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A 5.6 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Ziel

Das Gesetz fasst das Gerätesicherheitsgesetz und das Produktsicherheitsgesetz zusammen und setzt die europäische Produktsicherheitsrichtlinie in nationales Recht um.
Das GPSG gilt für das In-Verkehr-Bringen und Ausstellen von Produkten, das selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Das GPSG gilt im Bereich der Steine und Erden-Industrie auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Es dürfen nur solche Produkte in Verkehr gebracht werden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährden. Mit den Verordnungen zum GPSG werden die EG-Binnenmarktrichtlinien (z. B. die Maschinenrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt.

Umsetzung der Ziele

Die Bestimmungen wenden sich in erster Linie an Hersteller, Händler und Importeure. Diese sind verpflichtet, sicherer Produkte mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung in Verkehr zu bringen. Die bei der Arbeit verwendeten Maschinen, Anlagen und Werkzeuge – so genannte technische Arbeitsmittel – zählen zu den Produkten.

Für den Verwender eines technischen Arbeitsmittels ist von Bedeutung, dass der Hersteller die Verwendung, für die sein Produkt geeignet ist, festlegt (z. B. in der Bedienungsanleitung). Auf dieser so genannten bestimmungsgemäßen Verwendung und der vorhersehbaren Fehlanwendung basiert das Schutzkonzept.

Die Bestimmungen des GPSG regeln das Überlassen von Produkten. Dabei ist es unerheblich, ob das Produkt neu, gebraucht oder wieder aufgearbeitet ist. Wenn ein Produkt wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist, bevor es erneut in Verkehr gebracht wird, ist dieses Produkt wie ein Neues zu beurteilen. Daraus folgt, dass dann die sicherheitstechnischen Maßnahmen entsprechend dem „aktuellen Stand“ des Regelwerkes vorzunehmen sind.

Der Begriff „wesentliche Veränderung“ wird im GPSG nicht definiert. Hierzu gibt es eine Auslegung der obersten Bundes- und Landesbehörden von 7. September 2000, die auch für das GPSG übernommen wurde. Danach liegt eine wesentliche Veränderung vor, wenn

  • sich eine neue Gefährdung bzw. Risikoerhöhung ergibt,
  • die bereits an der Maschine vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen nicht ausreichen,
  • mit einfachen trennenden Schutzeinrichtungen der sichere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann,
  • der mögliche Personenschaden irreversibel ist bzw. mit einem hohen Sachschaden gerechnet werden muss und
  • die Eintrittswahrscheinlichkeit hoch ist.

Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen

  • Die Errichtung Inbetriebnahme und Änderung müssen angezeigt werden und bedürfen der Erlaubnis der Behörde.
  • Bei einer allgemeinen Zulassung können Auflagen zum Betrieb und zur Wartung erfolgen.
  • Der Stand der Technik ist einzuhalten.
  • Die Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme regelmäßig wiederkehrend und auf behördliche Anordnung von zugelassenen Überwachungsstellen (z. B. TÜV oder DEKRA) geprüft werden.

Überwachungsbedürftige Anlagen sind im Steine-und Erden-Bereich z. B.

  • Druckbehälteranlagen,
  • Dampfkesselanlagen,
  • Anlagen zur Abfüllung von verdichteten und verflüssigten oder unter Druck stehenden Gasen,
  • Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase,
  • Dämpfe oder Flüssigkeiten,
  • Aufzugsanlagen,
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
  • Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

GS-Zeichen

Technische Arbeitsmittel dürfen nach Durchführung einer Baumusterprüfung durch eine akkreditierte Stelle mit einem GS-Zeichen (GS = geprüfte Sicherheit) versehen werden. Die Prüfstelle des Fachausschusses Steine und Erden I ist akkreditierte Stelle für die Prüfung von Maschinen und Anlagen, die in der Steine und Erden-Industrie eingesetzt werden.

  >   Weitere Informationen

  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
  • Wichtige Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG):
    • 8. GPSGV Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
    • 9. GPSGV Maschinenverordnung (= Maschinenrichtlinie)

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