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C 1.1 Anlage und Betrieb von Steinbrüchen

  Die häufigsten Gefahren

Abraum

  • umstürzende Bäume aus dem Abraum und beim Abtragen des Abraums
  • Abrutschen von Massen aus dem Abraum auf Arbeitsplätze und Verkehrswege

Gewinnungsbereich

  • Abrutschen und Herabfallen von Gesteinsmassen, Gesteinsblöcken, Einzelsteinen aus den Steinbruchwänden und stillgelegten Wänden, z. B. durch:
    • Frost, Schnee, Regen, einsetzendes Tauwetter
    • unterschiedliche Gesteinsschichtungen und Gesteinsschieferungen
    • starke Klüfte, einfallende Schichten, Wasserzuflüsse
    • Rissbildungen
    • nach Sprengungen
  • Staubgefahr bei Bohrarbeiten
  • Absturz des Bohrpersonals an der Bruchwandkante

Sohlen und Fahrstraßen

  • Zusammenstoßen von Lade- und Förderfahrzeugen
  • Abstürzen von Fahrzeugen über die Bruchkanten
  • unkontrollierte Bewegungen der Fahrzeuge auf Grund von Unebenheiten auf Sohlen und Fahrstraßen
  • Verletzungen durch herabfallendes Material

  Maßnahmen

Abraum

  • Beseitigung von Bäumen und Sträuchern
  • Abraumbeseitigung bevor mit der Gewinnung des nutzbaren Materials begonnen wird
  • Schutzstreifen zwischen dem Fuß des Abraums und der Vorderkante des freigelegten Materials:
  • bei manueller Beseitigung mindestens 1,5 m  1 
  • bei maschineller Beseitigung entsprechend der Lade- und Fördergeräte

Gewinnungsbereich



  • Beim manuellen Wegladen des Haufwerks dürfen die Wandhöhen nicht mehr als 12 m betragen.
  • Beim maschinellen Wegladen des Haufwerks dürfen die Wandhöhen nicht mehr als 30 m betragen.
  • Bei maschineller Gewinnung des nutzbaren Materials im Hochschnitt darf die Wand nicht höher als die Reichhöhe des Gewinnungsgerätes plus einem Meter sein.
  • Beim manuellen Wegladen sowie beim maschinellen Wegladen müssen die Abbauwände auf 60° oder weniger abgeböscht sein  2 . Abweichend hiervon dürfen die Abbauwände bei geschichtetem oder bankförmigem Gestein bis zur Senkrechten anstehen, wenn die Neigung der Schichten oder Bänke weniger als 10° beträgt.
  • Beim Einsatz des Großbohrlochsprengverfahrens  3  sind Wände bis zur Senkrechten möglich.
  • Sohlen sind anzulegen, wenn die zulässigen Wandhöhen erreicht und überschritten werden.
  • Bei starker Rissbildung und abrutschenden Massen oder Steinen ist der Gefahrbereich abzusperren und zu beräumen; alle Arbeiten darunter sind zu unterbrechen.

Sohlen und Fahrstraßen

  • ausreichend breite Sohlen für den sicheren Betrieb der Lade- und Fördergeräte entsprechend ihrer Größe und Verwendung schaffen
  • bei Begegnungsverkehr Sicherheitsabstände beachten!
  • ausreichend breite Sohlen bei stillgelegten Wänden anlegen, um sicheres Beräumen zu gewährleisten
  • ausreichende Breite, Stabilität und Ebenheit von Fahrwegen schaffen  4 
  • angepasste Neigungen sowie eine verkehrstechnisch sichere Anlage aller Fahrwege mit Beschilderung (im Sinne der StVO) schaffen, um ein sicheres Fahren der eingesetzten Fahrzeuge zu gewährleisten
  • auf Fördersohlen müssen Maßnahmen gegen das Überfahren von Absturzkanten getroffen werden, z. B. Leitplanken, Freisteine

Leitung und Aufsicht

  • Die Leitung eines Steinbruchs ist von Personen wahrzunehmen, die eine entsprechende Ausbildung, Kenntnisse in der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz haben.
  • Die Arbeitsplätze müssen von einem Aufsichtsführenden mindestens 1 x pro Schicht aufgesucht werden.

Beschäftigungsbeschränkungen

  • In oder vor Abraum- und Abbauwänden ist Alleinarbeit von Hand nicht zulässig; eine zweite Person in Sichtweite ist erforderlich.
  • Arbeiten mit besonderen Gefahren, z. B. Bruchwandberäumung, Arbeiten vor stark geklüfteten Wänden oder mit ausgeprägten Störungszonen, dürfen nur besonders unterwiesene Personen durchführen.

Vorsorgeuntersuchungen

  • ggf. G 1.1, G 20, G 26

Persönliche Schutzausrüstungen

  • Sicherheitsschuhe (S 2), Schutzhelm, Schutzhandschuhe, Gehörschutz, Wetterschutzkleidung
  • bei Staubgefährdung: geeigneter Atemschutz und ggf. Schutzbrille

  >   Weitere Informationen

  • Unfallverhütungvorschrift(en), siehe Anlage
  • BGR 217 „Umgang mit mineralischem Staub“
  • BGI 708 „Steinbrüche, Kies- und Sandgruben“
  • BGI 701 „Innerbetriebliche Verkehrswege“
  • BGI 711 „Fahrzeuge“
  • im Zuständigkeitsbereich der Bergämter: Bundesberggesetz, Landesbergverordnungen und erlassene Richtlinien

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