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C 4.2 Mobile Recycling-Anlagen
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Mobile Anlagen werden auf Hoch-, Tief- oder
Straßenbaustellen zur Aufbereitung von Abbruch- und
Aufbruchmaterial eingesetzt. Diese Anlagen
eignen sich in der Regel nicht zur Aufbereitung von
Baumischabfällen.
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Eine Vorzerkleinerung bzw. Vorsortierung, abgestimmt
auf die Größe des Brechers, ist für einen
ungestörten Betriebsablauf unbedingt erforderlich.
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Sollen Steuer- und Lesetätigkeiten am Brechereinlauf
ausgeführt werden, sind an diesen Arbeitsplatz
die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an Lesestationen
in stationären Anlagen (s. auch Kapitel
C 4.1 , C 4.6).
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Die häufigsten Gefahren
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- angefahren werden von mobilen Anlagen und
Fahrzeugen bei der Einrichtung der Baustelle
- getroffen werden durch Teile, die aus dem Brecher
herausgeschleudert werden
- Verletzungen durch die Bewegung der Brechwerkzeuge
bei der Störungsbeseitigung im Brecher
- Gefahren durch elektrischen Strom bei unzureichender
Erdung der Anlage
- Gefahren durch nicht vorhandene Schutzeinrichtungen,
die z. B. beim Auf- und Abbau bzw. beim
Transport verloren gegangen sind oder beschädigt
wurden.
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Maßnahmen
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Technische Anforderungen
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- Die auf Baustellen typischen beengten Platzverhältnisse
machen eine sorgfältige Vorplanung
der Fahrwege, der Lagerplätze und des Standplatzes
der maschinellen Anlagen dringend
erforderlich 1 .
- Brecher- und Siebanlagen stellen definierte Anforderungen
an das aufzubereitende Material.
Diese Anforderungen können durch Abbruchmaterialien
auf Baustellen in der Regel nicht
erfüllt werden. Daher ist eine Vorsortierung und
Vorzerkleinerung zwingend erforderlich (s. auch
Kapitel C 4.4).
- Während des Brechvorganges kann es durch die
unterschiedliche Materialqualität und durch zusätzliche
Belastung, z. B. Armierung, zu Blockaden im
Brecher, im Brechereinlauf oder den Aufgabeeinrichtungen
kommen. Die Installation eines stationären
Hydraulikmeißels 2 im Bereich des Brechereinlaufs
macht eine gefahrlose Störungsbeseitigung
möglich. Sind diese Hilfseinrichtungen nicht vorhanden,
so dürfen Störungen nur bei Stillstand der
Anlage beseitigt werden.
- Kettenvorhänge am Brechereinlauf verhindern das
Austreten des Brechgutes oder von Armierung.
- Bei Abbruch- und Aufbruchmaterial ist der Feinanteil
sehr hoch. Dementsprechend hoch ist die
Staubbelastung bei der weiteren Aufbereitung.
Zur Beseitigung von Staubimmissionen und Staubemissionen
ist eine wirksame Staubbekämpfung
von besonderer Bedeutung (s. auch Kapitel C 4.7).
- Bei Motor-Generator-Antrieben muss bei der
Stromversorgung von externen Aufbereitungsanlagen,
z. B. Sieben, die Anlage mittels Staberder
geerdet werden.
- Zum Ausgleich von Höhenunterschieden des
Geländes und zur besseren Lastverteilung sind
ausreichende Unterleghölzer für die hydraulischen
Abstützungen mitzuführen und zu benutzen.
- Auffahrrampen zum Aufgabetrichter des Brechers
müssen eine seitliche Absturzsicherung haben 3 .
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Organisation
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- Der Unternehmer ist in der Regel nicht am Einsatzort
des Gerätes tätig. In diesem Fall muss ein Anlagenführer
benannt werden, der die Unternehmerverantwortung
übernimmt und vor Ort alle Entscheidungen
für einen ungestörten und sicheren
Betrieb der Anlage trifft. Bei der Auswahl der
geeigneten Person spielen Fachkenntnisse und
Verantwortungsbewusstsein eine entscheidende
Rolle.
- Der verantwortliche Anlagenführer muss die
Beschäftigten im Bereich der Anlagen über deren
Funktion, die spezifischen Gefährdungen und
Belastungen und alle vom Hersteller vorgeschriebenen
Maßnahmen bei der Störungsbeseitigung
regelmäßig unterweisen.
- Arbeiten an der Anlage, wie spezielle Störungsbeseitigungen,
aber auch Reparatur- und Wartungsarbeiten,
für die keine Unterweisung durchgeführt
wurde, dürfen von den Beschäftigten nicht ausgeführt
werden.
- Die für den Transport demontierten Schutzeinrichtungen,
Laufstege und Wartungsbühnen sind
komplett wieder zu montieren und auf Vollständigkeit
und Funktion zu überprüfen.
- Auf Grund des hohen Gefährdungspotentials auf
Baustellen und im Bereich von mobilen Recyclinganlagen
dürfen hier keine Alleinarbeitsplätze eingerichtet
werden. Die Beschäftigten dürfen keine
Arbeiten ausführen, die außerhalb ihres Aufgabenbereiches,
in dem sie unterwiesen sind, liegen.
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Prüfungen
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- regelmäßige Prüfung der Anlage durch eine
befähigte Person
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Vorsorgeuntersuchungen
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- Untersuchungen nach G 20 „Lärm“ und G 1.1
„Mineralischer Staub“
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Persönliche Schutzausrüstungen
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- Kopfschutz, Sicherheitsschuhe
- ggf. Gehörschutz, Atemschutz, Augenschutz und
Handschutz
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> Weitere Informationen
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
- Betriebsanleitung des Herstellers
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