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A 3.2 Absturzsicherungen

  Die häufigsten Gefahren

  • Absturz auf Grund fehlender bzw. mangelhafter Absturzsicherungen

  Maßnahmen

Absturzsicherungen sind erforderlich an allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die höher liegen als:

  • 0,00 m:
    • an oder über Wasser oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann
  • 0,50 m:
    • an Bedienungsständen für Maschinen und deren Zugänge
  • 1,00 m:
    • in allen stationären Betrieben
    • an Treppenläufen und Treppenabsätzen
    • an Wandöffnungen
  • 2,00 m:
    • an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
  • 3,00 m:
    • bei Arbeiten auf Dächern
  • 5,00 m:
    • beim Mauern über Hand
    • beim Arbeiten an Fenstern
    • bei Öffnungen (als Öffnungen gelten Öffnungen ≤ 9,0 m2 oder gradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante ≤ 3,0 m lang ist)

Mögliche Schutzmaßnahmen

  • Seitenschutz (Geländer, feste Abschrankung, Brüstung)
  • Fanggerüste, Fangnetze, Fangwände
  • Abdeckungen bei Öffnungen
  • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

Seitenschutz

  • wenn möglich, immer Seitenschutz als Absturzsicherung einsetzen
  • Höhe des Seitenschutzes:

  • bis 12 m Absturzhöhe: 1,00 m

  • über 12 m Absturzhöhe: 1,10 m

  • an Bedienungsständen und Zugängen für Maschinen  1  : 1,10 m

Fanggerüste bzw. Fangnetze  2 

  • Sie dürfen als Auffangeinrichtung nur verwendet werden, wenn sich ein Seitenschutz aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwenden lässt.
  • Bei Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten als Fanggerüste darf die Absturzhöhe 3,00 m nicht überschreiten.





Abdeckung bei Öffnungen

  • Bodenöffnungen durchtrittsicher und unverschieblich abdecken  3 
  • Wandöffnungen mit Seitenschutz sichern  4 

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz(s. auch (s. auch Kapitel A 1.2)

  • Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Einrichtungen oder Arbeitsmittel nicht einsetzbar sind:
    • Bühnen und Laufstege
    • Seitenschutz
    • Auffangeinrichtungen
    • Hubarbeitsbühnen
    • Leitern und Tritte

Vorsorgeuntersuchungen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, ob arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 41 erforderlich sind.

  >   Weitere Informationen

  • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
  • BGI 807 „Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten“
  • DIN 4420 „Arbeits- und Schutzgerüste“
  • DIN EN ISO 14 122 „Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen“
  • ASR 12/1 „Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände“
  • A 1.2, A 1.16, A 1.20, A 3.1

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