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C 2.5 Maschinenbearbeitung

  Die häufigsten Gefahren

  • Erkrankungen durch quarzhaltigen Feinstaub, Lärm und Vibrationen
  • Augen- und Hautverletzungen durch Stein- und Werkzeugsplitter/-teile
  • Verletzungen durch unzureichend abgedeckte, schnelllaufende Werkzeuge
  • Gefahr durch heiße Gase und wegspritzendes Material beim Flammstrahlen
  • Verletzungsgefahr durch Hochdruckstrahl beim Wasserstrahlschneiden
  • Absturz- und Quetschgefahr beim Spalten von Rohblöcken
  • elektrische Gefährdung beim Gebrauch von Maschinen im Nassbereich
  • hin- und herschlagende Druckschläuche beim manuellen Druckstrahlen

  Maßnahmen

Bearbeitung mit handgeführten Maschinen/ Werkzeugen

Arbeitsmittel sind hauptsächlich druckluftbetriebene Werkzeuge, z. B. Bohr- und Keillochhämmer, Handschleifer, Winkelschleifer.

Allgemeines

  • möglichst nur vibrationsarme und schallgedämpfte Geräte benutzen
  • im Nassbereich: Schutzkleinspannung oder Schutztrennung verwenden
  • angebrachte Schutzeinrichtungen nicht entfernen  1 
  • bei Schleif- und Fräsarbeiten nass arbeiten, Sprühnebel möglichst nahe am Werkzeug niederschlagen
  • freigesetzten Staub möglichst vollständig an der Entstehungsstelle erfassen  2 , z. B. Absaughauben, Gummibälge
  • beim Blockspalten sicheren Stand auf Block und sicheren Aufstieg gewährleisten, z. B. durch geeignete Leitern  3 
  • Blöcke vor Spalten so unterfüttern, dass unkontrolliertes Auseinanderfallen vermieden wird
  • Brandschutz beim Flammstrahlen beachten



Maschinelle Steinbearbeitung

Häufig verwendete Maschinen sind Diamantseilsägen, Bandsägen, Bohrmaschinen, Säge- und Fräsmaschinen, Block- und Gattersägen, Wasserstrahlschneidmaschinen sowie Spalt- und Strahlanlagen.

Allgemein

  • Sicherung aller erreichbaren Gefahrstellen
  • Maschinenantriebe vollständig verkleiden oder gegen Eingriff sichern, z. B. Umzäunung
  • zur Vermeidung von Quetschgefahren Einhaltung des Mindestabstandes zwischen bewegten Maschinenteilen und Umgebung von 0,5 m
  • können Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden bzw. bestehen andere Gefährdungen: Sicherung des Gefahrbereiches, z. B. Schutzgitter, Lichtschranken  4 , Schaltbügel /-matten mit „Zwangsverriegelung“
  • sichere Verkehrswege und Arbeitsbühnen, z. B. an Maschinenbrücken auf hohen Fundamenten
  • in Nassbereichen Auswahl geeigneter Schutzart:
    • IP 44, IP 54 bei Spritzwasser
    • IP 65 bei Nassstrahlgeräten

Spaltanlagen

  • bei manueller Materialzuführung: Betrieb nur im Einzelhub zulässig
  • bei Leerhub ohne aufgelegtes Werkstück: Gewährleistung des Sicherheitsabstandes ≥ 30 mm zwischen Ober- und Untermeisel
  • bei Einzelhub: Start nur über Befehlsgeräte mit selbstständiger Rückstellung, z. B. Taster
  • bei Verwendung von Betätigungseinrichtungen: Zweihandauslösung oder sensorenüberwachte definierte Handposition

Säge- und Fräsmaschinen, Block- und Gattersägen

  • Einsatz von Sägeblattschutzhauben, die das Blatt bis auf den zum Schneiden notwendigen Teil verdecken  5 
  • Schallminderung durch Einsatz von z. B. Sandwichblättern, Hauben und Sägeblättern mit schlangenlinienförmigen Lasereinschnitten
  • Laser zu Messzwecken und zur Positionierung müssen den Klassen 1, 2 und 3 A entsprechen
  • Mindestdurchmesser der Spannflansche für Trennscheiben aus Diamant, Bornitrid oder vergleichbaren Werkstoffen in Abhängigkeit vom Trennscheibendurchmesser beachten; maximal zulässige Umdrehungsgeschwindigkeit von 125 m/s nicht durch Erhöhung der Antriebsdrehzahl überschreiten

Diamantseilsägen, Bandsägen

  • Verkleidung der Laufräder und des aufsteigenden Teils des Bandsägeblattes an Bandsägen
  • Festlegung des Gefahrbereiches in Abhängigkeit von der möglichen freien Seillänge durch schlagende Enden bei Seilbruch
  • zum Sägen nicht benötigte Teile des Bandes durch verstellbare Verdeckungen sichern

Oberflächenbearbeitungsmaschinen

  • bei Flammarbeiten mit Flüssiggas in Arbeitsräumen mit bis zu 500 m3 Volumen sind ein Druckgasbehälter bis zu 33 kg Füllgewicht oder zwei Einzelbehälter mit jeweils 14 kg zulässig
  • von Hand gehaltene Druckstrahleinrichtungen müssen mit „Totmannschaltung“  6  ausgerüstet sein
  • nichtsilikogene Strahlmittel verwenden

Bohrmaschinen

  • eng anliegende Kleidung tragen
  • keine Handschuhe tragen
  • Stäube an der Entstehungsstelle direkt absaugen bzw. durch Wasserzuführung binden

Prüfungen

  • insbesondere erstmalige und regelmäßige Prüfungen von Verdichtern, Druckbehältern und darüber hinaus auch nach Betriebsunterbrechungen sowie Änderungen an Strahlgeräten, Wasserstrahlschneidgeräten, Flammstrahlgeräten

Vorsorgeuntersuchungen

  • ggf. G 1.1, G 20

  • Persönliche Schutzausrüstungen

    • wenn technische Staub- und Lärmschutzmaßnahmen nicht ausreichen: Atemschutz mit Partikelfilter P 2, Gehörschutz
    • bei Gefahr wegfliegender Werkzeugteile oder Splitter: Schutzbrille
    • beim Keileintreiben: Lederschürze
    • bei Arbeiten vor Abbauwänden mit Steinschlaggefahr: Schutzhelm
    • bei Gefahr herabfallender Teile: Sicherheitsschutzschuhe
    • beim Flammstrahlen: schwer entflammbare Schutzkleidung

      >   Weitere Informationen

    • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
    • BGI 715 „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Steinbearbeitung“
    • A 1.12, A 1.26, A 4.3

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