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A 5.8 Gefahrstoffverordnung |
1. Informationsermittlung – Gefährdungsbeurteilung |
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. |
Vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und diese zu dokumentieren. In dieser Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Die Gefährdungsbeurteilung betrifft sowohl die chemisch-physikalischen (Brand- und Explosionsgefahr) als auch die toxischen Wirkungen und auch die Aufnahme über die Atmung oder die Haut. |
Wichtiger Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung ist die Informationsbeschaffung; eine besondere Bedeutung hat hierbei das Sicherheitsdatenblatt. |
Pflichten des Unternehmers |
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2. Kennzeichnung |
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind auch innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen, die wesentliche Informationen zur Einstufung, Handhabung, Gefahren und zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält (R- und S-Sätze). |
3. Gefahrstoffverzeichnis |
Im Betrieb hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis über die verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein. |
4. Ersatzstoffe und Ersatzverfahren |
Um die durch einen Gefahrstoff bedingte Gefährdung
der Gesundheit der Beschäftigten zu beseitigen oder
auf ein Mindestmaß zu verringern, hat der Arbeitgeber
bevorzugt eine Substitution (Ersatz) des Gefahrstoffes
vorzunehmen. |
5. Schutzstufen |
Ausgehend von den Gefährlichkeitsmerkmalen der Stoffe und der Gefährdungsbeurteilung müssen technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitskontrollen |
nach einem abgestuften Konzept festgelegt werden. Die Maßnahmen der höheren Stufe beinhalten immer die Maßnahmen der niedrigeren Stufe bzw. Stufen. |
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Schutzstufe 1: „Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung“. Sie stellen sowohl die anzuwendenden Mindeststandards für alle Gefahrstoffe sowie die ausreichenden Maßnahmen für Tätigkeiten mit „geringer Gefährdung“ dar. |
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Schutzstufe 2: „Grundmaßnahmen zum Schutz der
Beschäftigten“. |
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Weitere Regelungen betreffen:
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Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Maßnahmen der Schutzstufe 2 nicht ausreichend sind, müssen ergänzende Maßnahmen der Schutzstufe 3 durchgeführt werden. |
Schutzstufe 3: „Ergänzende Schutzmaßnahmen bei
Tätigkeiten mit hoher Gefährdung“. |
Die Ergebnisse der Messungen sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Maßnahmen der Schutzstufe 3 umfassen im Wesentlichen: |
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Schutzstufe 4: „Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (CMRF-Stoffe der Kategorien 1 und 2)“. Ein Übergang zu den Maßnahmen der Schutzstufe 3 ist nur möglich für CMRF-Stoffe, die einen Grenzwert besitzen und dieser bei der Tätigkeit eingehalten wird oder wenn nach einem verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium (VSK) nach TRGS 420 gearbeitet wird. In Schutzstufe 4 ist eine Messverpflichtung für die CMRF-Stoffe verankert, wenn der AGW nicht eingehalten wird oder Tätigkeiten nicht nach einem VSK durchgeführt werden. |
Die Maßnahmen umfassen neben denen der Schutzstufen 1 bis 3 im Wesentlichen: |
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6. Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte |
Der Arbeitgeber hat zu ermitteln bzw. sicherzustellen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren (siehe Schutzstufe 2) oder Nachweismethoden (siehe Schutzstufe 3) erfolgen. Bei Durchführung von Tätigkeiten nach einem VSK kann von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgegangen werden. Die Ergebnisse der Arbeitsplatzmessungen sind ab Schutzstufe 3 aufzuzeichnen, aufzubewahren und den Beschäftigten zugänglich zu machen. Bei Überschreitung des AGW muss die Gefährdungsbeurteilung wiederholt werden. |
7. Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten |
Auf der Grundlage einer schriftlichen Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, sind die Beschäftigten vor Aufnahme der Arbeiten zu unterweisen. Diese Unterweisung ist jährlich zu wiederholen und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Betriebsanweisung muss bestimmten Anforderungen genügen, die in der TRGS 555 aufgeführt sind. Für alle Beschäftigten ist eine allgemeine arbeitsmedizinische toxikologische Beratung zweckmäßigerweise im Rahmen der Unterweisung (ggf. durch den Betriebsarzt) durchzuführen. |
8. Arbeitsmedizinische Vorsorge |
siehe Kapitel A 1.6 |
9. Beschäftigungsbeschränkungen |
Jugendliche dürfen Gefahrstoffen nur ausgesetzt sein, wenn
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Werdende oder stillende Mütter dürfen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen grundsätzlich nur ausführen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass die Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährdet wird. Sie dürfen jedoch nicht mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden, wenn der stoffspezifische Grenzwert überschritten wird. |
Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht mit krebserzeugenden, fruchtbarkeitsschädigenden oder erbgutveränderten Stoffen beschäftigt werden, stillende Mütter, jedoch nur dann, wenn der Grenzwert unterschritten wird. |
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