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A 3.9 Fahrzeug-Werkstätten

  Die häufigsten Gefahren

  • Absturzgefahr an Fahrzeuggruben
  • unbeabsichtigt absinkende Fahrzeuge und Fahrzeugteile, z. B. Mulden
  • Einatmen gesundheitsschädlicher Gase und Dämpfe
  • Stolper- und Sturzunfälle durch mangelnde Ordnung und Sauberkeit

  Maßnahmen

Technische Anforderungen/Betrieb

Werkstätten

  • Fußböden in Werkstatträumen müssen eben und rutschhemmend sein.
  • Benzin und Öle dürfen nicht in Böden eindringen.
  • Notausgänge sind zu kennzeichnen und freizuhalten.
  • Ausreichende Beleuchtung ist sicherzustellen.

Arbeitsgruben

  • Arbeitsgruben bis 5,00 m Länge müssen mit einer Treppe und mit einer fest angebrachten Stufenanlegeleiter ausgerüstet sein; ab 5,00 m Länge müssen 2 Treppen vorhanden sein
  • Zugänge nicht verstellen
  • Öffnungen deutlich kennzeichnen, z. B. schwarz – gelber Warnanstrich
  • nicht benutzte Gruben abdecken  1 , umwehren oder durch Ketten absperren
  • beim Auftreten gesundheitsschädlicher Gase und Dämpfe in Abhängigkeit von der baulichen Beschaffenheit natürliche bzw. technische Lüftungsmaßnahmen vorsehen
  • bei Arbeitsgruben ab 1,60 m Tiefe und einem Verhältnis Länge:Breite = 3:1 sind technische Lüftungsmaßnahmen erforderlich

Hebebühnen, Gruben- und Getriebeheber, Krane

  • Hebebühnen, Gruben- und Getriebeheber nicht überlasten
  • Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm zu feststehenden Bauteilen zur Vermeidung von Quetschgefahren einhalten
  • das Bedienpersonal muss unterwiesen und beauftragt sein
  • Hebebühnen sind gegen unbefugte Benutzung zu sichern, z. B. abschließbarer Hauptschalter
  • beim Bedienen von Kranen sind die Anforderungen aus Kapitel A 2.4, A 3.6 und A 3.7 zu beachten

Anheben und Sichern von Fahrzeugen

  • vor Beginn der Arbeiten: Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern, z. B. durch Feststellbremse oder Unterlegkeile
  • bewegliche Fahrzeugteile, z. B. Kippmulden, Ladeschaufeln, Führerhäuser oder Pritschen, gegen Absinken formschlüssig sichern  2 
  • an und unter angehobenen Fahrzeugen nur arbeiten, wenn diese gegen Abrollen oder Umkippen z. B. durch Unterstellböcke gesichert sind  3 

Umgang mit Batterien

  • Laden der Batterien nur in besonderen Räumen, die trocken, kühl und belüftet sein müssen
  • künstliche Belüftungsanlagen vor Beginn des Ladevorganges einschalten; müssen mindestens 1 Stunde länger als der Ladevorgang eingeschaltet bleiben
  • Funken reißende Einrichtungen, z. B. Schalter, Steckdosen, elektrische Betriebsmittel, müssen mindestens 1 m von den zu ladenden Batteriezellen entfernt sein
  • Ladestellen von entzündlichen Stoffen fernhalten
  • beim Befüllen der Batterien Fülleinrichtungen benutzen, Hautkontakt mit Säuren vermeiden

Gefahrklasse Flammpunkt Beispiel
A I < 21 °C Benzin, Altöl
A II 21 °C – 55 °C Testbenzin, Nitroverdünnung, Petroleum
A III > 55 °C – 100 °C Dieselöl
Tabelle 1 (Auszug aus der VbF)

Allgemeine Hinweise

  • Abgase von laufenden Motoren in geschlossenen Räumen ins Freie ableiten, z. B. mittels Schlauchleitungen  4  oder absaugen.
  • Reinigungsarbeiten nicht mit brennbaren oder gesundheitsschädlichen Flüssigkeiten ausführen, sondern wasserlösliche Mittel, z. B. flüssige Seife, verwenden.
  • Brennbare Flüssigkeiten, wie Kraftstoffe und Altöle, in bruchfesten, verschließbaren und gekennzeichneten Behältern lagern (Gefahrklasse A I und A II beachten – siehe Tabelle 1); nicht in Arbeitsräumen lagern.
  • Ausgelaufene oder verschüttete Flüssigkeiten sofort entfernen und sachgerecht entsorgen.
  • Putzmaterial in nicht brennbaren, dicht schließenden Behältern sammeln (Gefahr der Selbstentzündung!)  5 .
  • Hautschutz beachten.
  • Auf Ordnung und Sauberkeit achten, z. B. nicht benötigte Werkzeuge und Kabel entfernen.
  • Ersatzteile, spezielle Werkzeuge, Anschlagmittel oder Arbeitsstoffe sollten außerhalb des eigentlichen Arbeitsbereiches gelagert werden.
  • Bei Lagerung in Regalen ist die zulässige Belastung von tragenden Regalteilen deutlich erkennbar anzubringen und zu beachten.
  • Alle Gegenstände, bei denen die Gefahr des Umfallens besteht, z. B. Gasflaschen, Reifen, sind liegend zu lagern oder gegen Umfallen zu sichern.



Prüfungen

  • Die ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Einrichtungen und die Hebebühnen sind in regelmäßigen Abständen (Gefährdungsbeurteilung) nachweisbar durch eine „befähigte Person“ zu prüfen.

Beschäftigungsbeschränkungen

  • Das Bedienpersonal von Hebebühnen muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Betriebsanweisungen

  • Betriebsanweisungen sind zu erstellen für den Umgang mit:
    • Hebebühnen
    • Gefahrstoffen

Persönliche Schutzausrüstungen

  • Schutzhandschuhe
  • Sicherheitsschuhe
  • Schutzhelm
  • Hautschutz

  >   Weitere Informationen

  • VbF: „Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande”
  • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
  • BGR 157 „Fahrzeug-Instandhaltung“
  • BGI 550 „Sicherheitslehrbrief für die Fahrzeuginstandhaltung”
  • BGI 689 „Fahrzeughebebühnen”
  • A 2.4, A 3.6, A 3.7

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