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A 3.9 Fahrzeug-Werkstätten
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Die häufigsten Gefahren
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- Absturzgefahr an Fahrzeuggruben
- unbeabsichtigt absinkende Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
z. B. Mulden
- Einatmen gesundheitsschädlicher Gase und Dämpfe
- Stolper- und Sturzunfälle durch mangelnde Ordnung
und Sauberkeit
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Maßnahmen
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Technische Anforderungen/Betrieb
Werkstätten
- Fußböden in Werkstatträumen müssen eben und
rutschhemmend sein.
- Benzin und Öle dürfen nicht in Böden eindringen.
- Notausgänge sind zu kennzeichnen und freizuhalten.
- Ausreichende Beleuchtung ist sicherzustellen.
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Arbeitsgruben
- Arbeitsgruben bis 5,00 m Länge müssen mit
einer Treppe und mit einer fest angebrachten Stufenanlegeleiter
ausgerüstet sein; ab 5,00 m Länge
müssen 2 Treppen vorhanden sein
- Zugänge nicht verstellen
- Öffnungen deutlich kennzeichnen, z. B. schwarz –
gelber Warnanstrich
- nicht benutzte Gruben abdecken 1 , umwehren oder durch Ketten absperren
- beim Auftreten gesundheitsschädlicher Gase
und Dämpfe in Abhängigkeit von der baulichen
Beschaffenheit natürliche bzw. technische
Lüftungsmaßnahmen vorsehen
- bei Arbeitsgruben ab 1,60 m Tiefe und einem Verhältnis
Länge:Breite = 3:1 sind technische Lüftungsmaßnahmen
erforderlich
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Hebebühnen, Gruben- und Getriebeheber, Krane
- Hebebühnen, Gruben- und Getriebeheber nicht
überlasten
- Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm zu feststehenden
Bauteilen zur Vermeidung von Quetschgefahren
einhalten
- das Bedienpersonal muss unterwiesen und beauftragt
sein
- Hebebühnen sind gegen unbefugte Benutzung zu
sichern, z. B. abschließbarer Hauptschalter
- beim Bedienen von Kranen sind die Anforderungen
aus Kapitel A 2.4, A 3.6 und A 3.7 zu beachten
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Anheben und Sichern von Fahrzeugen
- vor Beginn der Arbeiten: Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes
Bewegen sichern, z. B. durch Feststellbremse
oder Unterlegkeile
- bewegliche Fahrzeugteile, z. B. Kippmulden, Ladeschaufeln,
Führerhäuser oder Pritschen, gegen
Absinken formschlüssig sichern 2
- an und unter angehobenen Fahrzeugen nur arbeiten,
wenn diese gegen Abrollen oder Umkippen z. B. durch
Unterstellböcke gesichert sind 3
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Umgang mit Batterien
- Laden der Batterien nur in besonderen Räumen,
die trocken, kühl und belüftet sein müssen
- künstliche Belüftungsanlagen vor Beginn des Ladevorganges
einschalten; müssen mindestens 1 Stunde
länger als der Ladevorgang eingeschaltet bleiben
- Funken reißende Einrichtungen, z. B. Schalter, Steckdosen,
elektrische Betriebsmittel, müssen mindestens
1 m von den zu ladenden Batteriezellen entfernt sein
- Ladestellen von entzündlichen Stoffen fernhalten
- beim Befüllen der Batterien Fülleinrichtungen
benutzen, Hautkontakt mit Säuren vermeiden
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Gefahrklasse |
Flammpunkt |
Beispiel |
| A I |
< 21 °C |
Benzin, Altöl |
| A II |
21 °C – 55 °C |
Testbenzin,
Nitroverdünnung,
Petroleum |
| A III |
> 55 °C – 100 °C |
Dieselöl |
Tabelle 1 (Auszug aus der VbF)
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Allgemeine Hinweise
- Abgase von laufenden Motoren in geschlossenen
Räumen ins Freie ableiten, z. B. mittels Schlauchleitungen
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oder absaugen.
- Reinigungsarbeiten nicht mit brennbaren oder
gesundheitsschädlichen Flüssigkeiten ausführen,
sondern wasserlösliche Mittel, z. B. flüssige Seife,
verwenden.
- Brennbare Flüssigkeiten, wie Kraftstoffe und Altöle,
in bruchfesten, verschließbaren und gekennzeichneten
Behältern lagern (Gefahrklasse A I und
A II beachten – siehe Tabelle 1); nicht in Arbeitsräumen
lagern.
- Ausgelaufene oder verschüttete Flüssigkeiten sofort
entfernen und sachgerecht entsorgen.
- Putzmaterial in nicht brennbaren, dicht schließenden
Behältern sammeln (Gefahr der Selbstentzündung!)
5 .
- Hautschutz beachten.
- Auf Ordnung und Sauberkeit achten, z. B. nicht
benötigte Werkzeuge und Kabel entfernen.
- Ersatzteile, spezielle Werkzeuge, Anschlagmittel oder
Arbeitsstoffe sollten außerhalb des eigentlichen
Arbeitsbereiches gelagert werden.
- Bei Lagerung in Regalen ist die zulässige Belastung
von tragenden Regalteilen deutlich erkennbar anzubringen
und zu beachten.
- Alle Gegenstände, bei denen die Gefahr des Umfallens
besteht, z. B. Gasflaschen, Reifen, sind liegend
zu lagern oder gegen Umfallen zu sichern.
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Prüfungen
- Die ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen
Einrichtungen und die Hebebühnen sind in regelmäßigen
Abständen (Gefährdungsbeurteilung) nachweisbar
durch eine „befähigte Person“ zu prüfen.
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Beschäftigungsbeschränkungen
- Das Bedienpersonal von Hebebühnen muss das
18. Lebensjahr vollendet haben.
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Betriebsanweisungen
- Betriebsanweisungen sind zu erstellen für den
Umgang mit:
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Persönliche Schutzausrüstungen
- Schutzhandschuhe
- Sicherheitsschuhe
- Schutzhelm
- Hautschutz
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> Weitere Informationen
- VbF: „Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten zu Lande”
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
- BGR 157 „Fahrzeug-Instandhaltung“
- BGI 550 „Sicherheitslehrbrief für die Fahrzeuginstandhaltung”
- BGI 689 „Fahrzeughebebühnen”
- A 2.4, A 3.6, A 3.7
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