Inhaltsverzeichnis > A 3 – Einrichtungen und Geräte > A 3.4
Diese Seite als PDF
|
A 3.4 Steigleitern
|
|
Die häufigsten Gefahren
|
|
Maßnahmen
|
Technische Anforderungen
- Steigleitern nur einbauen, wenn der Einbau einer
Treppe nicht möglich oder wegen der geringen
Unfallgefahr nicht notwendig ist (geringe Unfallgefahr
liegt z. B. vor, wenn Steigleitern nur gelegentlich,
z. B. zu Kontrollzwecken von Personen
benutzt werden, die im Besteigen der Steigleitern
geübt und mit den damit verbundenen Gefahren
vertraut sind; auf Steigleitern dürfen keine Lasten
oder Gegenstände mitgeführt werden)
- Steigleitern müssen fest angebracht sein.
- Steigleitern müssen an ihrer Austrittsstelle eine
Haltevorrichtung haben 1 .
- An der Austrittsstelle sollten Absturzsicherungen
vorhanden sein, z. B. Drehstab 2 .
- Steigleitern mit Absturzhöhen über 5 m müssen
mit Absturzsicherungen ausgerüstet sein.
- Steigleitern mit Absturzhöhen über 10 m müssen
mit Steigschutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
- An Steigleitern mit mehr als 80° Neigung zur
Waagerechten müssen Ruhebühnen im Abstand
von höchstens 10 m vorhanden sein 3 .
- Steigleitern müssen ausreichend tragfähig und
trittsicher sein.
- Stufen oder Sprossen müssen gleiche Abstände
voneinander haben
- Holmabstand: min. 300 mm, besser 500 mm
- Sprossenabstand: max. 280 mm
- Abstand zwischen Sprossen und Befestigungsfläche:
min. 150 mm
- Auftrittsbreite von Vierkantsprossen: min. 20 mm
- Auftrittsbreite von Rundsprossen: min. 25 mm,
diese sollten aber vermieden werden, da sie nur
geringe Rutschhemmung aufweisen
|

 |
Absturzsicherungen
- durchgehender Rückenschutz, beginnend in
höchstens 3 m Höhe über der Standfläche oder
2,20 m Höhe über Bühnen oder Podesten
- Bauteile oder Streben, die einen waagerechten
Abstand von höchstens 700 mm von der Vorderkante
der Sprossen haben und aufgrund ihrer
Anordnung und Beschaffenheit geeignet sind, den
oben genannten Rückenschutz zu ersetzen
- bei Steigleitern kann auch bei einer Leiterlänge
von weniger als 5 m die Absturzhöhe mehr als 5 m
betragen; dies ist der Fall, wenn auf Grund vom
ungesicherten Teil der Leiter aus ein Absturz über
die Bühnenkante oder das Bühnengeländer hinaus
möglich ist (eine Einrichtung zum Schutz gegen
Absturz von Personen über das Bühnengeländer
hinaus ist, z. B. eine Verlängerung des Rückenschutzes
durch Verbindungsstäbe 4 )
|

 |
Steigschutzeinrichtungen
- Herstellung aus korrosionsgeschütztem Material
- Vorhandensein von Ruhebühnen im Abstand von 25 m
- Einbau eines geprüften Steigschutzes, die
Führungseinrichtungen sollen ohne horizontale
Zugkraft funktionieren
- Steigschutzschienen müssen über den obersten
Standplatz hinausgeführt werden 5
|
Betrieb
- ungeeignete Aufstiege anstelle von Steigleitern
dürfen nicht benutzt werden
- Steigleitern nur bestimmungsgemäß benutzen
- schadhafte Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen
nicht benutzen
|
Reparatur/Wartung
- Reparaturen nur durch fachkundige Personen
durchführen lassen
|
Prüfungen
- Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen müssen
durch eine vom Unternehmer beauftragte Person
regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
überprüft werden.
|
Anforderungen an das Personal
- Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen dürfen
nur von geeigneten Personen benutzt werden, d. h.
z. B. Personen ohne Höhenangst, mit Schwindelfreiheit
und ohne Kreislaufprobleme.
|
Vorsorgeuntersuchung
- ggf. G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“
|
Persönliche Schutzausrüstungen
- beim Benutzen des Steigschutzes: Sicherheitsgeschirr
verwenden 6
|
> Weitere Informationen
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
- BGR 177 „Steigeisen und Steigeisengänge“
- BGI 691 „Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen
an Schornsteinen“
- DIN EN ISO 14122-4 „Ortsfeste Steigleitern“
- DIN EN 353-1 „Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung“
- DIN 24 532 „Senkrechte ortsfeste Leitern aus Stahl“
|
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zurück zum Inhalt "Grundlagen"