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A 5.8 Gefahrstoffverordnung

1. Informationsermittlung – Gefährdungsbeurteilung

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden.

Vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und diese zu dokumentieren. In dieser Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Die Gefährdungsbeurteilung betrifft sowohl die chemisch-physikalischen (Brand- und Explosionsgefahr) als auch die toxischen Wirkungen und auch die Aufnahme über die Atmung oder die Haut.

Wichtiger Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung ist die Informationsbeschaffung; eine besondere Bedeutung hat hierbei das Sicherheitsdatenblatt.

Pflichten des Unternehmers


Ablaufdiagramm: Pflichten des Unternehmers

2. Kennzeichnung

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind auch innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen, die wesentliche Informationen zur Einstufung, Handhabung, Gefahren und zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält (R- und S-Sätze).

3. Gefahrstoffverzeichnis

Im Betrieb hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis über die verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.

4. Ersatzstoffe und Ersatzverfahren

Um die durch einen Gefahrstoff bedingte Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten zu beseitigen oder auf ein Mindestmaß zu verringern, hat der Arbeitgeber bevorzugt eine Substitution (Ersatz) des Gefahrstoffes vorzunehmen.
Ist die Substitution eines Gefahrstoffes mit einem hohen Gefährdungspotenzial (T und T+) durch Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse oder Verfahren, die bei der Verwendung oder Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und Sicherheit sind, technisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Herstellung bzw. Verwendung in einem geschlossenen System stattfindet.

5. Schutzstufen

Ausgehend von den Gefährlichkeitsmerkmalen der Stoffe und der Gefährdungsbeurteilung müssen technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitskontrollen

nach einem abgestuften Konzept festgelegt werden. Die Maßnahmen der höheren Stufe beinhalten immer die Maßnahmen der niedrigeren Stufe bzw. Stufen.


Ablaufdiagramm: Schutzstufen für toxische Stoffe

Schutzstufe 1: „Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung“. Sie stellen sowohl die anzuwendenden Mindeststandards für alle Gefahrstoffe sowie die ausreichenden Maßnahmen für Tätigkeiten mit „geringer Gefährdung“ dar.

  • Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation hinsichtlich Arbeitshygiene, Reinigung des Arbeitsplatzes,
  • Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Wartungsverfahren,
  • Begrenzung der Zahl der Exponierten,
  • Begrenzung der Gefahrstoffe am Arbeitsplatz auf die benötigte Menge,
  • Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition,
  • Prüfung der Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen (mindestens alle 3 Jahre) einschl. Dokumentation.

Schutzstufe 2: „Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten“.
Hier wird die Minimierung der Exposition und ggf. die Substitution von Gefahrstoffen gefordert. Diese Schutzstufe umfasst die Gefahrstoffe unterhalb der Ebene „giftig“. Die Schutzstufe 2 enthält in folgender Reihenfolge Festlegungen zur:

  1. bevorzugten Durchführung der Substitution (der Verzicht ist in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen),
  2. Einhaltung des Standes der Technik bei der Gestaltung von Arbeitsverfahren, technische Steuereinrichtungen, Verwendung von Arbeitsmitteln und Materialien,
  3. Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, z. B. Be- und Entlüftung, organisatorische Maßnahmen,
  4. Verwendung Persönlicher Schutzausrüstungen (das Tragen von belastender Persönlicher Schutzausrüstung darf keine ständige Maßnahme sein).

Weitere Regelungen betreffen:

  • Tragepflicht für Persönliche Schutzausrüstungen, solange eine Gefährdung besteht
  • getrennte Aufbewahrung der Straßenkleidung von Schutz- und Arbeitskleidung
  • Ermittlungspflicht, ob Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) eingehalten wird
  • Fachkunde für Arbeitsplatzmessungen
  • Anwendung gleichwertiger Beurteilungsverfahren anstelle von Arbeitsplatzmessungen
  • Anwendung von verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK)
  • Wiederholen der Gefährdungsbeurteilung bei Überschreiten des AGW
  • Beurteilung von Stoffen ohne AGW unter Anwendung geeigneter Beurteilungsverfahren oder durch Messung

Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Maßnahmen der Schutzstufe 2 nicht ausreichend sind, müssen ergänzende Maßnahmen der Schutzstufe 3 durchgeführt werden.

Schutzstufe 3: „Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung“.
Diese erfordert den vorrangigen Einsatz geschlossener Anlagen oder Verfahren, wenn die Substitution des Gefahrstoffes technisch nicht möglich ist. Hierunter fallen alle mit T und T+ gekennzeichneten, d. h. giftige oder sehr giftige Stoffe, soweit sie nicht unter Schutzstufe 4 fallen. Sind geschlossene Systeme nicht anwendbar, muss die Gefahrstoffexposition so weit wie möglich verringert werden. Der Arbeitgeber muss die Einhaltung des AGW sicherstellen. Zur Beurteilung der Expositionsverhältnisse sind die Maßnahmen der TRGS 402 zulässig. Neben der Messung können auch andere geeignete Verfahren herangezogen werden.

Die Ergebnisse der Messungen sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Maßnahmen der Schutzstufe 3 umfassen im Wesentlichen:

  • das Gebot zur Substitution (wenn technisch möglich, sonst sind geschlossene Systeme anzuwenden),
  • das Gebot der Minimierung der Exposition der Beschäftigten (nach dem Stand der Technik),
  • die Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte durch Messen und Dokumentation der Messergebnisse,
  • Einsatz gleichwertiger Nachweismethoden,
  • die Anwendung von VSK als Alternative,
  • Zutrittsbeschränkungen zu Arbeitsbereichen (nur fachkundige Personen) und Aufbewahrung von giftigen und sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen unter Verschluss.

Schutzstufe 4: „Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (CMRF-Stoffe der Kategorien 1 und 2)“. Ein Übergang zu den Maßnahmen der Schutzstufe 3 ist nur möglich für CMRF-Stoffe, die einen Grenzwert besitzen und dieser bei der Tätigkeit eingehalten wird oder wenn nach einem verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium (VSK) nach TRGS 420 gearbeitet wird. In Schutzstufe 4 ist eine Messverpflichtung für die CMRF-Stoffe verankert, wenn der AGW nicht eingehalten wird oder Tätigkeiten nicht nach einem VSK durchgeführt werden.

Die Maßnahmen umfassen neben denen der Schutzstufen 1 bis 3 im Wesentlichen:

  • Abgrenzung und Kennzeichnung der Gefahrenbereiche einschließlich Anbringung des Zeichens „Rauchen verboten“
  • Ermitteln der Gefahrstoffexposition durch Messen ist immer erforderlich
  • Bei bestimmten Tätigkeiten (z. B. Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungsarbeiten), die mit der Möglichkeit einer betrieblichen Expositionserhöhung verbunden sein können, muss der Arbeitgeber die Expositionsdauer soweit wie möglich verkürzen und Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.
  • Abgesaugte Luft darf nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen in den Arbeitsraum zurückgeführt werden.
  • Es muss ein aktualisiertes Verzeichnis aller Beschäftigten geführt werden, die mit CMRF-Stoffen gefährdend beschäftigt sind.

6. Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte

Der Arbeitgeber hat zu ermitteln bzw. sicherzustellen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren (siehe Schutzstufe 2) oder Nachweismethoden (siehe Schutzstufe 3) erfolgen. Bei Durchführung von Tätigkeiten nach einem VSK kann von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgegangen werden. Die Ergebnisse der Arbeitsplatzmessungen sind ab Schutzstufe 3 aufzuzeichnen, aufzubewahren und den Beschäftigten zugänglich zu machen. Bei Überschreitung des AGW muss die Gefährdungsbeurteilung wiederholt werden.

7. Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

Auf der Grundlage einer schriftlichen Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, sind die Beschäftigten vor Aufnahme der Arbeiten zu unterweisen. Diese Unterweisung ist jährlich zu wiederholen und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Betriebsanweisung muss bestimmten Anforderungen genügen, die in der TRGS 555 aufgeführt sind. Für alle Beschäftigten ist eine allgemeine arbeitsmedizinische toxikologische Beratung zweckmäßigerweise im Rahmen der Unterweisung (ggf. durch den Betriebsarzt) durchzuführen.

8. Arbeitsmedizinische Vorsorge

siehe Kapitel A 1.6

9. Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche dürfen Gefahrstoffen nur ausgesetzt sein, wenn

  • dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,
  • die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist,
  • die Grenzwerte unterschritten sind.

Werdende oder stillende Mütter dürfen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen grundsätzlich nur ausführen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass die Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährdet wird. Sie dürfen jedoch nicht mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden, wenn der stoffspezifische Grenzwert überschritten wird.

Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht mit krebserzeugenden, fruchtbarkeitsschädigenden oder erbgutveränderten Stoffen beschäftigt werden, stillende Mütter, jedoch nur dann, wenn der Grenzwert unterschritten wird.

  >   Weitere Informationen

  • Gefahrstoffverordnung
  • TRGS 900 „Technische Regeln Gefahrstoffe“
  • A 1.13

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