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C 1.4 Anlage und Betrieb von Halden

  Die häufigsten Gefahren

Aufnahmebereich des Materials

  • Abrutschen von Materialmassen und ggf. Verschütten von Personen und Fahrzeugen, auch infolge von Witterungseinflüssen wie Frost, Schnee, Regen, einsetzendem Tauwetter
  • Staubgefahr beim Aufnehmen und Abladen des Materials
  • Absturz von Fahrzeugen über die Böschungskante

Sohlen und Fahrstraßen

  • Zusammenstoßen von Lade- und Förderfahrzeugen auf Sohlen und Verkehrswegen
  • Abstürzen von Fahrzeugen über die Kante der Haldenböschung
  • Verletzungen von Fahrern auf Grund unkontrollierter Bewegungen von Fahrzeugen durch Unebenheiten auf Bermen und Fahrstraßen
  • Absturz von Fahrzeugen auf Grund von Böschungsbrüchen  1 

  Maßnahmen

Aufnahmebereich des Haldenmaterials

 

  • Bei Abbau von Hand dürfen die Wandhöhen 2,0 m nicht überschreiten.
  • Bei Abbau von Hand dürfen die Wände bis 1,25 m senkrecht stehen, höhere Wände müssen auf 60º geneigt sein.
  • Beim maschinellen Laden des Materials im Hochschnitt darf die Wand nicht höher als die Reichhöhe des Gewinnungsgerätes plus einem Meter sein  2 .
  • Unterhöhlungen sind unzulässig.
  • Fließt Material bei der Entnahme stetig von selbst nach, d. h. der natürliche Böschungswinkel stellt sich unmittelbar wieder ein, ohne dass eine Gefährdung durch Nachrutschen von Massen entsteht, sind größere Wandhöhen zulässig.


Gewinnung mit Schaufellader

Sohlen und Fahrstraßen

  • ausreichende Breite der Sohlen für den sicheren Betrieb der Lade- und Fördergeräte entsprechend ihrer Größe und Verwendung schaffen
  • ausreichende Breite, Stabilität und ebene Fahrwege, angepasste Neigungen sowie eine verkehrstechnisch sichere Anlage aller Fahrwege mit Beschilderung (im Sinne der StVO) schaffen, um ein sicheres Fahren der eingesetzten Fahrzeuge zu gewährleisten
  • auf Sohlen müssen Maßnahmen gegen das Überfahren getroffen werden, z. B. Materialwälle  3 

Leitung und Aufsicht

  • Die Leitung des Haldenbetriebes ist von Personen durchzuführen, die eine entsprechende Ausbildung und Kenntnisse in der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz haben.
  • Arbeitsplätze müssen von einem Aufsichtsführenden mindestens 1 x pro Schicht aufgesucht werden.

Vorsorgeuntersuchungen

  • ggf. G 20

Persönliche Schutzausrüstungen

  • Sicherheitsschuhe (S 2), Schutzhelm, Schutzhandschuhe, Gehörschutz, Wetterschutzkleidung
  • bei Staubgefährdung: geeigneter Atemschutz und ggf. Schutzbrillen

  >   Weitere Informationen

  • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
  • BGR 217 „Umgang mit mineralischem Staub“
  • BGI 708 „Steinbrüche, Kies- und Sandgruben“
  • BGI 701 „Innerbetriebliche Verkehrswege“
  • BGI 711 „Fahrzeuge“

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