane
1 , Portalkrane, Säulen-Schwenkkrane, Turmdrehkrane,
LKW-Ladekrane.
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Die häufigsten Gefahren
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- Fehlbedienung
- Anstoßen der Last an Menschen und Anlagen
- Quetschung von Personen auf Grund fehlender
Sicherheitsabstände oder Warneinrichtungen
sowie pendelnder Lasten
- Lastabsturz
- Absturz von Personen von der Krankonstruktion,
insbesondere bei Instandhaltungsarbeiten
- Stromschlag durch Annäherung bzw. Berühren
einer Hochspannungsleitung, von Oberleitungen
der Bahn oder Straßenbahn
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Maßnahmen
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Technische Anforderungen
- sichtbarer Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit
bzw. Lastmoment erforderlich
- funktionsfähige Hakensicherung erforderlich
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Betrieb
- Festlegungen der bestimmungsgemäßen Verwendung
in der Betriebsanleitung des Herstellers,
insbesondere bei Fahrzeug- und Turmdrehkranen,
beachten
- kraftbewegte äußere Teile von Kranen müssen einen
Sicherheitsabstand von mind. 0,5 m zu festen
Teilen der Umgebung haben, sonst Quetschgefahr
- Standsicherheit muss gewährleistet sein; auf
Baustellen Böschungswinkel beachten
2
- Schrägzug bzw. Losreißen festsitzender Lasten ist
verboten, da sonst die Standsicherheit gefährdet wird
- Befördern von Personen nur mit besonderen
Personenaufnahmemitteln (PAM)
3
- max. Tragfähigkeit bzw. Lastmoment beachten;
Überwachungseinrichtungen nicht manipulieren
- Verständigung mit dem Einweiser/Anschläger
durch vereinbarte Handzeichen, Geräte oder Funk
- nur geeignete Anschlagmittel verwenden (s. auch
Kapitel A 3.7)
- Funktion der Hakensicherung am Kranhaken regelmäßig
überprüfen
4
- Personen dürfen sich nicht unter schwebenden
Lasten aufhalten
- Last nicht über Personen führen
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Prüfungen
- Prüfungen der Krananlagen in regelmäßigen
Abständen durch eine befähigte Person
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Anforderungen an das Personal
- Es sind nur Personen zu beauftragen, die mindestens
18 Jahre, körperlich und geistig geeignet sowie
zuverlässig sind.
- Sie müssen im Führen eines Kranes unterwiesen
sein und ihre Befähigung nachgewiesen haben.
- Eine schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer
ist erforderlich.
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> Weitere Informationen
- Betriebssicherheitsverordnung
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anlage
- BGI 555 „Sicherheitslehrbrief für Kranführer“
- BGI 556 „Sicherheitslehrbrief für Anschläger“
- BGI 610 „Sicherer Betrieb von LKW-Ladekranen“
- A 3.6, A 3.7
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