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B 1.7 Sekundärbrennstoffe (Zement)

Energetische Verwertung von Abfällen als Ersatz von fossilen Brennstoffen in Drehrohröfen der Zementwerke. Diese Sekundärbrennstoffe können sein: Altreifen, produktionsspezifische Abfälle, Resthausmüll, DSD (Duales System Deutschland – Sortiergut nach mechanisch-biologischer Behandlung z. B. als Pellets oder „Fluff“ = flugfähige Feinfraktion), Altholz, Tierfett, Tiermehl, Klärschlamm, Altöl.

  Die häufigsten Gefahren

  • Staubexplosionen bei Tiermehlen
  • Gesundheitsgefahren:
    • Kontakt der Beschäftigten mit biologischen Arbeitsstoffen
    • Erkrankungsrisiko auf Grund infektiöser, allergischer oder giftiger Potenz der biologischen Arbeitsstoffe
    • schweres Heben und Tragen bei manueller Aufgabe von Altreifen

  Maßnahmen

Technische Maßnahmen

  • Anlieferung  1 , Lagerung  2  und Zuführung zum Drehrohrofen im geschlossenen System, z. B. Silo
  • Erdung bei Silobefüllung
  • Pelletierung
  • Minimierung der Fallhöhe an Übergabestellen von Förderbändern
  • Einhausung von Förderbändern und Abdichtung von Abwurfschächten
  • Fremdbelüftung von Arbeitsgeräten, z. B. Radlader oder Bagger
  • Mechanisierung der Altreifenaufgabe  3 



Organisatorische Maßnahmen

  • andere Produktionsbereiche und den Sozialbereich abtrennen
  • Hygienemaßnahmen entsprechend der TRBA 500 einhalten
  • in belasteten Bereichen keine Getränke, Speisen und Genussmittel konsumieren oder aufbewahren sowie keine Kosmetika gebrauchen
  • hygienische Handreinigung muss in Arbeitplatznähe möglich sein
  • Arbeits- und Straßenkleidung trennen
  • regelmäßige Reinigung unter Vermeidung von Staubaufwirbelungen
  • regelmäßige Bekämpfung von Schädlingen, z. B. Ratten
  • nur Annahme von nach § 5 TierKBAnstV hergestelltem Tiermehl

Beschäftigungsbeschränkungen

  • werdende und stillende Mütter entsprechend der Gefährdungsbeurteilung

Vorsorgeuntersuchungen

  • gezielte arbeitsmedizinische Beratung/Untersuchung ist vom Unternehmer in Absprache mit dem Betriebsarzt anzubieten

Persönliche Schutzausrüstungen

  • Handschutz: nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe
  • Einwegschutzkleidung bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten
  • Hautschutz entsprechend Hautschutzplan
  • Atemschutzmaske mit Atemfilter P2 und Ausatemventil

  >   Weitere Informationen

  • Biostoffverordnung
  • TRBA 212 „Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen“
  • TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“

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