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A 5.6 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz |
Ziel |
Das Gesetz fasst das Gerätesicherheitsgesetz und
das Produktsicherheitsgesetz zusammen und setzt
die europäische Produktsicherheitsrichtlinie in
nationales Recht um. |
Umsetzung der Ziele |
Die Bestimmungen wenden sich in erster Linie an Hersteller, Händler und Importeure. Diese sind verpflichtet, sicherer Produkte mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung in Verkehr zu bringen. Die bei der Arbeit verwendeten Maschinen, Anlagen und Werkzeuge – so genannte technische Arbeitsmittel – zählen zu den Produkten. |
Für den Verwender eines technischen Arbeitsmittels ist von Bedeutung, dass der Hersteller die Verwendung, für die sein Produkt geeignet ist, festlegt (z. B. in der Bedienungsanleitung). Auf dieser so genannten bestimmungsgemäßen Verwendung und der vorhersehbaren Fehlanwendung basiert das Schutzkonzept. |
Die Bestimmungen des GPSG regeln das Überlassen von Produkten. Dabei ist es unerheblich, ob das Produkt neu, gebraucht oder wieder aufgearbeitet ist. Wenn ein Produkt wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist, bevor es erneut in Verkehr gebracht wird, ist dieses Produkt wie ein Neues zu beurteilen. Daraus folgt, dass dann die sicherheitstechnischen Maßnahmen entsprechend dem „aktuellen Stand“ des Regelwerkes vorzunehmen sind. |
Der Begriff „wesentliche Veränderung“ wird im GPSG nicht definiert. Hierzu gibt es eine Auslegung der obersten Bundes- und Landesbehörden von 7. September 2000, die auch für das GPSG übernommen wurde. Danach liegt eine wesentliche Veränderung vor, wenn
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Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen |
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Überwachungsbedürftige Anlagen sind im Steine-und Erden-Bereich z. B. |
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GS-Zeichen |
Technische Arbeitsmittel dürfen nach Durchführung einer Baumusterprüfung durch eine akkreditierte Stelle mit einem GS-Zeichen (GS = geprüfte Sicherheit) versehen werden. Die Prüfstelle des Fachausschusses Steine und Erden I ist akkreditierte Stelle für die Prüfung von Maschinen und Anlagen, die in der Steine und Erden-Industrie eingesetzt werden. |
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