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B 1.7 Sekundärbrennstoffe (Zement)
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Energetische Verwertung von Abfällen als Ersatz
von fossilen Brennstoffen in Drehrohröfen der
Zementwerke.
Diese Sekundärbrennstoffe können sein:
Altreifen, produktionsspezifische Abfälle, Resthausmüll,
DSD (Duales System Deutschland – Sortiergut
nach mechanisch-biologischer Behandlung z. B. als
Pellets oder „Fluff“ = flugfähige Feinfraktion), Altholz,
Tierfett, Tiermehl, Klärschlamm, Altöl.
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Die häufigsten Gefahren
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- Staubexplosionen bei Tiermehlen
- Gesundheitsgefahren:
- Kontakt der Beschäftigten mit biologischen Arbeitsstoffen
- Erkrankungsrisiko auf Grund infektiöser, allergischer oder giftiger Potenz der biologischen Arbeitsstoffe
- schweres Heben und Tragen bei manueller Aufgabe von Altreifen
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Maßnahmen
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Technische Maßnahmen
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- Anlieferung 1 , Lagerung 2 und Zuführung zum
Drehrohrofen im geschlossenen System, z. B. Silo
- Erdung bei Silobefüllung
- Pelletierung
- Minimierung der Fallhöhe an Übergabestellen von
Förderbändern
- Einhausung von Förderbändern und Abdichtung
von Abwurfschächten
- Fremdbelüftung von Arbeitsgeräten, z. B. Radlader
oder Bagger
- Mechanisierung der Altreifenaufgabe 3
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Organisatorische Maßnahmen
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- andere Produktionsbereiche und den Sozialbereich
abtrennen
- Hygienemaßnahmen entsprechend der TRBA 500
einhalten
- in belasteten Bereichen keine Getränke, Speisen
und Genussmittel konsumieren oder aufbewahren
sowie keine Kosmetika gebrauchen
- hygienische Handreinigung muss in Arbeitplatznähe
möglich sein
- Arbeits- und Straßenkleidung trennen
- regelmäßige Reinigung unter Vermeidung von
Staubaufwirbelungen
- regelmäßige Bekämpfung von Schädlingen, z. B.
Ratten
- nur Annahme von nach § 5 TierKBAnstV
hergestelltem Tiermehl
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Beschäftigungsbeschränkungen
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- werdende und stillende Mütter entsprechend der
Gefährdungsbeurteilung
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Vorsorgeuntersuchungen
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- gezielte arbeitsmedizinische Beratung/Untersuchung
ist vom Unternehmer in Absprache mit
dem Betriebsarzt anzubieten
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Persönliche Schutzausrüstungen
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- Handschutz: nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe
- Einwegschutzkleidung bei Reinigungs- und
Instandhaltungsarbeiten
- Hautschutz entsprechend Hautschutzplan
- Atemschutzmaske mit Atemfilter P2 und Ausatemventil
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> Weitere Informationen
- Biostoffverordnung
- TRBA 212 „Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen“
- TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“
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