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C 2.5 Maschinenbearbeitung
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Die häufigsten Gefahren
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- Erkrankungen durch quarzhaltigen Feinstaub,
Lärm und Vibrationen
- Augen- und Hautverletzungen durch Stein- und
Werkzeugsplitter/-teile
- Verletzungen durch unzureichend abgedeckte,
schnelllaufende Werkzeuge
- Gefahr durch heiße Gase und wegspritzendes
Material beim Flammstrahlen
- Verletzungsgefahr durch Hochdruckstrahl beim
Wasserstrahlschneiden
- Absturz- und Quetschgefahr beim Spalten von
Rohblöcken
- elektrische Gefährdung beim Gebrauch von
Maschinen im Nassbereich
- hin- und herschlagende Druckschläuche beim
manuellen Druckstrahlen
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Maßnahmen
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Bearbeitung mit handgeführten Maschinen/
Werkzeugen
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Arbeitsmittel sind hauptsächlich druckluftbetriebene
Werkzeuge, z. B. Bohr- und Keillochhämmer, Handschleifer,
Winkelschleifer.
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Allgemeines
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- möglichst nur vibrationsarme und schallgedämpfte
Geräte benutzen
- im Nassbereich: Schutzkleinspannung oder
Schutztrennung verwenden
- angebrachte Schutzeinrichtungen nicht entfernen 1
- bei Schleif- und Fräsarbeiten nass arbeiten,
Sprühnebel möglichst nahe am Werkzeug niederschlagen
- freigesetzten Staub möglichst vollständig an
der Entstehungsstelle erfassen 2 , z. B. Absaughauben,
Gummibälge
- beim Blockspalten sicheren Stand auf Block und
sicheren Aufstieg gewährleisten, z. B. durch geeignete
Leitern 3
- Blöcke vor Spalten so unterfüttern, dass unkontrolliertes
Auseinanderfallen vermieden wird
- Brandschutz beim Flammstrahlen beachten
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Maschinelle Steinbearbeitung
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Häufig verwendete Maschinen sind Diamantseilsägen,
Bandsägen, Bohrmaschinen, Säge- und
Fräsmaschinen, Block- und Gattersägen,
Wasserstrahlschneidmaschinen sowie Spalt- und
Strahlanlagen.
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Allgemein
- Sicherung aller erreichbaren Gefahrstellen
- Maschinenantriebe vollständig verkleiden oder
gegen Eingriff sichern, z. B. Umzäunung
- zur Vermeidung von Quetschgefahren Einhaltung
des Mindestabstandes zwischen bewegten
Maschinenteilen und Umgebung von 0,5 m
- können Sicherheitsabstände nicht eingehalten
werden bzw. bestehen andere Gefährdungen:
Sicherung des Gefahrbereiches, z. B. Schutzgitter,
Lichtschranken 4 , Schaltbügel /-matten mit
„Zwangsverriegelung“
- sichere Verkehrswege und Arbeitsbühnen, z. B. an
Maschinenbrücken auf hohen Fundamenten
- in Nassbereichen Auswahl geeigneter Schutzart:
- IP 44, IP 54 bei Spritzwasser
- IP 65 bei Nassstrahlgeräten
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Spaltanlagen
- bei manueller Materialzuführung: Betrieb nur im
Einzelhub zulässig
- bei Leerhub ohne aufgelegtes Werkstück: Gewährleistung
des Sicherheitsabstandes ≥ 30 mm
zwischen Ober- und Untermeisel
- bei Einzelhub: Start nur über Befehlsgeräte mit
selbstständiger Rückstellung, z. B. Taster
- bei Verwendung von Betätigungseinrichtungen:
Zweihandauslösung oder sensorenüberwachte
definierte Handposition
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Säge- und Fräsmaschinen, Block- und Gattersägen
- Einsatz von Sägeblattschutzhauben, die das Blatt
bis auf den zum Schneiden notwendigen Teil verdecken 5
- Schallminderung durch Einsatz von z. B. Sandwichblättern,
Hauben und Sägeblättern mit
schlangenlinienförmigen Lasereinschnitten
- Laser zu Messzwecken und zur Positionierung
müssen den Klassen 1, 2 und 3 A entsprechen
- Mindestdurchmesser der Spannflansche für
Trennscheiben aus Diamant, Bornitrid oder vergleichbaren
Werkstoffen in Abhängigkeit vom
Trennscheibendurchmesser beachten; maximal
zulässige Umdrehungsgeschwindigkeit von
125 m/s nicht durch Erhöhung der Antriebsdrehzahl
überschreiten
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Diamantseilsägen, Bandsägen
- Verkleidung der Laufräder und des aufsteigenden
Teils des Bandsägeblattes an Bandsägen
- Festlegung des Gefahrbereiches in Abhängigkeit
von der möglichen freien Seillänge durch
schlagende Enden bei Seilbruch
- zum Sägen nicht benötigte Teile des Bandes durch
verstellbare Verdeckungen sichern
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Oberflächenbearbeitungsmaschinen
- bei Flammarbeiten mit Flüssiggas in Arbeitsräumen
mit bis zu 500 m3 Volumen sind ein Druckgasbehälter
bis zu 33 kg Füllgewicht oder zwei Einzelbehälter mit
jeweils 14 kg zulässig
- von Hand gehaltene Druckstrahleinrichtungen
müssen mit „Totmannschaltung“ 6 ausgerüstet
sein
- nichtsilikogene Strahlmittel verwenden
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Bohrmaschinen
- eng anliegende Kleidung tragen
- keine Handschuhe tragen
- Stäube an der Entstehungsstelle direkt absaugen
bzw. durch Wasserzuführung binden
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Prüfungen
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- insbesondere erstmalige und regelmäßige
Prüfungen von Verdichtern, Druckbehältern und
darüber hinaus auch nach Betriebsunterbrechungen
sowie Änderungen an Strahlgeräten,
Wasserstrahlschneidgeräten, Flammstrahlgeräten
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Vorsorgeuntersuchungen
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ggf. G 1.1, G 20
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Persönliche Schutzausrüstungen
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- wenn technische Staub- und Lärmschutzmaßnahmen
nicht ausreichen: Atemschutz mit Partikelfilter
P 2, Gehörschutz
- bei Gefahr wegfliegender Werkzeugteile oder
Splitter: Schutzbrille
- beim Keileintreiben: Lederschürze
- bei Arbeiten vor Abbauwänden mit Steinschlaggefahr:
Schutzhelm
- bei Gefahr herabfallender Teile: Sicherheitsschutzschuhe
- beim Flammstrahlen: schwer entflammbare
Schutzkleidung
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> Weitere Informationen
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
- BGI 715 „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Steinbearbeitung“
- A 1.12, A 1.26, A 4.3
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