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A 5.9 Baustellenverordnung
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Ziel
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Die Baustellenverordnung enthält Regelungen, um die
hohen Unfall- und Gesundheitsrisiken auf Baustellen
zu verringern.
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Planung und Ausführung
des Bauvorhabens
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Der Bauherr muss die erforderlichen Maßnahmen
zur Planung der sicheren und gesundheitsgerechten
Ausführung des Bauvorhabens und der notwendigen
Koordinierung treffen. Er kann Dritte, wie z. B. Generalübernehmer,
Architekten- und Ingenieurbüros
damit beauftragen.
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Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes
zur Minimierung der Gefährdungen sind zu beachten.
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Ist der Arbeitsumfang voraussichtlich größer als 500
Personentage oder werden mehr als 20 Beschäftigte
gleichzeitig länger als 30 Arbeitstage tätig, muss der
Behörde eine Vorankündigung übermittelt werden.
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Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig
oder nacheinander tätig und
- ist eine Vorankündigung gefordert oder
- werden besonders gefährliche Arbeiten durchgeführt,
muss vor der Errichtung ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
(SiGe-Plan) erstellt werden.
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Koordinierung
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Werden auf Baustellen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber
gleichzeitig oder nacheinander tätig, muss
mindestens ein Koordinator bestellt werden. Vor Beginn
der Bauarbeiten hat er die obigen Planungen durchzuführen
und falls erforderlich den Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Danach muss
er die Bauausführung koordinieren.
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Pflichten der Arbeitgeber
und sonstiger Personen
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Auf der Baustelle tätige Arbeitgeber und Selbstständige
müssen die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen
für sich und ihre Beschäftigten treffen. Die Hinweise
des Koordinators sowie des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
sind zu berücksichtigen.
Die Beschäftigten sind über die Schutzmaßnahmen
zu informieren.
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Begriffsbestimmungen:
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Baustelle
Baustelle ist der Ort, an dem eine oder mehrere
bauliche Anlagen errichtet, erheblich geändert oder
abgebrochen werden.
Bauliche Anlagen sind dabei z. B. mit dem Erdboden
verbundene oder überwiegend ortsfeste oder begrenzt
bewegliche Anlagen aus Baustoffen oder Bauteilen.
Dazu zählen z. B. auch Abgrabungen, Lagerplätze,
Abstellplätze und Gerüste.
Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des
Bundesberggesetzes, wie z. B. beim Aufsuchen, Gewinnen
und Aufbereiten von Bodenschätzen fallen
nicht unter die Baustellenverordnung.
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Besonders gefährliche Arbeiten
Besonders gefährliche Arbeiten sind z. B. Arbeiten, bei
denen
- die Gefahr des Absturzes aus einer Höhe von mehr
als 7,00 m besteht,
- die Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens
in Baugruben oder in Gräben mit mehr als 5,00 m
Tiefe besteht,
- die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
- weniger als 5,00 m Abstand zu Hochspannungsleitungen
besteht,
- Beschäftigte explosionsgefährlichen, hochentzündlichen,
krebserzeugenden, erbgutverändernden,
fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen
und Zubereitungen ausgesetzt sind,
- Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
- Massivbauelemente mit mehr als 10 t Eigengewicht
auf- oder abgebaut werden.
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Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGeplan)
Das Dokument berücksichtigt, welche Gefährdungen
bei den Arbeitsabläufen auftreten und wie die Gefährdungen
vermieden oder verringert werden können.
Der SiGe-Plan muss bei eingetretenen Änderungen
angepasst werden. Er sollte auf der Baustelle während
der Arbeitszeit einsehbar sein.
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Koordinator
Ein Baustellenkoordinator muss grundsätzlich über
baufachliche Kenntnisse sowie über Kenntnisse auf
dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
und über entsprechende Erfahrungen auf
Baustellen verfügen.
Der Bauherr muss sich im Rahmen seiner Organisationsverantwortung
von der Eignung des zu bestellenden
Koordinators überzeugen.
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> Weitere Informationen
- Baustellenverordnung
- SIGEPLAN Leitfaden zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes,
der StBG
- Erläuterungen zur Baustellenverordnung, Bau-BG
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