Inhaltsverzeichnis > D 3 – Herstellung von Trockenmörtel/Edelputzen > D 3.1
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D 3.1 Brand- und Explosionsschutz
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Die häufigsten Gefahren
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- Brände und Explosionen, da organische Zuschlagstoffe,
wie Methylcellulose, zu Schwelbränden
neigen, leicht entflammbar sind und aufgewirbelt
mit Luft explosionsfähige Gemische bilden.
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Maßnahmen
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Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
und Zoneneinteilung entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung
(siehe auch Kapitel A 5.4)
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Anlagentechnischer Explosionsschutz
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- Blitzschutzanlage installieren
- Brandmeldeeinrichtungen vorsehen
- Anlagenteile leitfähig verbinden und erden
- Big-Bags beim Entleeren erden
- Anlagen staubdicht ausführen
- gefährliche Auswirkungen von Explosionen im
Inneren von Behältern und Apparaten verhindern,
z. B. druckfeste Bauweise
- Maschinen, Apparate und sonstige Betriebsmittel
entsprechend den Anforderungen der Zone auslegen
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Baulicher Brandschutz
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- Anfahrtswege und Aufstellflächen für die Feuerwehr
vorsehen und freihalten
- separates Lager für brennbare/staubexplosionsgefährliche
Stoffe vorsehen oder
- Trennung von Lager- und Produktionsbereichen
in Brandabschnitte durch Brandwände oder feuerbeständige
Wände mit verschließbaren Öffnungen
- Flucht- und Rettungswege für brand- und
explosionsgefährdete Bereiche vorsehen und
kennzeichnen 1
- Löschwasserversorgung und Löschwasserrückhaltung
einrichten
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Vorbeugender Brand- und
Explosionsschutz
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- Grundmaßnahmen 2 siehe Kapitel A 1.12, Feuerwehrplan,
Brandschutzordnung 3 , Flucht- und
Rettungsplan erstellen
- Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
verhindern oder einschränken, z. B. Inertisierung
durch unbrennbare Stoffe
- Zündquellen vermeiden: Verbot von offenem Feuer,
offenem Licht und Rauchen; Verbotszonen kennzeichnen
- beim offenen Umgang mit brennbaren Stäuben
Absaugung verwenden
- verschüttetes Material sofort beseitigen
- Räume und Anlagen regelmäßig reinigen. Staub
nicht aufwirbeln! Absaugen 4 ! Nie kehren oder
abblasen!
- nicht schmelzende Kleidung und Wäsche, schwer
entflammbare Schutzkleidung tragen
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Betriebsanweisungen
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Für den Umgang mit explosionsgefährlichen
Stäuben ist eine Betriebsanweisung zu erstellen
und die Beschäftigten sind zu unterweisen.
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> Weitere Informationen
- Betriebssicherheitsverordnung
- BGR 104 „Explosionsschutz-Regeln“
- DIN EN 50281 und 61241 „Elektrische Betriebsmittel in Bereichen mit brennbarem Staub“
- DIN VDE 0185 „Blitzschutz“
- VDI 2263 „Staubbrände und Staubexplosionen“
- VDI 3673 „Druckentlastung von Staubexplosionen“
- A 1.12, A 5.4
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