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A 5.9 Baustellenverordnung

Ziel

Die Baustellenverordnung enthält Regelungen, um die hohen Unfall- und Gesundheitsrisiken auf Baustellen zu verringern.

Planung und Ausführung des Bauvorhabens

Der Bauherr muss die erforderlichen Maßnahmen zur Planung der sicheren und gesundheitsgerechten Ausführung des Bauvorhabens und der notwendigen Koordinierung treffen. Er kann Dritte, wie z. B. Generalübernehmer, Architekten- und Ingenieurbüros damit beauftragen.

Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes zur Minimierung der Gefährdungen sind zu beachten.

Ist der Arbeitsumfang voraussichtlich größer als 500 Personentage oder werden mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig länger als 30 Arbeitstage tätig, muss der Behörde eine Vorankündigung übermittelt werden.

Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig und

  • ist eine Vorankündigung gefordert oder
  • werden besonders gefährliche Arbeiten durchgeführt,
muss vor der Errichtung ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellt werden.

Koordinierung

Werden auf Baustellen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig, muss mindestens ein Koordinator bestellt werden. Vor Beginn der Bauarbeiten hat er die obigen Planungen durchzuführen und falls erforderlich den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Danach muss er die Bauausführung koordinieren.

Pflichten der Arbeitgeber und sonstiger Personen

Auf der Baustelle tätige Arbeitgeber und Selbstständige müssen die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für sich und ihre Beschäftigten treffen. Die Hinweise des Koordinators sowie des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind zu berücksichtigen. Die Beschäftigten sind über die Schutzmaßnahmen zu informieren.

Begriffsbestimmungen:

Baustelle
Baustelle ist der Ort, an dem eine oder mehrere bauliche Anlagen errichtet, erheblich geändert oder abgebrochen werden. Bauliche Anlagen sind dabei z. B. mit dem Erdboden verbundene oder überwiegend ortsfeste oder begrenzt bewegliche Anlagen aus Baustoffen oder Bauteilen. Dazu zählen z. B. auch Abgrabungen, Lagerplätze, Abstellplätze und Gerüste. Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes, wie z. B. beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen fallen nicht unter die Baustellenverordnung.

Besonders gefährliche Arbeiten
Besonders gefährliche Arbeiten sind z. B. Arbeiten, bei denen

  • die Gefahr des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7,00 m besteht,
  • die Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit mehr als 5,00 m Tiefe besteht,
  • die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
  • weniger als 5,00 m Abstand zu Hochspannungsleitungen besteht,
  • Beschäftigte explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen ausgesetzt sind,
  • Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
  • Massivbauelemente mit mehr als 10 t Eigengewicht auf- oder abgebaut werden.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGeplan)
Das Dokument berücksichtigt, welche Gefährdungen bei den Arbeitsabläufen auftreten und wie die Gefährdungen vermieden oder verringert werden können. Der SiGe-Plan muss bei eingetretenen Änderungen angepasst werden. Er sollte auf der Baustelle während der Arbeitszeit einsehbar sein.

Koordinator
Ein Baustellenkoordinator muss grundsätzlich über baufachliche Kenntnisse sowie über Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes und über entsprechende Erfahrungen auf Baustellen verfügen. Der Bauherr muss sich im Rahmen seiner Organisationsverantwortung von der Eignung des zu bestellenden Koordinators überzeugen.

  >   Weitere Informationen

  • Baustellenverordnung
  • SIGEPLAN Leitfaden zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, der StBG
  • Erläuterungen zur Baustellenverordnung, Bau-BG

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