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A 3.2 Absturzsicherungen
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Die häufigsten Gefahren
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- Absturz auf Grund fehlender bzw. mangelhafter
Absturzsicherungen
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Maßnahmen
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Absturzsicherungen sind erforderlich an allen
Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die höher liegen
als:
- 0,00 m:
- an oder über Wasser oder anderen Stoffen,
in denen man versinken kann
- 0,50 m:
- an Bedienungsständen für Maschinen und
deren Zugänge
- 1,00 m:
- in allen stationären Betrieben
- an Treppenläufen und Treppenabsätzen
- an Wandöffnungen
- 2,00 m:
- an allen übrigen Arbeitsplätzen
und Verkehrswegen
- 3,00 m:
- 5,00 m:
- beim Mauern über Hand
- beim Arbeiten an Fenstern
- bei Öffnungen (als Öffnungen gelten Öffnungen
≤ 9,0 m2 oder gradlinig begrenzte Öffnungen, bei
denen eine Kante ≤ 3,0 m lang ist)
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Mögliche Schutzmaßnahmen
- Seitenschutz (Geländer, feste Abschrankung,
Brüstung)
- Fanggerüste, Fangnetze, Fangwände
- Abdeckungen bei Öffnungen
- Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
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Seitenschutz
- wenn möglich, immer Seitenschutz als Absturzsicherung
einsetzen
- Höhe des Seitenschutzes:
- bis 12 m Absturzhöhe: 1,00 m
- über 12 m Absturzhöhe: 1,10 m
- an Bedienungsständen und Zugängen für
Maschinen 1 : 1,10 m
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Fanggerüste bzw. Fangnetze
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- Sie dürfen als Auffangeinrichtung nur verwendet
werden, wenn sich ein Seitenschutz aus arbeitstechnischen
Gründen nicht verwenden lässt.
- Bei Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten als
Fanggerüste darf die Absturzhöhe 3,00 m nicht
überschreiten.
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Abdeckung bei Öffnungen
- Bodenöffnungen durchtrittsicher und unverschieblich
abdecken 3
- Wandöffnungen mit Seitenschutz sichern 4
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Persönliche Schutzausrüstungen gegen
Absturz(s. auch (s. auch Kapitel A 1.2)
- Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz
dürfen nur verwendet werden, wenn folgende
Einrichtungen oder Arbeitsmittel nicht einsetzbar
sind:
- Bühnen und Laufstege
- Seitenschutz
- Auffangeinrichtungen
- Hubarbeitsbühnen
- Leitern und Tritte
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Vorsorgeuntersuchungen
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen,
ob arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
nach G 41 erforderlich sind.
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> Weitere Informationen
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
- BGI 807 „Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwände
als Absturzsicherung bei Bauarbeiten“
- DIN 4420 „Arbeits- und Schutzgerüste“
- DIN EN ISO 14 122 „Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen“
- ASR 12/1 „Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände“
- A 1.2, A 1.16, A 1.20, A 3.1
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