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A 2.5 Handgeführte Maschinen
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Die häufigsten Gefahren
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- wegspringende Material- und Werkzeugsplitter
sowie Schleiffunken
- Stäube, insbesondere quarzhaltiger Feinstaub
- Lärm
- Vibrationen, die zu Gelenkveränderungen und zu
Gefäßschäden an den Händen führen können
(Weißfingerkrankheit), z. B. durch druckluftbetriebene
Werkzeuge (Meißelhämmer)
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Maßnahmen
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Technische Anforderungen
- Schleifkörper und Trennscheiben müssen
gekennzeichnet sein
1
- Handtrenn-/Handschleifmaschinen müssen mit
Schutzhauben ausgeführt sein
2
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Betrieb
- entsprechend der auszuführenden Arbeit den
richtigen Schleifkörper bzw. die richtige Trennscheibe
verwenden
- vor dem Aufspannen oder Benutzen des Schleifkörpers
Klangprobe durchführen
- zum Aufspannen nur gleichgroße zur Maschine
gehörende Spannflansche verwenden und mit
Spezialschlüssel aufspannen, Probelauf durchführen
- bei Meißelhämmern möglichst nur vibrationsarme
und schallgedämmte Geräte verwenden, vibrationsarme
Meißel verwenden
- Drehzahl der Maschine mit der zulässigen Umdrehungszahl
des Schleifkörpers bzw. Trennscheibe
vergleichen: sie darf niemals höher sein als die
des Schleifkörpers
- Werkstücke vor dem Bearbeiten sicher auflegen oder
einspannen, beim Arbeiten sicheren Standplatz einnehmen
- Maschine stets beidhändig führen – nicht verkanten
- Trennscheibe nicht als Schleifscheibe verwenden
- bewegliche Anschlussleitungen gegen mechanische
Beschädigungen schützen und so verlegen, dass
keine Stolpergefahr entsteht
3
- bei Druckluftwerkzeugen Schlauchverbindung gegen
unbeabsichtigtes Lösen sichern und vor dem Trennen
drucklos machen
- bei Arbeiten im Nassbereich die erforderlichen Schutzmaßnahmen
einhalten
- bei Staubentstehung Maßnahmen zur Staubreduzierung
durchführen
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Prüfungen
- Vor jeder Benutzung ist die Maschine vom Nutzer
auf offensichtliche Mängel zu prüfen.
- Maschinen sind in regelmäßigen Abständen durch
eine befähigte Person zu prüfen.
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Anforderungen an das Personal
- Mitarbeiter müssen regelmäßig über die Handhabung
und die Gefahren beim Umgang mit den Maschinen
unterwiesen werden.
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Persönliche Schutzausrüstungen
- bei allen Schleif-, Trenn-, Bohr- und Meißelarbeiten:
Schutzbrille und Gehörschutz
5
- bei Staub: Atemschutz mit Partikelfilter P 2
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> Weitere Informationen
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anlage
- BGR 190 „Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“
- BGR 217 „Umgang mit mineralischem Staub“
- BGI 594 „Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“
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