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C 2.1 Anlage u. Betrieb v. Werksteinbrüchen
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Die häufigsten Gefahren
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- umkippende/abstürzende Fahrzeuge, Arbeits- und
Erdbaumaschinen auf Grund mangelhafter Fahrweggestaltung
und unzureichender Sicherung an
Absturzkanten
- Stolper-, Sturz- und Absturzunfälle des Personals
auf Grund fehlender oder mangelhafter Verkehrswege
- Gefahr von Steinfall und abrutschenden Massen
durch zu hohe Wände, unzureichende Wandberäumung
bzw. zu dichtes Arbeiten vor der Wand
und zu geringe Sohlen- bzw. Bermenbreiten
- herabfallende, ab- oder umkippende Rohblöcke
durch unsachgemäßen Transport
- Lärm- und/oder Staubbelastung für das Bedienpersonal,
z. B. durch Bohr-, Schräm-, Säge-,
Wasserstrahlschneid- und Brennschneidtechnik
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Maßnahmen
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Abraum
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- der Abraum ist vor Beginn der Gewinnungsarbeiten
zu beseitigen
- Breite des Schutzstreifens zwischen Abraumfuß
und Gesteinsböschungsoberkante:
- bei Beseitigung von Hand: ≥ 0,5 x Abraumhöhe,
mindestens jedoch 1,5 m
- bei maschineller Gewinnung:
- im Hochschnitt so breit, dass für eingesetzte
Lade- und Fordergeräte keine Absturzgefahr
besteht
- im Tiefschnitt: ≥ 3 m
- es ist keine Beseitigung des Abraumes einschließlich
Schutzstreifen erforderlich, wenn:
- Abraumhöhe: < 2 m
- Abraum auf: ≤ 45° abgeböscht und
- Abraum maschinell weggeladen wird 1
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Wände
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- Die zulässigen Bruchwandhöhen betragen beim:
- Wegladen von Hand: ≤ 12 m
- maschinellen Wegladen: ≤ 30 m 2 .
- Wandneigungen dürfen bei geschichtetem oder
bankförmig anstehendem Gestein bis zu 90o
betragen, wenn die Neigung der Schichten und
Bänke < 10° (s. auch Kapitel C 1.1).
- Überhänge sind nicht zulässig, Ausnahme: bei
massigem Gestein, wenn sie durch natürliche
Kluftflächen hervorgerufen werden.
- Abraum- und Abbauwände sind regelmäßig auf
Standsicherheit und lose Massen oder Steine hin
zu überprüfen und ggf. zu beräumen.
- Bei drohender Steinfallgefahr müssen Personen
den Gefahrbereich verlassen, der Bereich ist
abzusperren und die Gefahr ist zu beseitigen
(Freigabe vor Arbeitsbeginn erforderlich).
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Sohlen
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- Wenn zulässige Wandhöhen nicht eingehalten
werden können, müssen Sohlen angelegt werden.
- Sohlen müssen so breit sein, dass erforderliche
Fahrwege und notwendige Sicherheitsabstände
gewährleistet sind.
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Verkehrswege (s. auch Kapitel A 1.20)
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Fahrwege
- Fahrwege weit genug entfernt von Bruch-, Gruben- und
Haldenrändern und dem Gefahrenbereich der
Bruchwand anlegen.
- Führen Fahrwege dicht an Absturzkanten vorbei,
sind Maßnahmen gegen Überfahren zu treffen,
z. B. 3 Freisteine, Schutzwälle.
- Fahrwege sind ausreichend zu befestigen.
-
für den Fall eingeschränkter Sicht:
- bei sehr breiten Sohlen Fahrwege markieren,
z. B. Tonnen, Freisteine
- an kritischen Punkten, z. B. scharfen Kurven und
Kreuzungen, Fahrwege beleuchten
- Wahl von Fahrwegen mit möglichst geringer
Neigung (üblich ≤ 7 %); Spitzkehren in die
Horizontale legen
- ausreichend breite Fahrwege anlegen
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Personenverkehrswege
- Arbeitsplätze in Werksteinbrüchen müssen über
sicherheitsgerechte Verkehrswege erreichbar
sein 4 , z. B. über fest angebrachte Treppen mit
erforderlichen Geländern, Steigleitern, gegen
Abrutschen gesicherte Fahrten (Leitern).
- Bei manuellen Arbeiten auf den Sohlen im
Bereich von Absturzkanten sind Maßnahmen
gegen Absturz erforderlich, z. B. Einsatz von
Steckgeländern.
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Gewinnung
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- Gewinnung der Blöcke erfolgt:
- von Hand, z. B. Abkeilen
- maschinell, z. B. Seilsägen, Schrämmaschinen,
Wasserstrahlschneidmaschinen (s. auch Kapitel C 2.2)
- durch Sprengen (s. auch Kapitel A 4.1)
- Transport der Blöcke erfolgt überwiegend
durch Radlader und Krane
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Kippstellen (s. auch Kapitel C 1.4)
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- Abladen/Wegladen von Abraum über die
Böschungskante mit Fahrzeugen nur, wenn geeignete
Anschläge vorhanden sind
- Anschläge müssen nicht vorhanden sein, wenn
das Material mindestens 5m vor der Böschungsoberkante
abgekippt und mit geeigneten
Maschinen abgeschoben wird
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Beaufsichtigung
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- Werksteinbrüche müssen durch Aufsichtsführende
beaufsichtigt werden.
- Arbeitsplätze müssen vom Aufsichtsführenden
mindestens 1 x pro Schicht aufgesucht werden.
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Beschäftigungsbeschränkungen
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- In oder vor Abraum- und Abbauwänden:
- ist Alleinarbeit von Hand nicht zulässig,
- müssen Beschäftigte körperlich geeignet sein.
- Arbeiten mit besonderen Gefahren, z. B. Bruchwandberäumung,
Arbeiten vor stark geklüfteten
Wänden oder mit ausgeprägten Störungszonen,
dürfen nur besonders unterwiesenen Personen
übertragen werden.
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Vorsorgeuntersuchungen
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Persönliche Schutzausrüstungen
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- Sicherheitsschuhe (S 2) bzw. -stiefel (S 5), Schutzhelm 5 , Schutzhandschuhe aus Leder, Gehörschutz,
Wetterschutzkleidung
- bei Staubgefährdung geeigneter Atemschutz
(FFP 2-Filter)
- bei Gefahr durch absplitterndes Gestein:
Schutzbrillen
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> Weitere Informationen
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
- BGR 217 „Umgang mit mineralischem Staub“
- BGI 708 „Steinbrüche, Kies- und Sandgruben“
- BGI 701 „Innerbetriebliche Verkehrswege“
- BGI 711 „Fahrzeuge“
- ZH 1/395 „Richtlinie für Lastaufnahmeeinrichtungen bei der Gewinnung von Werkstein“
- im Zuständigkeitsbereich der Bergämter: Bundesberggesetz, Landesbergverordnungen
und erlassene Richtlinien
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