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B 2.4 Sekundärbrennstoffe (Kalk)
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Energetische Verwertung von Abfällen als Ersatz
von fossilen Brennstoffen in Öfen der Kalkindustrie.
Als Sekundärbrennstoffe werden überwiegend Tierfette
und Altöl eingesetzt.
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Entsprechend der Ofentechnologie können auch:
- Altreifen
- produktionsspezifische Abfälle
- Resthausmüll
- DSD – Sortiergut (Duales System Deutschland) –
nach mechanisch-biologischer Behandlung, z. B.
als Pellets oder „Fluff“ (flugfähige Feinfraktion)
- Altholz
- Klärschlamm
- Tiermehl
eingesetzt werden.
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Die häufigsten Gefahren
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- Explosionsgefahr im Filterbereich oder beim
Einsatz von staubförmigen Brennstoffen
- Gesundheitsgefahr bei Kontakt mit Gefahrstoffen,
z. B. Altöle
- Gesundheitsgefahr bei Kontakt mit biologischen
Arbeitsstoffen 1 , z. B. Tierfette
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Maßnahmen
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Technische Maßnahmen
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- Anlieferung, Lagerung 2
und Zuführung zum
Ofen im geschlossenen System
- Erdung des Silofahrzeuges bei Befüllung mit
Druckluft
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Organisatorische Maßnahmen
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- Anzahl der Personen, die Kontakt zu Sekundärbrennstoffen
haben, begrenzen
- Sozialbereiche von Produktionsbereichen abtrennen
- Hygienemaßnahmen entsprechend der TRBA 500
einhalten
- keine Aufbewahrung und Konsum von Getränken,
Speisen 3 und Genussmittel sowie kein
Gebrauch von Kosmetika in belasteten Bereichen
- hygienische Handreinigung muss in Arbeitplatznähe
möglich sein 4
- getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung
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Beschäftigungsbeschränkungen
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- Beschäftigung von werdenden und stillenden
Müttern entsprechend der Gefährdungsbeurteilung
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Betriebsanweisungen
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- Für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
und Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen zu
erstellen und die Beschäftigten zu unterweisen.
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Vorsorgeuntersuchungen
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- Sofern Kontakt zu Tierfetten gegeben ist, ist
eine gezielte arbeitsmedizinische Beratung/Untersuchung
vom Unternehmer in Absprache mit
dem zuständigen Betriebsarzt durch einen nach
BioStoffV ermächtigten Arzt anzubieten.
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Persönliche Schutzausrüstungen
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- Handschutz: nitrilgetränke Baumwollhandschuhe
- geeignete körperbedeckende Einwegschutzkleidung
bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten
- Hautschutz entsprechend einem der Tätigkeit
angepassten Hautschutzplan
- Atemschutzmaske mit Atemfilter P2 bei der Filterreinigung
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> Weitere Informationen
- Biostoffverordnung
- TRBA 212 „Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen“
- TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“
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