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A 5.3 Arbeitsschutzgesetz

Ziel

Mit der Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie in das Arbeitsschutzgesetz wurden die verschiedenen Einzelrichtlinien bestimmter Sachgebiete, wie Arbeitsstätten, Benutzung von Arbeitsmitteln, Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, manuelle Handhabung schwerer Lasten und die Bildschirmarbeitsplätze in deutsches Recht überführt.
In allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelten somit die gleichen Mindestbedingungen.

Das Arbeitsschutzgesetz ist in fünf Abschnitte gegliedert.

Allgemeine Vorschriften

Im ersten Abschnitt („Allgemeine Vorschriften“) sind der Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen geregelt.
Wichtig sind hier Bestimmungen, die den umfassenden Geltungsbereich des Gesetzes für alle Tätigkeitsbereiche (Wirtschaft und Verwaltung) und Beschäftigtengruppen (Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, Beamte) festlegen.
Das Arbeitsschutzgesetz gilt nicht für in Heimarbeit Beschäftigte.

Pflichten der Arbeitgeber

Der zweite Abschnitt („Pflichten der Arbeitgeber“) regelt die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers im Arbeitsschutz. Der Arbeitgeber ist vorrangiger Normadressat, weil er für die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb verantwortlich ist. Er hat eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und an neue Entwicklungen und Erkenntnisse anzupassen. Durch eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und der durchgeführten Maßnahmen soll die Arbeitsschutzsituation im Betrieb transparent gestaltet werden. Der Arbeitgeber hat die Mitarbeiter über besondere Gefahren am Arbeitsplatz zu informieren und zu unterweisen.

Pflichten und Rechte der Beschäftigten

Der Dritte Abschnitt („Pflichten und Rechte der Beschäftigten“) regelt die Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Die Mitarbeiter müssen erkannte Gefahren dem Arbeitgeber sofort melden und an der Umsetzung von Schutzmaßnahmen mitwirken. Sie haben zu allen Fragen des Arbeitsschutzes ein Vorschlagsrecht.

Verordnungsermächtigungen

Der Vierte Abschnitt („Verordnungsermächtigungen“) enthält Verordnungsermächtigungen an die Bundesregierung.

Bußgeldvorschriften

Im Fünften Abschnitt („Schlussvorschriften“) sind Durchführungsbestimmungen, Bestimmungen über das Zusammenwirken der Landesbehörden mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Bußgeld- und Strafvorschriften enthalten.

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