Inhaltsverzeichnis > C 3 – Gewinnung und Aufbereitung von Kies und Sand > C 3.6
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C 3.6 Halden
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Die häufigsten Gefahren
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Aufgeschüttete Halden
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- Absturz von Erdbaumaschinen oder Fahrzeugen
- verschüttet werden von Erdbaumaschinen
- Anfahren von Personen
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Halden mit Unterflurabzug
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- Versinken oder verschüttet werden beim Besteigen/
Betreten der Halde – insbesondere des Trichters
- Ersticken von Personen in Unterflur-Abzugstunneln
- Einsturz bzw. zusammengedrückt werden von
Unterflur-Abzugstunneln
- Gefährdung von Personen durch elektrischen
Strom
- Verletzungen von Personen durch selbsttätig
anlaufende Maschinen, z. B. Förderbänder
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Maßnahmen
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Aufgeschüttete Halden
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- Bei Abbau von Hand dürfen die Wandhöhen 2,0 m
nicht überschreiten.
- Bei Abbau von Hand dürfen die Wände bis 1,25 m
senkrecht stehen, höhere Wände müssen auf 60°
geneigt sein.
- Beim maschinellen Laden des Materials im Hochschnitt
darf die Wand nicht höher als die Reichhöhe
des Gewinnungsgerätes plus einem Meter sein.
- Unterhöhlungen sind unzulässig.
- An Auffahrrampen sind seitliche Begrenzungen
anzubringen, z. B. Freisteine, Materialwälle.
- An Abkippstellen: Anfahrschwellen anbringen
oder Wall stehen lassen 1 oder Abkippstelle
mindestens fünf Meter von der Böschungskante
entfernt anordnen; anschließend Abschieben
mit einer Raupe.
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Halden mit Unterflurabzug
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- Das ungesicherte Betreten der Halden ist wegen
der Gefahr des Versinkens verboten.
- Die Tunnel von Halden mit Unterflurabzug müssen
einen zweiten Notausgang haben. Die Tür muss
nach außen aufschlagen 2 .
- Notausgänge dürfen von außen nicht verschüttet
oder anderweitig blockiert werden.
- Auf dem Tunnelboden stehendes Wasser ist
abzupumpen. Pumpensümpfe im Arbeits- und
Verkehrsbereich sind abzudecken.
- Steckdosen im Tunnel sind über Fehlerstromschutzschalter
abzusichern.
- Automatisch anlaufende Maschinen bzw. Maschinen,
deren Hauptbefehlseinrichtungen sich außerhalb
des Sichtbereiches des Bedieners befinden,
müssen mit einer Anlaufwarneinrichtung ausgerüstet
sein, z. B. Hupe 3 , Lichtsignal.
Die Vorlaufzeit der Anlaufwarneinrichtung sollte
15 Sekunden nicht unterschreiten.
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Vorsorgeuntersuchungen
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- ggf. G 1.1, G 20, G 25, G 26, G 39
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Persönliche Schutzausrüstungen
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- ggf. Schutzbrille, Gehörschutz, Atemschutz,
Schutzhelm, Schutzhandschuhe
- Sicherheitsschuhe S2, S3 bzw. Stiefel S4 oder S5
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> Weitere Informationen
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
- BGI 606 „Verschlüsse für Türen von Notausgängen“
- BGI 708 „Steinbrüche, Kies- und Sandgruben“
- A 2.1, A 2.3
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