Inhaltsverzeichnis > A 3 – Einrichtungen und Geräte > A 3.5
Diese Seite als PDF
|
A 3.5 Lagereinrichtungen
|
|
Die häufigsten Gefahren
|
- Verletzungen durch herabstürzendes oder
umstürzendes Lagergut
- angefahren werden in engen, unübersichtlichen
Lagern
|
Maßnahmen
|
Technische Anforderungen
- Verkehrswege und Lagerflächen trennen,
z. B. durch Markierungen auf dem Boden
- Verkehrswege ausreichend breit gestalten
(s. auch Kapitel A 1.20); können diese Abmessungen
nicht eingehalten werden, müssen
besondere Bestimmungen für Schmalganglager
beachtet werden (Ausnahmegenehmigung
erforderlich!)
- für eine ausreichende Beleuchtung sorgen
(größer als 100 Lux)
- werden Lagerhallen von LKWs befahren,
z. B. Verladehalle, muss auf eine ausreichende
Belüftung geachtet werden (Dieselruß !)
- an unübersichtlichen Stellen Verkehrsspiegel
installieren
- es müssen dem Lagergut angepasste Regale/
Lagereinrichtungen vorhanden sein, z. B.:
- Palettenregale für palettierte Ware
1 und Lager
für Kleinteile mit:
- Durchschiebesicherung
- Sicherung gegen seitliches Abstürzen der
Ware 2
- Kennzeichnung der Belastbarkeit je Fach und
Feld, Hersteller, Typ und Baujahr 3 , wenn
mehr als 200 kg je Fach oder 1000 kg je Feld
eingelagert werden dürfen
- Anfahrschutz an gefährdeten Ecken von
mindestens 0,3 m Höhe 4
- Rungenlager für flächige Produkte, wie Naturstein-,
Betonwerksteinplatten, Betonwandelemente
5
- A-Bockstützen sollten nur noch in Verbindung
mit Rungen verwendet werden 6
- Kragarmregale, z. B. für Stahlrohre, Bohrgestänge
- Fässer, Container für Gefahrstoffe mit Auffangwannen
7 , z. B. Zusatzmittel bei Transportbetonwerken
- Sicherheitsschränke zur Lagerung von Gefahrstoffen
- Gefahrstofflager, z. B. für Gasflaschen
|

|
Prüfungen
- Der Zustand der Lagereinrichtungen muss in
regelmäßigen Abständen auf Beschädigungen
überprüft werden.
- Der Zustand der Verkehrswege einschließlich der
Beleuchtung muss regelmäßig überprüft werden.
|

|
Anforderungen an das Personal
- Die im Lager Beschäftigten müssen anhand der
Betriebsanweisungen unterwiesen werden.
|
Betriebsanweisungen
- Betriebsanweisungen müssen z. B. für folgende
Bereiche erstellt werden:
- den Aufbau von Regalen und Lagern
- die Lagerorte der einzelnen Produkte
- die Art der Lagerung
- maximale Stapelhöhen
- Anzahl der Platten zwischen zwei Rungen
- Belastbarkeit
|
> Weitere Informationen
- Arbeitsstättenverordnung
- BGI 869 „Betriebliches Lagern und Transportieren“
- BGR 234 „Lagereinrichtungen und -geräte“
- A 1.20
|
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zurück zum Inhalt "Grundlagen"