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B 2.4 Sekundärbrennstoffe (Kalk)

Energetische Verwertung von Abfällen als Ersatz von fossilen Brennstoffen in Öfen der Kalkindustrie. Als Sekundärbrennstoffe werden überwiegend Tierfette und Altöl eingesetzt.

Entsprechend der Ofentechnologie können auch:

  • Altreifen
  • produktionsspezifische Abfälle
  • Resthausmüll
  • DSD – Sortiergut (Duales System Deutschland) – nach mechanisch-biologischer Behandlung, z. B. als Pellets oder „Fluff“ (flugfähige Feinfraktion)
  • Altholz
  • Klärschlamm
  • Tiermehl
    eingesetzt werden.

  Die häufigsten Gefahren

  • Explosionsgefahr im Filterbereich oder beim Einsatz von staubförmigen Brennstoffen
  • Gesundheitsgefahr bei Kontakt mit Gefahrstoffen, z. B. Altöle
  • Gesundheitsgefahr bei Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen  1  , z. B. Tierfette

  Maßnahmen

Technische Maßnahmen

  • Anlieferung, Lagerung  2  und Zuführung zum Ofen im geschlossenen System
  • Erdung des Silofahrzeuges bei Befüllung mit Druckluft

Organisatorische Maßnahmen



  • Anzahl der Personen, die Kontakt zu Sekundärbrennstoffen haben, begrenzen
  • Sozialbereiche von Produktionsbereichen abtrennen
  • Hygienemaßnahmen entsprechend der TRBA 500 einhalten
  • keine Aufbewahrung und Konsum von Getränken, Speisen  3  und Genussmittel sowie kein Gebrauch von Kosmetika in belasteten Bereichen
  • hygienische Handreinigung muss in Arbeitplatznähe möglich sein  4 
  • getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung

Beschäftigungsbeschränkungen

  • Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern entsprechend der Gefährdungsbeurteilung

Betriebsanweisungen

  • Für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen und Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen zu erstellen und die Beschäftigten zu unterweisen.

Vorsorgeuntersuchungen

  • Sofern Kontakt zu Tierfetten gegeben ist, ist eine gezielte arbeitsmedizinische Beratung/Untersuchung vom Unternehmer in Absprache mit dem zuständigen Betriebsarzt durch einen nach BioStoffV ermächtigten Arzt anzubieten.

Persönliche Schutzausrüstungen

  • Handschutz: nitrilgetränke Baumwollhandschuhe
  • geeignete körperbedeckende Einwegschutzkleidung bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten
  • Hautschutz entsprechend einem der Tätigkeit angepassten Hautschutzplan
  • Atemschutzmaske mit Atemfilter P2 bei der Filterreinigung

  >   Weitere Informationen

  • Biostoffverordnung
  • TRBA 212 „Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen“
  • TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“

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