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C 4.5 Biogefährdung
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Unter Biogefährdung versteht man die Gefährdung
durch biologische Arbeitsstoffe. Biologische Arbeitsstoffe
sind im weitesten Sinne Mikroorganismen,
z. B. Pilze, Bakterien und Viren.
Gemäß Biostoffverordnung werden die Stoffe mit
steigendem Infektionsrisiko in vier Risikogruppen
eingestuft. Die durchzuführenden Tätigkeiten werden
in „gezielte Tätigkeiten“ (Exposition ist bekannt)
und „nicht gezielte Tätigkeiten“ (Exposition ist nicht
bekannt) unterteilt.
Im Bereich Baustoffrecycling können Gefährdungen
durch am Baustoff anhaftende biologische Arbeitsstoffe
auftreten.
Je nach zu verarbeitenden Materialien, der Art
und der Dauer der Zwischenlagerung bis zur Aufbereitung
findet man hier unterschiedliche biologische
Arbeitsstoffe. Diese sind in der Regel der Risikogruppe
2 zuzuordnen (siehe Tabelle 1).
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| Erreger
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Auftreten
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Risikogruppe
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| Schimmelpilze und deren Sporen
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Bauschutt, alle Baustellenabfälle
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2
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Bakterien
(z. B. Salmonellen, Chlamydien)
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Taubenkot
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3
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| Viren, z. B. Hepatitis A
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Baustellenmischabfall
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2
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| Viren, z. B. Hepatitis B
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Hausabfälle, Tierkadaver
(z. B. Ratten)
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3
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| Milzbranderreger
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kontaminierte Böden,
z. B. Schlachthöfe, Lederfabriken
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3
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Tabelle 1: Übersicht der in der Steine und Erden-Industrie hauptsächlich auftretenden Erreger
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Aufnahmewege 1
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Einatmen
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Verschlucken, auch von Staub, Aerosolen
und Anhaftungen
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Aufnahme über die Haut, besonders bei kleinen
Wunden
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Betroffene Tätigkeiten
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manuelle Vorsortierung bei mobilen und
stationären Anlagen
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Auslesearbeiten an Lesestation in stationären
Anlagen 2
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Reinigungs- und Wartungsarbeiten an kontaminierten
Geräten
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Die häufigsten Gefahren
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Infektionen, Sensibilisierung und Allergien
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lokale Entzündungen und Durchfall
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Maßnahmen
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Ermittlung der Risikogruppe
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Auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung
ist vor Aufnahme der Tätigkeiten zu ermitteln,
welche Risikogruppen auftreten.
Nach der Biostoffverordnung gilt für gezielte Tätigkeiten,
dass bei Vorhandensein biologischer Arbeitsstoffe
der jeweiligen Risikogruppe auch die Maßnahmen
der betreffenden Schutzstufe (Anhang II
oder III der Biostoffverordnung) durchzuführen sind.
Sofern, wie im Bereich Baustoffrecycling, die
Informationen ausreichen, um die Tätigkeit einer
Schutzstufe zuzuordnen, ist wie bei gezielten
Tätigkeiten zu verfahren.
Hier sind in der Regel Maßnahmen nach Schutzstufe
2 ausreichend. Bei Arbeiten in kontaminierten
Bereichen kann auf Grund der Gefährdungsbeurteilung
auch eine höhere Schutzstufe erforderlich
sein. Schutzstufe 2 beinhaltet über die
Mindestanforderungen der allgemeinen Hygienemaßnahmen
(TRBA 500) hinaus noch einige
organisatorische Maßnahmen.
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Technische Anforderungen für stationäre
Anlagen mit Lesestation
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leicht zu reinigende Oberflächen für Fußböden
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Waschgelegenheiten
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Minimierung der Fallhöhe an der Übergabestelle
vom Steigband zum Sortierband
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keine Fallhöhen innerhalb der Sortierkabine
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Abdichtung der Abwurfschächte durch eine
mechanisch oder pneumatisch betätigte Klappe
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Abdichtung der Banddurchführungen in der
Sortierkabine
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Absaugung von belasteter Luft 3 und ausreichende
Zufuhr von unbelasteter Luft
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Bandabsaugung bei denen der Sortierkabine
vorgeschalteten Förderbändern
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Organisatorische Maßnahmen
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vor Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit
Hände waschen
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milde Hautreinigungsmittel und die Möglichkeit
zum hygienischen Trocknen, z. B. Einweghandtücher,
zur Verfügung stellen
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Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung und
persönlicher Schutzausrüstung aufbewahren
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regelmäßige Reinigung und regelmäßiger
Wechsel der Arbeitskleidung und der PSA
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keine Taschen oder Behältnisse für den persönlichen
Bedarf in die Sortierkabine mitnehmen
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Verbot von Essen, Trinken, Rauchen und
Schnupfen am Arbeitsplatz
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getrennte Aufbewahrung der Pausenverpflegung
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regelmäßige Reinigung der Arbeitsräume
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Pausenräume nicht mit stark verschmutzter
Arbeitskleidung betreten
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Mittel zur Wundversorgung bereitstellen
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Erstellung einer Betriebsanweisung für den
Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
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Unterweisung der Mitarbeiter
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Vorsorgeuntersuchungen
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Gezielte arbeitsmedizinische Beratung/Untersuchung
ist vom Unternehmer in Absprache mit dem
zuständigen Betriebsarzt durch einen nach Biostoffverordnung
ermächtigten Arzt anzubieten.
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Persönliche Schutzausrüstungen
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Handschutz: nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe
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Hautschutz gemäß Hautschutzplan
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Atemschutzmaske mit Atemfilter P2 und Ausatemventil
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> Weitere Informationen
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Biostoffverordnung
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TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“
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TRBA 210 „Abfallsortieranlagen: Schutzmaßnahmen“
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TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen“
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Gesundheitsschutz, Hygiene und arbeitsmedizinische Vorsorge
in Wertstoffsortieranlagen (WSA) (BG für Fahrzeughaltungen)
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