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A 5.2 Arbeitssicherheitsgesetz |
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
Ziel |
Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Unternehmen. |
Bestellung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften |
Abhängig von der Betriebsart, der Zahl der Beschäftigten und der Betriebsorganisation etc. hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitsicherheit und Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die im folgenden genannten Aufgaben zu übertragen. Beide sind hinsichtlich ihrer arbeitsmedizinischen bzw. sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Die Umsetzung der Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes in die betriebliche Praxis erfolgt durch die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit” (BGV A 2). |
Aufgaben von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften |
Unterstützung der Arbeitgeber in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, insbesondere:
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Zusammenarbeit |
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. |
Arbeitsschutzausschuss |
Ab 20 Beschäftigten muss ein Arbeitsschutzausschuss, bestehend aus Arbeitgeber und Führungskräften, Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten gebildet werden, der über Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung berät. Der Arbeitsschutzausschuss tritt vier mal im Jahr zusammen. |
Weitere Informationen
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