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A 5.4 Betriebssicherheitsverordnung

Ziel

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Benutzung und den Betrieb von Arbeitsmitteln, einschließlich des Brand- und Explosionsschutzes für Anlagen. Die Verordnung beinhaltet Vorschriften von anderen Regelungen, die mit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung aufgehoben wurden, um eine Doppelregelung zu vermeiden.

Arbeitsmittel

Der Begriff „Arbeitsmittel“ umfasst alle in den Unternehmen benutzten Gerätschaften einschließlich Anlagen. Zu den Arbeitsmitteln zählen auch die überwachungsbedürftigen Anlagen. Diese sind abschließend in der Verordnung aufgezählt. Für den Bereich Steine und Erden relevante überwachungsbedürftige Anlagen sind z. B.:

  • Druckbehälteranlagen,
  • Leitungen unter innerem Überdruck,
  • Aufzugsanlagen einschließlich Bauaufzügen mit Personenbeförderung,
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und
  • Tankstellen.

Gefährdungsbeurteilung

Grundlage zur Umsetzung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Betriebssicherheitsverordnung greift die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 5 Arbeitsschutzgesetz auf, eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen, und konkretisiert diese Pflicht in Bezug auf die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen. An ihr richten sich Auswahl, Nutzung und Prüfung der Arbeitsmittel sowie die Unterweisung und Beauftragung der Mitarbeiter aus. Nach der Verordnung wird die Gesamtbetrachtung der Gefährdungen, denen die Mitarbeiter bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, erwartet. Es sind also auch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung an den Arbeitsplätzen, sowie ergonomische Zusammenhänge zu betrachten. Soweit erforderlich, sind Betriebsanweisungen zu erstellen.

Prüfungen

Die Prüfungen für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen sind entsprechend den Angaben des Kapitels 1.10 „Prüfungen“ durchzuführen. Die Prüfung erfolgt in der Regel durch eine befähigte Person (bisher Sachkundiger). Der Prüfumfang und die Prüffristen richten sich entsprechend den Ergebnissen der Gefährdungsanalyse.

Arbeitsmittel, die vor dem 3. Oktober 2002 bereitgestellt wurden

Arbeitsmittel, die vor dem 3. Oktober 2002 den Beschäftigten bereitgestellt wurden, müssen den zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht entsprechen, dies bedeutet in vielen Fällen den Unfallverhütungsvorschriften. Gibt es für das Arbeitsmittel keine Regelungen, so sind die Anforderungen aus dem Anhang 1 Nr. 1 und 2 der ehemaligen Arbeitsmittelbenutzungsverordnung heranzuziehen.

Neue Arbeitsmittel

Für neue Arbeitsmittel sind bei der Bewertung Technische Regeln anzuwenden. Diese werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit verabschiedet. Die Regeln sind gefährdungsbezogen aufgebaut, so dass anhand der Gefährdung ein Schutzziel gewählt werden kann. Unter richtigem Heranziehen der Regeln kann von einer Vermutungswirkung hinsichtlich des Schutzes ausgegangen werden. Bis zur endgültigen Erstellung dieses Regelwerkes sind bei entsprechenden Problemen die alten Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln anzuwenden.

Explosionsschutzdokument

Seit In-Kraft-Treten der Betriebssicherheitsverordnung am 03.10.2002 ist für Bereiche mit Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vor Aufnahme der Arbeit ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Für bestehende Anlagen hat dies bis zum 31.12.2005 zu erfolgen.

Inhalt des Explosionsschutzdokuments:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • getroffene Vorkehrungen zum Explosionsschutz und deren Koordination
  • Zoneneinteilung
  • sonstige betroffene Bereiche und getroffene Maßnahmen

  >   Weitere Informationen

  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Leitfaden zur Durchführung der Richtlinie 1999/92/EG (ATEX 137)
  • BGR 104 „Explosionsschutz-Regeln“ (EX-RL)
  • BGR 132 „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung“
  • DIN EN 1127 „Explosionsfähige Atmosphären- Explosionsschutz“
  • A 1.3, A 1.4, A 1.10, A 1.11

Gliederung nach „Leitfaden zur Durchführung der Richtlinie 1999/92/EG“ (Explosionsschutzdokument)

  • Angaben zu Unternehmen und Explosionsschutzdokumentation
    • Angaben zum Betrieb
    • Bezeichnung der betrachteten Anlage, Lager, Gebäude
    • Verantwortlicher für den Betriebsbereich
    • Inhalt des Explosionsschutzdokuments und mitgeltende Dokumente
    • Erstellungsdatum, Aktualisierungen
  • Beschreibung von Arbeitsstätte und Arbeitsbereich
    • Textliche Darstellung
    • Lageplan, Aufstellungsplan
    • Flucht- und Rettungswegeplan
  • Beschreibung Verfahrensschritte und Tätigkeiten
    • Textliche Darstellung
    • Verfahrensfließbild, R&I-Fließbild (sofern notwendig)
    • Lüftungsplan (sofern notwendig)
  • Beschreibung der vorhandenen Stoffe
    • Berücksichtigung eingesetzter und ggf. entstehender Stoffe
    • Textliche Darstellung, insbesondere zur Explosionsfähigkeit unter den gegebenen Bedingungen
    • Sicherheitstechnische Kenngrößen
    • Sicherheitsdatenblätter
  • Darstellung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
    • Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung
    • EX-Bereiche im Inneren und in der Umgebung der Anlage (textlich)
    • Zoneneinteilung (textlich)
    • Zonenplan (graphisch, sofern notwendig)
    • Gefährdungen im Normalbetrieb einschließlich An-/Abfahren
    • Gefährdungen bei Betriebsstörungen, Instandhaltung, Stillständen, Koordinierung, Verfahrens-/Produktänderungen
  • Darstellung der technischen Explosionsschutzmaßnahmen
    • Vorbeugende und konstruktive Maßnahmen
    • Maßnahmen der Prozessleittechnik
    • Anforderungen an und Auswahl von Arbeitsmitteln
  • Darstellung der organisatorischen Explosionsschutzmaßnahmen
    • Betriebs- und Arbeitsanweisungen, Benutzungshinweise für Arbeitsmittel
    • Beschreibung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)
    • Dokumentation der Unterweisungen
    • Beschreibung des Arbeitsfreigabesystems
    • Beschreibung von Instandhaltungs-, Prüf- und Überwachungsintervallen
    • Dokumentation der Kennzeichnung von EX-Bereichen
  • Dokumentation der Koordinierung
    • Koordinator
    • Koordinierungsmaßnahmen und -modalitäten, Arbeitsablaufpläne
  • Dokumentation von Verantwortlichen und Befähigten
    • Verantwortliche(r) für Betrieb von Anlage, Lager, Gebäude
    • Verantwortliche(r) für Instandhaltungsmaßnahmen
    • Ansprechpartner für Notfall- und Rettungsmaßnahmen
    • Qualifikationsnachweise
  • Anhang
    • Sicherheitsdatenblätter, Zonenplan, Fließbilder, Bescheinigungen usw.

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