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A 5.5 EU-Maschinenrichtlinie |
Ziel |
Die Maschinenrichtlinie hat die Aufgabe, den freien Warenverkehr für Maschinen in der Europäischen Union sicherzustellen. Sie führt dazu harmonisierte Beschaffenheitsanforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren ein, die von den „verantwortlichen Personen“ zu erfüllen sind. |
Nach Artikel 8 der Richtlinie ist dies grundsätzlich immer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter. |
Eine Besonderheit der Maschinenrichtlinie ist die Gleichsetzung des Betreibers mit dem Hersteller, wenn der Betreiber eine Maschine zum Eigengebrauch herstellt oder eine Maschine bzw. deren Teile unterschiedlichen Ursprungs selbst zusammenfügt. |
Anwendungsbereich |
Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie erstreckt sich auf:
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Der Anwendungsbereich geht über das, was im üblichen Sprachgebrauch als Maschine verstanden wird weit hinaus. So unterscheidet die Richtlinie zwischen „funktionsfähigen“ und „nicht funktionsfähigen“ Maschinen, den sog. Teilmaschinen. Unter die Richtlinie fallen beide Maschinengattungen. Hier sind Unterschiede in der Kennzeichnung und den notwendigen Erklärungen (EG-Konformitätserklärungen oder eine Herstellererklärung) zu beachten. |
Inhalt |
Neben dem Richtlinien-Text, der u. a. Anwendungsbereich, Definitionen, Voraussetzungen für das In-Verkehr-Bringen, Kennzeichnungsregeln, Verwaltungsmaßnahmen gegen unsichere Maschinen, Konformitätsbewertungsverfahren zum Inhalt hat, sind die Anhänge von großer Bedeutung. |
Anhang I beschreibt die verbindlichen „grundlegenden Sicherheitsanforderungen“ an die Beschaffenheit aller von der Maschinenrichtlinie erfassten Produkte (z. B. Schutz gegen mechanische, elektrische, thermische Gefahren), sowie Bestimmungen zum Inhalt der Gefahrenanalyse sowie zur Abfassung der Betriebsanleitung und der Kennzeichnung (Typenschild). |
Anhang II legt den Inhalt der Bescheinigungen fest, die der Maschine oder den anderen von der Richtlinie erfassten Produkten vom Hersteller beizufügen sind (Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen). |
Anhang III enthält die graphischen Vorschriften für die Gestaltung des CE-Kennzeichens. |
Für besonders gefährliche Maschinen und Sicherheitsbauteile schreibt die Richtlinie ein aufwendigeres Konformitätsbewertungsverfahren (z. B. Baumusterprüfung) vor. Anhang IV legt fest, für welche Produkte dies der Fall ist. |
Der Hersteller darf die Konformitätserklärung für seine Maschine erst unterschreiben, wenn bestimmte Unterlagen (technische Dokumentation) von ihm verfügbar gemacht werden können. Anhang V legt Inhalt, Umfang und Aufbewahrungsfristen fest. |
Die Konformität der in Anhang IV genannten Maschinen und Sicherheitsbauteile mit der Richtlinie kann nur durch Einschaltung einer unabhängigen Stelle, z. B. im Rahmen einer Baumusterprüfung nachgewiesen werden. Anhang VI beschreibt, Antrag, Unterlagen und Verfahren der von der gemeldeten Stelle durchzuführenden Baumusterprüfung. |
Die Maschinenrichtlinie wurde in Deutschland durch die neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) in nationales Recht umgesetzt. |
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