Inhaltsverzeichnis > C 1 – Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein > C 1.4
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C 1.4 Anlage und Betrieb von Halden
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Die häufigsten Gefahren
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Aufnahmebereich des Materials
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- Abrutschen von Materialmassen und ggf. Verschütten
von Personen und Fahrzeugen, auch infolge
von Witterungseinflüssen wie Frost, Schnee,
Regen, einsetzendem Tauwetter
- Staubgefahr beim Aufnehmen und Abladen des
Materials
- Absturz von Fahrzeugen über die Böschungskante
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Sohlen und Fahrstraßen
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- Zusammenstoßen von Lade- und Förderfahrzeugen
auf Sohlen und Verkehrswegen
- Abstürzen von Fahrzeugen über die Kante der
Haldenböschung
- Verletzungen von Fahrern auf Grund unkontrollierter
Bewegungen von Fahrzeugen durch Unebenheiten
auf Bermen und Fahrstraßen
- Absturz von Fahrzeugen auf Grund von Böschungsbrüchen 1
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Maßnahmen
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Aufnahmebereich des Haldenmaterials
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- Bei Abbau von Hand dürfen die Wandhöhen 2,0 m
nicht überschreiten.
- Bei Abbau von Hand dürfen die Wände bis 1,25 m
senkrecht stehen, höhere Wände müssen auf 60º
geneigt sein.
- Beim maschinellen Laden des Materials im Hochschnitt
darf die Wand nicht höher als die Reichhöhe
des Gewinnungsgerätes plus einem Meter sein 2 .
- Unterhöhlungen sind unzulässig.
- Fließt Material bei der Entnahme stetig von selbst
nach, d. h. der natürliche Böschungswinkel stellt
sich unmittelbar wieder ein, ohne dass eine Gefährdung
durch Nachrutschen von Massen entsteht,
sind größere Wandhöhen zulässig.
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Gewinnung mit Schaufellader |
Sohlen und Fahrstraßen
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- ausreichende Breite der Sohlen für den sicheren
Betrieb der Lade- und Fördergeräte entsprechend
ihrer Größe und Verwendung schaffen
- ausreichende Breite, Stabilität und ebene Fahrwege,
angepasste Neigungen sowie eine verkehrstechnisch
sichere Anlage aller Fahrwege mit
Beschilderung (im Sinne der StVO) schaffen, um
ein sicheres Fahren der eingesetzten Fahrzeuge
zu gewährleisten
- auf Sohlen müssen Maßnahmen gegen das Überfahren
getroffen werden, z. B. Materialwälle 3
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Leitung und Aufsicht
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- Die Leitung des Haldenbetriebes ist von Personen
durchzuführen, die eine entsprechende Ausbildung
und Kenntnisse in der Arbeitssicherheit und dem
Gesundheitsschutz haben.
- Arbeitsplätze müssen von einem Aufsichtsführenden
mindestens 1 x pro Schicht aufgesucht
werden.
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Vorsorgeuntersuchungen
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Persönliche Schutzausrüstungen
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- Sicherheitsschuhe (S 2), Schutzhelm, Schutzhandschuhe,
Gehörschutz, Wetterschutzkleidung
- bei Staubgefährdung: geeigneter Atemschutz und
ggf. Schutzbrillen
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> Weitere Informationen
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
- BGR 217 „Umgang mit mineralischem Staub“
- BGI 708 „Steinbrüche, Kies- und Sandgruben“
- BGI 701 „Innerbetriebliche Verkehrswege“
- BGI 711 „Fahrzeuge“
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