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A 3.5 Lagereinrichtungen

  Die häufigsten Gefahren

  • Verletzungen durch herabstürzendes oder umstürzendes Lagergut
  • angefahren werden in engen, unübersichtlichen Lagern

  Maßnahmen

Technische Anforderungen

  • Verkehrswege und Lagerflächen trennen, z. B. durch Markierungen auf dem Boden
  • Verkehrswege ausreichend breit gestalten (s. auch Kapitel A 1.20); können diese Abmessungen nicht eingehalten werden, müssen besondere Bestimmungen für Schmalganglager beachtet werden (Ausnahmegenehmigung erforderlich!)
  • für eine ausreichende Beleuchtung sorgen (größer als 100 Lux)
  • werden Lagerhallen von LKWs befahren, z. B. Verladehalle, muss auf eine ausreichende Belüftung geachtet werden (Dieselruß !)
  • an unübersichtlichen Stellen Verkehrsspiegel installieren
  • es müssen dem Lagergut angepasste Regale/ Lagereinrichtungen vorhanden sein, z. B.:
    • Palettenregale für palettierte Ware  1  und Lager für Kleinteile mit:
      • Durchschiebesicherung
      • Sicherung gegen seitliches Abstürzen der Ware  2 
      • Kennzeichnung der Belastbarkeit je Fach und Feld, Hersteller, Typ und Baujahr  3 , wenn mehr als 200 kg je Fach oder 1000 kg je Feld eingelagert werden dürfen
      • Anfahrschutz an gefährdeten Ecken von mindestens 0,3 m Höhe  4 
    • Rungenlager für flächige Produkte, wie Naturstein-, Betonwerksteinplatten, Betonwandelemente  5 
    • A-Bockstützen sollten nur noch in Verbindung mit Rungen verwendet werden  6 
    • Kragarmregale, z. B. für Stahlrohre, Bohrgestänge
    • Fässer, Container für Gefahrstoffe mit Auffangwannen  7 , z. B. Zusatzmittel bei Transportbetonwerken
    • Sicherheitsschränke zur Lagerung von Gefahrstoffen
    • Gefahrstofflager, z. B. für Gasflaschen



Prüfungen

  • Der Zustand der Lagereinrichtungen muss in regelmäßigen Abständen auf Beschädigungen überprüft werden.
  • Der Zustand der Verkehrswege einschließlich der Beleuchtung muss regelmäßig überprüft werden.

Anforderungen an das Personal

  • Die im Lager Beschäftigten müssen anhand der Betriebsanweisungen unterwiesen werden.

Betriebsanweisungen

  • Betriebsanweisungen müssen z. B. für folgende Bereiche erstellt werden:
    • den Aufbau von Regalen und Lagern
    • die Lagerorte der einzelnen Produkte
    • die Art der Lagerung
    • maximale Stapelhöhen
    • Anzahl der Platten zwischen zwei Rungen
    • Belastbarkeit

  >   Weitere Informationen

  • Arbeitsstättenverordnung
  • BGI 869 „Betriebliches Lagern und Transportieren“
  • BGR 234 „Lagereinrichtungen und -geräte“
  • A 1.20

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