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C 4.2 Mobile Recycling-Anlagen

Mobile Anlagen werden auf Hoch-, Tief- oder Straßenbaustellen zur Aufbereitung von Abbruch- und Aufbruchmaterial eingesetzt. Diese Anlagen eignen sich in der Regel nicht zur Aufbereitung von Baumischabfällen.

Eine Vorzerkleinerung bzw. Vorsortierung, abgestimmt auf die Größe des Brechers, ist für einen ungestörten Betriebsablauf unbedingt erforderlich.

Sollen Steuer- und Lesetätigkeiten am Brechereinlauf ausgeführt werden, sind an diesen Arbeitsplatz die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an Lesestationen in stationären Anlagen (s. auch Kapitel C 4.1 , C 4.6).

  Die häufigsten Gefahren

  • angefahren werden von mobilen Anlagen und Fahrzeugen bei der Einrichtung der Baustelle
  • getroffen werden durch Teile, die aus dem Brecher herausgeschleudert werden
  • Verletzungen durch die Bewegung der Brechwerkzeuge bei der Störungsbeseitigung im Brecher
  • Gefahren durch elektrischen Strom bei unzureichender Erdung der Anlage
  • Gefahren durch nicht vorhandene Schutzeinrichtungen, die z. B. beim Auf- und Abbau bzw. beim Transport verloren gegangen sind oder beschädigt wurden.

  Maßnahmen

Technische Anforderungen



  • Die auf Baustellen typischen beengten Platzverhältnisse machen eine sorgfältige Vorplanung der Fahrwege, der Lagerplätze und des Standplatzes der maschinellen Anlagen dringend erforderlich  1 .
  • Brecher- und Siebanlagen stellen definierte Anforderungen an das aufzubereitende Material. Diese Anforderungen können durch Abbruchmaterialien auf Baustellen in der Regel nicht erfüllt werden. Daher ist eine Vorsortierung und Vorzerkleinerung zwingend erforderlich (s. auch Kapitel C 4.4).
  • Während des Brechvorganges kann es durch die unterschiedliche Materialqualität und durch zusätzliche Belastung, z. B. Armierung, zu Blockaden im Brecher, im Brechereinlauf oder den Aufgabeeinrichtungen kommen. Die Installation eines stationären Hydraulikmeißels  2  im Bereich des Brechereinlaufs macht eine gefahrlose Störungsbeseitigung möglich. Sind diese Hilfseinrichtungen nicht vorhanden, so dürfen Störungen nur bei Stillstand der Anlage beseitigt werden.
  • Kettenvorhänge am Brechereinlauf verhindern das Austreten des Brechgutes oder von Armierung.
  • Bei Abbruch- und Aufbruchmaterial ist der Feinanteil sehr hoch. Dementsprechend hoch ist die Staubbelastung bei der weiteren Aufbereitung. Zur Beseitigung von Staubimmissionen und Staubemissionen ist eine wirksame Staubbekämpfung von besonderer Bedeutung (s. auch Kapitel C 4.7).
  • Bei Motor-Generator-Antrieben muss bei der Stromversorgung von externen Aufbereitungsanlagen, z. B. Sieben, die Anlage mittels Staberder geerdet werden.
  • Zum Ausgleich von Höhenunterschieden des Geländes und zur besseren Lastverteilung sind ausreichende Unterleghölzer für die hydraulischen Abstützungen mitzuführen und zu benutzen.
  • Auffahrrampen zum Aufgabetrichter des Brechers müssen eine seitliche Absturzsicherung haben  3 .

Organisation

  • Der Unternehmer ist in der Regel nicht am Einsatzort des Gerätes tätig. In diesem Fall muss ein Anlagenführer benannt werden, der die Unternehmerverantwortung übernimmt und vor Ort alle Entscheidungen für einen ungestörten und sicheren Betrieb der Anlage trifft. Bei der Auswahl der geeigneten Person spielen Fachkenntnisse und Verantwortungsbewusstsein eine entscheidende Rolle.
  • Der verantwortliche Anlagenführer muss die Beschäftigten im Bereich der Anlagen über deren Funktion, die spezifischen Gefährdungen und Belastungen und alle vom Hersteller vorgeschriebenen Maßnahmen bei der Störungsbeseitigung regelmäßig unterweisen.
  • Arbeiten an der Anlage, wie spezielle Störungsbeseitigungen, aber auch Reparatur- und Wartungsarbeiten, für die keine Unterweisung durchgeführt wurde, dürfen von den Beschäftigten nicht ausgeführt werden.
  • Die für den Transport demontierten Schutzeinrichtungen, Laufstege und Wartungsbühnen sind komplett wieder zu montieren und auf Vollständigkeit und Funktion zu überprüfen.
  • Auf Grund des hohen Gefährdungspotentials auf Baustellen und im Bereich von mobilen Recyclinganlagen dürfen hier keine Alleinarbeitsplätze eingerichtet werden. Die Beschäftigten dürfen keine Arbeiten ausführen, die außerhalb ihres Aufgabenbereiches, in dem sie unterwiesen sind, liegen.

Prüfungen

  • regelmäßige Prüfung der Anlage durch eine befähigte Person

Vorsorgeuntersuchungen

  • Untersuchungen nach G 20 „Lärm“ und G 1.1 „Mineralischer Staub“

Persönliche Schutzausrüstungen

  • Kopfschutz, Sicherheitsschuhe
  • ggf. Gehörschutz, Atemschutz, Augenschutz und
Handschutz

  >   Weitere Informationen

  • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
  • Betriebsanleitung des Herstellers

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