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A 5.4 Betriebssicherheitsverordnung |
Ziel |
Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Benutzung und den Betrieb von Arbeitsmitteln, einschließlich des Brand- und Explosionsschutzes für Anlagen. Die Verordnung beinhaltet Vorschriften von anderen Regelungen, die mit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung aufgehoben wurden, um eine Doppelregelung zu vermeiden. |
Arbeitsmittel |
Der Begriff „Arbeitsmittel“ umfasst alle in den Unternehmen benutzten Gerätschaften einschließlich Anlagen. Zu den Arbeitsmitteln zählen auch die überwachungsbedürftigen Anlagen. Diese sind abschließend in der Verordnung aufgezählt. Für den Bereich Steine und Erden relevante überwachungsbedürftige Anlagen sind z. B.:
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Gefährdungsbeurteilung |
Grundlage zur Umsetzung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Betriebssicherheitsverordnung greift die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 5 Arbeitsschutzgesetz auf, eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen, und konkretisiert diese Pflicht in Bezug auf die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen. An ihr richten sich Auswahl, Nutzung und Prüfung der Arbeitsmittel sowie die Unterweisung und Beauftragung der Mitarbeiter aus. Nach der Verordnung wird die Gesamtbetrachtung der Gefährdungen, denen die Mitarbeiter bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, erwartet. Es sind also auch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung an den Arbeitsplätzen, sowie ergonomische Zusammenhänge zu betrachten. Soweit erforderlich, sind Betriebsanweisungen zu erstellen. |
Prüfungen |
Die Prüfungen für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen sind entsprechend den Angaben des Kapitels 1.10 „Prüfungen“ durchzuführen. Die Prüfung erfolgt in der Regel durch eine befähigte Person (bisher Sachkundiger). Der Prüfumfang und die Prüffristen richten sich entsprechend den Ergebnissen der Gefährdungsanalyse. |
Arbeitsmittel, die vor dem 3. Oktober 2002 bereitgestellt wurden |
Arbeitsmittel, die vor dem 3. Oktober 2002 den Beschäftigten bereitgestellt wurden, müssen den zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht entsprechen, dies bedeutet in vielen Fällen den Unfallverhütungsvorschriften. Gibt es für das Arbeitsmittel keine Regelungen, so sind die Anforderungen aus dem Anhang 1 Nr. 1 und 2 der ehemaligen Arbeitsmittelbenutzungsverordnung heranzuziehen. |
Neue Arbeitsmittel |
Für neue Arbeitsmittel sind bei der Bewertung Technische Regeln anzuwenden. Diese werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit verabschiedet. Die Regeln sind gefährdungsbezogen aufgebaut, so dass anhand der Gefährdung ein Schutzziel gewählt werden kann. Unter richtigem Heranziehen der Regeln kann von einer Vermutungswirkung hinsichtlich des Schutzes ausgegangen werden. Bis zur endgültigen Erstellung dieses Regelwerkes sind bei entsprechenden Problemen die alten Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln anzuwenden. |
Explosionsschutzdokument |
Seit In-Kraft-Treten der Betriebssicherheitsverordnung am 03.10.2002 ist für Bereiche mit Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vor Aufnahme der Arbeit ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Für bestehende Anlagen hat dies bis zum 31.12.2005 zu erfolgen. |
Inhalt des Explosionsschutzdokuments:
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> Weitere Informationen
Gliederung nach „Leitfaden zur Durchführung der Richtlinie 1999/92/EG“ (Explosionsschutzdokument)
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