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C 4.5 Biogefährdung

Unter Biogefährdung versteht man die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe. Biologische Arbeitsstoffe sind im weitesten Sinne Mikroorganismen, z. B. Pilze, Bakterien und Viren. Gemäß Biostoffverordnung werden die Stoffe mit steigendem Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingestuft. Die durchzuführenden Tätigkeiten werden in „gezielte Tätigkeiten“ (Exposition ist bekannt) und „nicht gezielte Tätigkeiten“ (Exposition ist nicht bekannt) unterteilt.
Im Bereich Baustoffrecycling können Gefährdungen durch am Baustoff anhaftende biologische Arbeitsstoffe auftreten.
Je nach zu verarbeitenden Materialien, der Art und der Dauer der Zwischenlagerung bis zur Aufbereitung findet man hier unterschiedliche biologische Arbeitsstoffe. Diese sind in der Regel der Risikogruppe 2 zuzuordnen (siehe Tabelle 1).

Erreger Auftreten Risikogruppe
Schimmelpilze und deren Sporen Bauschutt, alle Baustellenabfälle 2
Bakterien
(z. B. Salmonellen, Chlamydien)
Taubenkot 3
Viren, z. B. Hepatitis A Baustellenmischabfall 2
Viren, z. B. Hepatitis B Hausabfälle, Tierkadaver
(z. B. Ratten)
3
Milzbranderreger kontaminierte Böden,
z. B. Schlachthöfe, Lederfabriken
3

Tabelle 1: Übersicht der in der Steine und Erden-Industrie hauptsächlich auftretenden Erreger

Aufnahmewege  1 

  • Einatmen
  • Verschlucken, auch von Staub, Aerosolen und Anhaftungen
  • Aufnahme über die Haut, besonders bei kleinen Wunden

Betroffene Tätigkeiten

  • manuelle Vorsortierung bei mobilen und stationären Anlagen
  • Auslesearbeiten an Lesestation in stationären Anlagen  2 
  • Reinigungs- und Wartungsarbeiten an kontaminierten Geräten

  Die häufigsten Gefahren

  • Infektionen, Sensibilisierung und Allergien
  • lokale Entzündungen und Durchfall

  Maßnahmen

Ermittlung der Risikogruppe

Auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten zu ermitteln, welche Risikogruppen auftreten. Nach der Biostoffverordnung gilt für gezielte Tätigkeiten, dass bei Vorhandensein biologischer Arbeitsstoffe der jeweiligen Risikogruppe auch die Maßnahmen der betreffenden Schutzstufe (Anhang II oder III der Biostoffverordnung) durchzuführen sind. Sofern, wie im Bereich Baustoffrecycling, die Informationen ausreichen, um die Tätigkeit einer Schutzstufe zuzuordnen, ist wie bei gezielten Tätigkeiten zu verfahren. Hier sind in der Regel Maßnahmen nach Schutzstufe 2 ausreichend. Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen kann auf Grund der Gefährdungsbeurteilung auch eine höhere Schutzstufe erforderlich sein. Schutzstufe 2 beinhaltet über die Mindestanforderungen der allgemeinen Hygienemaßnahmen (TRBA 500) hinaus noch einige organisatorische Maßnahmen.

Technische Anforderungen für stationäre Anlagen mit Lesestation

  • leicht zu reinigende Oberflächen für Fußböden
  • Waschgelegenheiten
  • Minimierung der Fallhöhe an der Übergabestelle vom Steigband zum Sortierband
  • keine Fallhöhen innerhalb der Sortierkabine
  • Abdichtung der Abwurfschächte durch eine mechanisch oder pneumatisch betätigte Klappe
  • Abdichtung der Banddurchführungen in der Sortierkabine
  • Absaugung von belasteter Luft  3  und ausreichende Zufuhr von unbelasteter Luft
  • Bandabsaugung bei denen der Sortierkabine vorgeschalteten Förderbändern

Organisatorische Maßnahmen

  • vor Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit Hände waschen
  • milde Hautreinigungsmittel und die Möglichkeit zum hygienischen Trocknen, z. B. Einweghandtücher, zur Verfügung stellen
  • Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung aufbewahren
  • regelmäßige Reinigung und regelmäßiger Wechsel der Arbeitskleidung und der PSA
  • keine Taschen oder Behältnisse für den persönlichen Bedarf in die Sortierkabine mitnehmen
  • Verbot von Essen, Trinken, Rauchen und Schnupfen am Arbeitsplatz
  • getrennte Aufbewahrung der Pausenverpflegung
  • regelmäßige Reinigung der Arbeitsräume
  • Pausenräume nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten
  • Mittel zur Wundversorgung bereitstellen
  • Erstellung einer Betriebsanweisung für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
  • Unterweisung der Mitarbeiter

Vorsorgeuntersuchungen

Gezielte arbeitsmedizinische Beratung/Untersuchung ist vom Unternehmer in Absprache mit dem zuständigen Betriebsarzt durch einen nach Biostoffverordnung ermächtigten Arzt anzubieten.

Persönliche Schutzausrüstungen

  • Handschutz: nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe
  • Hautschutz gemäß Hautschutzplan
  • Atemschutzmaske mit Atemfilter P2 und Ausatemventil

  >   Weitere Informationen

  • Biostoffverordnung
  • TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“
  • TRBA 210 „Abfallsortieranlagen: Schutzmaßnahmen“
  • TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“
  • Gesundheitsschutz, Hygiene und arbeitsmedizinische Vorsorge in Wertstoffsortieranlagen (WSA) (BG für Fahrzeughaltungen)

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