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A 3.4 Steigleitern

  Die häufigsten Gefahren

  • Sturz von der Leiter

  Maßnahmen

Technische Anforderungen

  • Steigleitern nur einbauen, wenn der Einbau einer Treppe nicht möglich oder wegen der geringen Unfallgefahr nicht notwendig ist (geringe Unfallgefahr liegt z. B. vor, wenn Steigleitern nur gelegentlich, z. B. zu Kontrollzwecken von Personen benutzt werden, die im Besteigen der Steigleitern geübt und mit den damit verbundenen Gefahren vertraut sind; auf Steigleitern dürfen keine Lasten oder Gegenstände mitgeführt werden)
  • Steigleitern müssen fest angebracht sein.
  • Steigleitern müssen an ihrer Austrittsstelle eine Haltevorrichtung haben  1 .
  • An der Austrittsstelle sollten Absturzsicherungen vorhanden sein, z. B. Drehstab  2 .
  • Steigleitern mit Absturzhöhen über 5 m müssen mit Absturzsicherungen ausgerüstet sein.
  • Steigleitern mit Absturzhöhen über 10 m müssen mit Steigschutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
  • An Steigleitern mit mehr als 80° Neigung zur Waagerechten müssen Ruhebühnen im Abstand von höchstens 10 m vorhanden sein  3 .
  • Steigleitern müssen ausreichend tragfähig und trittsicher sein.
  • Stufen oder Sprossen müssen gleiche Abstände voneinander haben
  • Holmabstand: min. 300 mm, besser 500 mm
  • Sprossenabstand: max. 280 mm
  • Abstand zwischen Sprossen und Befestigungsfläche: min. 150 mm
  • Auftrittsbreite von Vierkantsprossen: min. 20 mm
  • Auftrittsbreite von Rundsprossen: min. 25 mm, diese sollten aber vermieden werden, da sie nur geringe Rutschhemmung aufweisen



Absturzsicherungen

  • durchgehender Rückenschutz, beginnend in höchstens 3 m Höhe über der Standfläche oder 2,20 m Höhe über Bühnen oder Podesten
  • Bauteile oder Streben, die einen waagerechten Abstand von höchstens 700 mm von der Vorderkante der Sprossen haben und aufgrund ihrer Anordnung und Beschaffenheit geeignet sind, den oben genannten Rückenschutz zu ersetzen
  • bei Steigleitern kann auch bei einer Leiterlänge von weniger als 5 m die Absturzhöhe mehr als 5 m betragen; dies ist der Fall, wenn auf Grund vom ungesicherten Teil der Leiter aus ein Absturz über die Bühnenkante oder das Bühnengeländer hinaus möglich ist (eine Einrichtung zum Schutz gegen Absturz von Personen über das Bühnengeländer hinaus ist, z. B. eine Verlängerung des Rückenschutzes durch Verbindungsstäbe  4 )



Steigschutzeinrichtungen

  • Herstellung aus korrosionsgeschütztem Material
  • Vorhandensein von Ruhebühnen im Abstand von 25 m
  • Einbau eines geprüften Steigschutzes, die Führungseinrichtungen sollen ohne horizontale Zugkraft funktionieren
  • Steigschutzschienen müssen über den obersten Standplatz hinausgeführt werden  5 

Betrieb

  • ungeeignete Aufstiege anstelle von Steigleitern dürfen nicht benutzt werden
  • Steigleitern nur bestimmungsgemäß benutzen
  • schadhafte Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen nicht benutzen

Reparatur/Wartung

  • Reparaturen nur durch fachkundige Personen durchführen lassen

Prüfungen

  • Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen müssen durch eine vom Unternehmer beauftragte Person regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.

Anforderungen an das Personal

  • Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen dürfen nur von geeigneten Personen benutzt werden, d. h. z. B. Personen ohne Höhenangst, mit Schwindelfreiheit und ohne Kreislaufprobleme.

Vorsorgeuntersuchung

  • ggf. G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“

Persönliche Schutzausrüstungen

  • beim Benutzen des Steigschutzes: Sicherheitsgeschirr verwenden  6 

  >   Weitere Informationen

  • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
  • BGR 177 „Steigeisen und Steigeisengänge“
  • BGI 691 „Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen“
  • DIN EN ISO 14122-4 „Ortsfeste Steigleitern“
  • DIN EN 353-1 „Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung“
  • DIN 24 532 „Senkrechte ortsfeste Leitern aus Stahl“

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