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A 5.7 Arbeitsstättenverordnung
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Ziel
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Oberstes Ziel der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Ein wesentlicher Teil der angezeigten Unfälle
ist auf die nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit,
Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zurückzuführen,
z. B. Sturzunfälle auf schadhaften Fußböden
und Treppen sowie Transportunfälle auf ungeeigneten
oder zu eng bemessenen Verkehrswegen.
Die ArbStättV dient der menschengerechten Gestaltung
der Arbeit.
Dies sind unter anderem die Forderungen nach gesundheitlich
zuträglichen Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnissen
sowie nach sozialen Einrichtungen,
insbesondere Sanitär- und Erholungsräumen.
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Inhalt
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Die novellierte Arbeitsstättenverordnung enthält Mindestvorschriften,
die beim Einrichten und Betreiben
von Arbeitsstätten zu beachten sind. Die neue Verordnung
besteht aus acht Paragraphen und einem in fünf
Abschnitte unterteilten Anhang. Es werden keine
konkreten Maßzahlen und Detailanforderungen vorgegeben,
sondern allgemeine Schutzziele, also eine
Deregulierung.
Die Verordnung enthält neben Anforderungen an das
Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und der
Regelung für den Nichtraucherschutz, spezifische
Vorgaben für Arbeits-, Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und
Erste-Hilfe-Räume sowie allgemeine Unterkünfte.
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Erster Abschnitt
Im ersten Abschnitt des Anhangs der Verordnung
werden allgemeine Anforderungen an die Beschaffenheit
der Arbeitsstätte gestellt. Das betrifft u. a. die
Raumabmessungen, Fußböden, Dächer, Fenster, Türen
und Verkehrswege, sowie Fahrsteige, die Laderampen
und Steigleitern. Hier wird auch im Gegensatz zur
alten Verordnung konzentriert auf die Sicherheitskennzeichnung
verwiesen. Weiterhin ist die allgemeine
Forderung nach einer der Nutzungsart entsprechenden
Konstruktion und Festigkeit neu.
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Zweiter Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren
wie Absturz und herabfallende Gegenstände, aber
auch gegen Entstehungsbrände sowie die Vorgaben
für Flucht- und Rettungswege werden im zweiten
Abschnitt genannt.
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Dritter Abschnitt
Der dritte Abschnitt regelt die wesentlichen Arbeitsbedingungen
wie Bewegungsfläche, Anordnung und
Ausstattung der Arbeitsplätze, die klimatischen Verhältnisse
mit Raumtemperatur und Lüftung sowie die
Beleuchtung und den Lärm. Hier wird auch mit einem
zulässigen Beurteilungspegel von 85 dB für Lärm die
einzige konkrete Maßzahl in der Verordnung genannt.
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Vierter Abschnitt
Die Voraussetzungen für Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts-
und Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte
werden im vierten Abschnitt benannt.
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Fünfter Abschnitt
Im letzen Abschnitt wird auf ergänzende Anforderungen
für nicht allseits umschlossene Räume und im Freien
liegende Arbeitsstätten sowie für Baustellen eingegangen.
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Arbeitsstätten-Richtlinien
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Ein wesentliches Hilfsmittel für die praktische Umsetzung
der ArbStättV sind die zunächst weiter bestehenden
Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR). Sowohl aus den
bestehenden ASR als auch aus neuen Technischen
Regeln, erarbeitet vom Ausschuss für Arbeitsstätten,
können allgemein anerkannte sicherheitstechnische,
arbeitsmedizinische und hygienische Regeln und gesicherte
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse entnommen
werden.
Die bestehenden ASR gelten zunächst fort, jedoch
nicht länger als sechs Jahre (13.08.2010) nach In-Kraft-Treten
der Verordnung. Bis dahin können die
bestehenden ASR zur Untersetzung der allgemeinen
Schutzziele der Verordnung herangezogen werden.
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> Weitere Informationen
- Arbeitsstättenverordnung
- Arbeitsstättenrichtlinien
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