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A 4.6 Lagern, Stapeln, Verladen
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Die häufigsten Gefahren
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- angefahren werden in engen, unübersichtlichen
Lagern
- verletzt werden durch herabstürzendes oder
umstürzendes Lagergut
- Stolpern, Stürzen in unaufgeräumten Lagern
- Überlastung beim Heben und Tragen
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Maßnahmen
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Technische Anforderungen
- Verkehrswege und Lagerflächen sind eindeutig zu
kennzeichnen.
- Fuß- und Fahrwege trennen, ausreichend breit
anlegen, ausleuchten, Verkehrsregelungen treffen
(siehe auch Kapitel A 1.20).
- Verkehrswege und Lagerplätze müssen eben
und so tragfähig sein, dass sie die zu erwartenden
Belastungen aufnehmen können.
- Geeignete Reinigungssysteme sind für den Lagerbereich
erforderlich, z. B. Schneeräumer, Besen,
Industriesauger, Kehrmaschinen.
- Dem Lagergut entsprechend sind Geräte
erforderlich, die ein gefahrloses Ein-/Auslagern
bzw. Be-/Entladen ermöglichen, z. B.:
- Brückenkrane im Naturstein-, Plattenlager oder
Betonfertigteilwerk,
- Gabelstapler,
- für palettierte Produkte oder Betonteile: Mitgängerflurförderzeuge
1 , Gabelhubwagen, Sackkarren
und Handwagen.
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Betrieb
- Verkehrswege und Lagerplätze müssen regelmäßig
gereinigt werden
- mögliche Fehlstellen im Bodenbelag sofort
markieren und schnellstens beseitigen
- ausgelaufene Lagergüter/Flüssigkeiten sofort
entfernen
- Verkehrs- und Fußwege freihalten
- Feuerlöscher, Fluchttüren, Elektroschaltschränke
freihalten 2
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Prüfungen
- Lagereinrichtungen, z. B. Paletten, Gitterboxen,
sind vor jeder Benutzung und in regelmäßigen
Abständen zu prüfen.
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Betriebsanweisungen
- Betriebsanweisungen erstellen über:
- die Lagerplätze der einzelnen Produkte und die Art der Lagerung
- die maximalen Stapelhöhen 3
- die zu benutzenden Einrichtungen
- die maximal zulässigen Gesamtgewichte
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Vorsorgeuntersuchungen
- Geräteführer sollten nach G 25 „Fahr, Steuer- und
Überwachungstätigkeiten“ untersucht werden.
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Persönliche Schutzausrüstungen
- Sicherheitsschuhe
- Schutzhelm bei Kranbetrieb
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> Weitere Informationen
- Arbeitsstättenverordnung
- BGR 234 „Lagereinrichtungen und -geräte“
- BGI 869 „Betriebliches Lagern und Transportieren“
- A 1.20
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