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A 2.8 Handkettensägen

  Die häufigsten Gefahren

  • Schnittverletzungen durch Rückschlagen der Kettensägemaschine
  • getroffen werden durch das Werkstück

  Maßnahmen

Betrieb

  • vor dem Arbeitsbeginn Wirksamkeit der Kettenbremse prüfen
  • Leerlaufdrehzahl so einstellen, dass die Kette beim Starten nicht mitläuft
  • nur scharfe Ketten verwenden und so weit spannen, dass sie rundum am Schwert anliegen
  • nur Sägeketten benutzen, die nicht einziehend wirken, z. B. Hobelzahnketten mit Spandickenbegrenzung oder Spitzzahnketten
  • zum Rundholzsägen nur Kettensägen benutzen, die einen Krallenanschlag haben  1 
  • bei der Arbeit stets für einen festen und sicheren Stand sorgen
  • beim Startvorgang Motorkettensäge sicher abstützen und festhalten; die Kette darf dabei den Boden nicht berühren
  • Motorsäge stets mit beiden Händen festhalten
  • Motorsäge nur mit laufender Sägekette aus dem Holz ziehen
  • nicht mit Schienenspitze sägen  2  und Kettensäge nicht von unten nach oben durch das Werkstück führen. Rückschlaggefahr ! Motorsägen mit asymmetrischer Führungsschiene sind rückschlagarm  3 
  • darauf achten, dass sich keine weiteren Personen im Gefahrbereich aufhalten
  • Motor abstellen, bevor die Säge abgelegt wird
  • bei Transport der Kettensäge Kettenschutz aufsetzen  4 

Reparatur und Wartung

  • bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten Motor abschalten bzw. den Stecker herausziehen



Beschäftigungsbeschränkungen

  • Jugendliche über 16 Jahre dürfen nur unter Aufsicht eines Fachkundigen und wenn es die Berufsausbildung erfordert an Handkettensägemaschinen arbeiten.
  • Jugendliche unter 16 Jahre dürfen nicht an den Maschinen beschäftigt werden.

Vorsorgeuntersuchungen

  • Vorsorgeuntersuchung G 20 veranlassen, wenn die Beschäftigten gehörschädigendem Lärm ausgesetzt sind

Persönliche Schutzausrüstungen

  • Augenschutz, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe und Schnittschutz-Kleidung
  • zur Vermeidung von Vibrationsschäden sollten spezielle Schutzhandschuhe getragen werden

  >   Weitere Informationen

  • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang

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