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C 2.1 Anlage u. Betrieb v. Werksteinbrüchen

  Die häufigsten Gefahren

  • umkippende/abstürzende Fahrzeuge, Arbeits- und Erdbaumaschinen auf Grund mangelhafter Fahrweggestaltung und unzureichender Sicherung an Absturzkanten
  • Stolper-, Sturz- und Absturzunfälle des Personals auf Grund fehlender oder mangelhafter Verkehrswege
  • Gefahr von Steinfall und abrutschenden Massen durch zu hohe Wände, unzureichende Wandberäumung bzw. zu dichtes Arbeiten vor der Wand und zu geringe Sohlen- bzw. Bermenbreiten
  • herabfallende, ab- oder umkippende Rohblöcke durch unsachgemäßen Transport
  • Lärm- und/oder Staubbelastung für das Bedienpersonal, z. B. durch Bohr-, Schräm-, Säge-, Wasserstrahlschneid- und Brennschneidtechnik

  Maßnahmen

Abraum

  • der Abraum ist vor Beginn der Gewinnungsarbeiten zu beseitigen
  • Breite des Schutzstreifens zwischen Abraumfuß und Gesteinsböschungsoberkante:
  • bei Beseitigung von Hand: ≥ 0,5 x Abraumhöhe, mindestens jedoch 1,5 m
    • bei maschineller Gewinnung:
    • im Hochschnitt so breit, dass für eingesetzte Lade- und Fordergeräte keine Absturzgefahr besteht
    • im Tiefschnitt: ≥ 3 m
  • es ist keine Beseitigung des Abraumes einschließlich Schutzstreifen erforderlich, wenn:
    • Abraumhöhe: < 2 m
    • Abraum auf: ≤ 45° abgeböscht und
    • Abraum maschinell weggeladen wird  1 

Wände

  • Die zulässigen Bruchwandhöhen betragen beim:
    • Wegladen von Hand: ≤ 12 m
    • maschinellen Wegladen: ≤ 30 m  2 .
  • Wandneigungen dürfen bei geschichtetem oder bankförmig anstehendem Gestein bis zu 90o betragen, wenn die Neigung der Schichten und Bänke < 10° (s. auch Kapitel C 1.1).
  • Überhänge sind nicht zulässig, Ausnahme: bei massigem Gestein, wenn sie durch natürliche Kluftflächen hervorgerufen werden.
  • Abraum- und Abbauwände sind regelmäßig auf Standsicherheit und lose Massen oder Steine hin zu überprüfen und ggf. zu beräumen.
  • Bei drohender Steinfallgefahr müssen Personen den Gefahrbereich verlassen, der Bereich ist abzusperren und die Gefahr ist zu beseitigen (Freigabe vor Arbeitsbeginn erforderlich).

Sohlen

  • Wenn zulässige Wandhöhen nicht eingehalten werden können, müssen Sohlen angelegt werden.
  • Sohlen müssen so breit sein, dass erforderliche Fahrwege und notwendige Sicherheitsabstände gewährleistet sind.

Verkehrswege (s. auch Kapitel A 1.20)

Fahrwege

  • Fahrwege weit genug entfernt von Bruch-, Gruben- und Haldenrändern und dem Gefahrenbereich der Bruchwand anlegen.
  • Führen Fahrwege dicht an Absturzkanten vorbei, sind Maßnahmen gegen Überfahren zu treffen, z. B.  3  Freisteine, Schutzwälle.
  • Fahrwege sind ausreichend zu befestigen.
  • für den Fall eingeschränkter Sicht:
    • bei sehr breiten Sohlen Fahrwege markieren, z. B. Tonnen, Freisteine
    • an kritischen Punkten, z. B. scharfen Kurven und Kreuzungen, Fahrwege beleuchten
  • Wahl von Fahrwegen mit möglichst geringer Neigung (üblich ≤ 7 %); Spitzkehren in die Horizontale legen
  • ausreichend breite Fahrwege anlegen

Personenverkehrswege

  • Arbeitsplätze in Werksteinbrüchen müssen über sicherheitsgerechte Verkehrswege erreichbar sein  4 , z. B. über fest angebrachte Treppen mit erforderlichen Geländern, Steigleitern, gegen Abrutschen gesicherte Fahrten (Leitern).
  • Bei manuellen Arbeiten auf den Sohlen im Bereich von Absturzkanten sind Maßnahmen gegen Absturz erforderlich, z. B. Einsatz von Steckgeländern.

Gewinnung

  • Gewinnung der Blöcke erfolgt:
    • von Hand, z. B. Abkeilen
    • maschinell, z. B. Seilsägen, Schrämmaschinen, Wasserstrahlschneidmaschinen (s. auch Kapitel C 2.2)
    • durch Sprengen (s. auch Kapitel A 4.1)
  • Transport der Blöcke erfolgt überwiegend durch Radlader und Krane

Kippstellen (s. auch Kapitel C 1.4)

  • Abladen/Wegladen von Abraum über die Böschungskante mit Fahrzeugen nur, wenn geeignete Anschläge vorhanden sind
  • Anschläge müssen nicht vorhanden sein, wenn das Material mindestens 5m vor der Böschungsoberkante abgekippt und mit geeigneten Maschinen abgeschoben wird

Beaufsichtigung

  • Werksteinbrüche müssen durch Aufsichtsführende beaufsichtigt werden.
  • Arbeitsplätze müssen vom Aufsichtsführenden mindestens 1 x pro Schicht aufgesucht werden.

Beschäftigungsbeschränkungen

  • In oder vor Abraum- und Abbauwänden:
    • ist Alleinarbeit von Hand nicht zulässig,
    • müssen Beschäftigte körperlich geeignet sein.
  • Arbeiten mit besonderen Gefahren, z. B. Bruchwandberäumung, Arbeiten vor stark geklüfteten Wänden oder mit ausgeprägten Störungszonen, dürfen nur besonders unterwiesenen Personen übertragen werden.

Vorsorgeuntersuchungen

  • ggf. G 1.1, G 20

Persönliche Schutzausrüstungen

  • Sicherheitsschuhe (S 2) bzw. -stiefel (S 5), Schutzhelm  5 , Schutzhandschuhe aus Leder, Gehörschutz, Wetterschutzkleidung
  • bei Staubgefährdung geeigneter Atemschutz (FFP 2-Filter)
  • bei Gefahr durch absplitterndes Gestein: Schutzbrillen

  >   Weitere Informationen

  • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
  • BGR 217 „Umgang mit mineralischem Staub“
  • BGI 708 „Steinbrüche, Kies- und Sandgruben“
  • BGI 701 „Innerbetriebliche Verkehrswege“
  • BGI 711 „Fahrzeuge“
  • ZH 1/395 „Richtlinie für Lastaufnahmeeinrichtungen bei der Gewinnung von Werkstein“
  • im Zuständigkeitsbereich der Bergämter: Bundesberggesetz, Landesbergverordnungen und erlassene Richtlinien

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