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A 5.7 Arbeitsstättenverordnung

Ziel

Oberstes Ziel der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Ein wesentlicher Teil der angezeigten Unfälle ist auf die nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit, Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zurückzuführen, z. B. Sturzunfälle auf schadhaften Fußböden und Treppen sowie Transportunfälle auf ungeeigneten oder zu eng bemessenen Verkehrswegen. Die ArbStättV dient der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
Dies sind unter anderem die Forderungen nach gesundheitlich zuträglichen Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnissen sowie nach sozialen Einrichtungen, insbesondere Sanitär- und Erholungsräumen.

Inhalt

Die novellierte Arbeitsstättenverordnung enthält Mindestvorschriften, die beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu beachten sind. Die neue Verordnung besteht aus acht Paragraphen und einem in fünf Abschnitte unterteilten Anhang. Es werden keine konkreten Maßzahlen und Detailanforderungen vorgegeben, sondern allgemeine Schutzziele, also eine Deregulierung.
Die Verordnung enthält neben Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und der Regelung für den Nichtraucherschutz, spezifische Vorgaben für Arbeits-, Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume sowie allgemeine Unterkünfte.

Erster Abschnitt
Im ersten Abschnitt des Anhangs der Verordnung werden allgemeine Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsstätte gestellt. Das betrifft u. a. die Raumabmessungen, Fußböden, Dächer, Fenster, Türen und Verkehrswege, sowie Fahrsteige, die Laderampen und Steigleitern. Hier wird auch im Gegensatz zur alten Verordnung konzentriert auf die Sicherheitskennzeichnung verwiesen. Weiterhin ist die allgemeine Forderung nach einer der Nutzungsart entsprechenden Konstruktion und Festigkeit neu.

Zweiter Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren wie Absturz und herabfallende Gegenstände, aber auch gegen Entstehungsbrände sowie die Vorgaben für Flucht- und Rettungswege werden im zweiten Abschnitt genannt.

Dritter Abschnitt
Der dritte Abschnitt regelt die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Bewegungsfläche, Anordnung und Ausstattung der Arbeitsplätze, die klimatischen Verhältnisse mit Raumtemperatur und Lüftung sowie die Beleuchtung und den Lärm. Hier wird auch mit einem zulässigen Beurteilungspegel von 85 dB für Lärm die einzige konkrete Maßzahl in der Verordnung genannt.

Vierter Abschnitt
Die Voraussetzungen für Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte werden im vierten Abschnitt benannt.

Fünfter Abschnitt
Im letzen Abschnitt wird auf ergänzende Anforderungen für nicht allseits umschlossene Räume und im Freien liegende Arbeitsstätten sowie für Baustellen eingegangen.

Arbeitsstätten-Richtlinien

Ein wesentliches Hilfsmittel für die praktische Umsetzung der ArbStättV sind die zunächst weiter bestehenden Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR). Sowohl aus den bestehenden ASR als auch aus neuen Technischen Regeln, erarbeitet vom Ausschuss für Arbeitsstätten, können allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse entnommen werden.
Die bestehenden ASR gelten zunächst fort, jedoch nicht länger als sechs Jahre (13.08.2010) nach In-Kraft-Treten der Verordnung. Bis dahin können die bestehenden ASR zur Untersetzung der allgemeinen Schutzziele der Verordnung herangezogen werden.

  >   Weitere Informationen

  • Arbeitsstättenverordnung
  • Arbeitsstättenrichtlinien

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