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C 3.6 Halden

  Die häufigsten Gefahren

Aufgeschüttete Halden

  • Absturz von Erdbaumaschinen oder Fahrzeugen
  • verschüttet werden von Erdbaumaschinen
  • Anfahren von Personen

Halden mit Unterflurabzug

  • Versinken oder verschüttet werden beim Besteigen/ Betreten der Halde – insbesondere des Trichters
  • Ersticken von Personen in Unterflur-Abzugstunneln
  • Einsturz bzw. zusammengedrückt werden von Unterflur-Abzugstunneln
  • Gefährdung von Personen durch elektrischen Strom
  • Verletzungen von Personen durch selbsttätig anlaufende Maschinen, z. B. Förderbänder

  Maßnahmen

Aufgeschüttete Halden

  • Bei Abbau von Hand dürfen die Wandhöhen 2,0 m nicht überschreiten.
  • Bei Abbau von Hand dürfen die Wände bis 1,25 m senkrecht stehen, höhere Wände müssen auf 60° geneigt sein.
  • Beim maschinellen Laden des Materials im Hochschnitt darf die Wand nicht höher als die Reichhöhe des Gewinnungsgerätes plus einem Meter sein.
  • Unterhöhlungen sind unzulässig.
  • An Auffahrrampen sind seitliche Begrenzungen anzubringen, z. B. Freisteine, Materialwälle.
  • An Abkippstellen: Anfahrschwellen anbringen oder Wall stehen lassen  1  oder Abkippstelle mindestens fünf Meter von der Böschungskante entfernt anordnen; anschließend Abschieben mit einer Raupe.

Halden mit Unterflurabzug

  • Das ungesicherte Betreten der Halden ist wegen der Gefahr des Versinkens verboten.
  • Die Tunnel von Halden mit Unterflurabzug müssen einen zweiten Notausgang haben. Die Tür muss nach außen aufschlagen  2 .
  • Notausgänge dürfen von außen nicht verschüttet oder anderweitig blockiert werden.
  • Auf dem Tunnelboden stehendes Wasser ist abzupumpen. Pumpensümpfe im Arbeits- und Verkehrsbereich sind abzudecken.
  • Steckdosen im Tunnel sind über Fehlerstromschutzschalter abzusichern.
  • Automatisch anlaufende Maschinen bzw. Maschinen, deren Hauptbefehlseinrichtungen sich außerhalb des Sichtbereiches des Bedieners befinden, müssen mit einer Anlaufwarneinrichtung ausgerüstet sein, z. B. Hupe  3 , Lichtsignal. Die Vorlaufzeit der Anlaufwarneinrichtung sollte 15 Sekunden nicht unterschreiten.

Vorsorgeuntersuchungen

  • ggf. G 1.1, G 20, G 25, G 26, G 39

Persönliche Schutzausrüstungen

  • ggf. Schutzbrille, Gehörschutz, Atemschutz, Schutzhelm, Schutzhandschuhe
  • Sicherheitsschuhe S2, S3 bzw. Stiefel S4 oder S5

  >   Weitere Informationen

  • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
  • BGI 606 „Verschlüsse für Türen von Notausgängen“
  • BGI 708 „Steinbrüche, Kies- und Sandgruben“
  • A 2.1, A 2.3

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