Inhaltsverzeichnis > A 4 – Arbeitsverfahren > A 4.2
Diese Seite als PDF
|
A 4.2 Abbrucharbeiten
|
|
Die häufigsten Gefahren
|
- Stürzen, Abstürzen
- getroffen werden von fallenden Teilen
- überrollt oder gequetscht werden von Fahrzeugen
und Geräten
- Gesundheitsgefährdungen und -belastungen durch
Staub, Lärm und Schwingungen sowie Gefahrstoffe
|
Maßnahmen
|
Grundanforderungen
Abbrucharbeiten sind in der Regel durch die zuständige
Behörde genehmigungspflichtig und dürfen nur von
Fachbetrieben mit dafür ausgebildetem Personal ausgeführt
werden. Sie müssen über die erforderlichen
Geräte und Einrichtungen verfügen. Eine schriftliche
Abbruchanweisung des Unternehmers muss auf der
Baustelle vorliegen.
|
 |
Vorbereitende Maßnahmen
- vor Beginn der Abbrucharbeiten: die vorhandene
Bausubstanz und die Einwirkungen auf Nachbarbauwerke
prüfen
- auf die Statik des abzubrechenden Bauwerkes achten
(Aussteifungen, Einspannungen, Auskragungen,
Bewehrungsart und -richtung)
- auf Leitungen (Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Telefon
und Fernwärme) achten
- Abbruchmethode nach örtlichen Gegebenheiten
festlegen und Witterungseinflüsse (Wind) berücksichtigen
- Art und Anzahl der einzusetzenden Geräte und
deren Arbeitsbereich festlegen
- Bagger, Lader und Planierraupen mit vorgeschriebenen
Schutzdächern ausrüsten 1
- Bagger und Lader mit notwendiger Reichhöhe,
Standsicherheit und Festigkeit auswählen
- Sicherheitsabstände zwischen Großgeräten und
abzubrechenden Bauteilen einhalten 2
- Reihenfolge der einzelnen Abbruchabschnitte
bestimmen
- Gefahrenzonen (z. B. Abwurfbereich) und Aufstellorte
von Prallwänden festlegen
- Verkehrs- und Fluchtwege von Material freihalten
- Gefahrbereiche absperren oder durch Warnposten
sichern
- Bauteile nicht unterhöhlen oder waagerecht einschlitzen
|
Abbrucharbeiten von Hand
- Absturzsicherung von Personen durch Gerüste,
Seiten- oder Anseilschutz
- Gerüste fortschreitend mit dem Abbruch abbauen
- Abwurföffnungen sichern
- beim Demontieren Bauteile vor dem Lösen gegen
Herabfallen sichern
- bei Einsturzgefahr von Bauteilen Arbeit sofort
einstellen, Gefahrenbereich verlassen, Baustellenbereich
sichern
|
 |
Abbruch durch Sprengen
- Genehmigung für die Sprengung von Bauwerken
muss vorliegen
- Sprengarbeiten nur durch Sprengberechtigten mit
Befähigungsschein für Bauwerkssprengungen
|
> Weitere Informationen
- Bauordnungen der Länder
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anlage
- BGI 665 „Abbrucharbeiten“
|
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zurück zum Inhalt "Grundlagen"