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C 1.1 Anlage und Betrieb von Steinbrüchen
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Die häufigsten Gefahren
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Abraum
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- umstürzende Bäume aus dem Abraum und beim
Abtragen des Abraums
- Abrutschen von Massen aus dem Abraum auf
Arbeitsplätze und Verkehrswege
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Gewinnungsbereich
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- Abrutschen und Herabfallen von Gesteinsmassen,
Gesteinsblöcken, Einzelsteinen aus den Steinbruchwänden
und stillgelegten Wänden, z. B. durch:
- Frost, Schnee, Regen, einsetzendes Tauwetter
- unterschiedliche Gesteinsschichtungen und
Gesteinsschieferungen
- starke Klüfte, einfallende Schichten, Wasserzuflüsse
- Rissbildungen
- nach Sprengungen
- Staubgefahr bei Bohrarbeiten
- Absturz des Bohrpersonals an der Bruchwandkante
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Sohlen und Fahrstraßen
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- Zusammenstoßen von Lade- und Förderfahrzeugen
- Abstürzen von Fahrzeugen über die Bruchkanten
- unkontrollierte Bewegungen der Fahrzeuge
auf Grund von Unebenheiten auf Sohlen und
Fahrstraßen
- Verletzungen durch herabfallendes Material
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Maßnahmen
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Abraum
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- Beseitigung von Bäumen und Sträuchern
- Abraumbeseitigung bevor mit der Gewinnung des
nutzbaren Materials begonnen wird
- Schutzstreifen zwischen dem Fuß des Abraums
und der Vorderkante des freigelegten Materials:
- bei manueller Beseitigung mindestens 1,5 m 1
- bei maschineller Beseitigung entsprechend der
Lade- und Fördergeräte
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Gewinnungsbereich
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- Beim manuellen Wegladen des Haufwerks dürfen die
Wandhöhen nicht mehr als 12 m betragen.
- Beim maschinellen Wegladen des Haufwerks dürfen
die Wandhöhen nicht mehr als 30 m betragen.
- Bei maschineller Gewinnung des nutzbaren
Materials im Hochschnitt darf die Wand nicht
höher als die Reichhöhe des Gewinnungsgerätes
plus einem Meter sein.
- Beim manuellen Wegladen sowie beim maschinellen
Wegladen müssen die Abbauwände auf 60°
oder weniger abgeböscht sein 2 . Abweichend
hiervon dürfen die Abbauwände bei geschichtetem
oder bankförmigem Gestein bis zur Senkrechten
anstehen, wenn die Neigung der Schichten oder
Bänke weniger als 10° beträgt.
- Beim Einsatz des Großbohrlochsprengverfahrens 3
sind Wände bis zur Senkrechten möglich.
- Sohlen sind anzulegen, wenn die zulässigen
Wandhöhen erreicht und überschritten werden.
- Bei starker Rissbildung und abrutschenden
Massen oder Steinen ist der Gefahrbereich abzusperren
und zu beräumen; alle Arbeiten darunter
sind zu unterbrechen.
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Sohlen und Fahrstraßen
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- ausreichend breite Sohlen für den sicheren
Betrieb der Lade- und Fördergeräte entsprechend
ihrer Größe und Verwendung schaffen
- bei Begegnungsverkehr Sicherheitsabstände beachten!
- ausreichend breite Sohlen bei stillgelegten Wänden
anlegen, um sicheres Beräumen zu gewährleisten
- ausreichende Breite, Stabilität und Ebenheit von
Fahrwegen schaffen 4
- angepasste Neigungen sowie eine verkehrstechnisch
sichere Anlage aller Fahrwege mit
Beschilderung (im Sinne der StVO) schaffen,
um ein sicheres Fahren der eingesetzten Fahrzeuge
zu gewährleisten
- auf Fördersohlen müssen Maßnahmen gegen das
Überfahren von Absturzkanten getroffen werden,
z. B. Leitplanken, Freisteine
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Leitung und Aufsicht
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- Die Leitung eines Steinbruchs ist von Personen
wahrzunehmen, die eine entsprechende Ausbildung,
Kenntnisse in der Arbeitssicherheit und
dem Gesundheitsschutz haben.
- Die Arbeitsplätze müssen von einem Aufsichtsführenden
mindestens 1 x pro Schicht aufgesucht
werden.
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Beschäftigungsbeschränkungen
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- In oder vor Abraum- und Abbauwänden ist
Alleinarbeit von Hand nicht zulässig; eine zweite
Person in Sichtweite ist erforderlich.
- Arbeiten mit besonderen Gefahren, z. B. Bruchwandberäumung,
Arbeiten vor stark geklüfteten
Wänden oder mit ausgeprägten Störungszonen,
dürfen nur besonders unterwiesene Personen
durchführen.
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Vorsorgeuntersuchungen
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Persönliche Schutzausrüstungen
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- Sicherheitsschuhe (S 2), Schutzhelm, Schutzhandschuhe,
Gehörschutz, Wetterschutzkleidung
- bei Staubgefährdung: geeigneter Atemschutz und
ggf. Schutzbrille
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> Weitere Informationen
- Unfallverhütungvorschrift(en), siehe Anlage
- BGR 217 „Umgang mit mineralischem Staub“
- BGI 708 „Steinbrüche, Kies- und Sandgruben“
- BGI 701 „Innerbetriebliche Verkehrswege“
- BGI 711 „Fahrzeuge“
- im Zuständigkeitsbereich der Bergämter: Bundesberggesetz, Landesbergverordnungen
und erlassene Richtlinien
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