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D 3.1 Brand- und Explosionsschutz

  Die häufigsten Gefahren

  • Brände und Explosionen, da organische Zuschlagstoffe, wie Methylcellulose, zu Schwelbränden neigen, leicht entflammbar sind und aufgewirbelt mit Luft explosionsfähige Gemische bilden.

  Maßnahmen

Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und Zoneneinteilung entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung (siehe auch Kapitel A 5.4)

Anlagentechnischer Explosionsschutz

  • Blitzschutzanlage installieren
  • Brandmeldeeinrichtungen vorsehen
  • Anlagenteile leitfähig verbinden und erden
  • Big-Bags beim Entleeren erden
  • Anlagen staubdicht ausführen
  • gefährliche Auswirkungen von Explosionen im Inneren von Behältern und Apparaten verhindern, z. B. druckfeste Bauweise
  • Maschinen, Apparate und sonstige Betriebsmittel entsprechend den Anforderungen der Zone auslegen

Baulicher Brandschutz

  • Anfahrtswege und Aufstellflächen für die Feuerwehr vorsehen und freihalten
  • separates Lager für brennbare/staubexplosionsgefährliche Stoffe vorsehen oder
  • Trennung von Lager- und Produktionsbereichen in Brandabschnitte durch Brandwände oder feuerbeständige Wände mit verschließbaren Öffnungen
  • Flucht- und Rettungswege für brand- und explosionsgefährdete Bereiche vorsehen und kennzeichnen  1 
  • Löschwasserversorgung und Löschwasserrückhaltung einrichten

Vorbeugender Brand- und Explosionsschutz



  • Grundmaßnahmen  2  siehe Kapitel A 1.12, Feuerwehrplan, Brandschutzordnung  3 , Flucht- und Rettungsplan erstellen
  • Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken, z. B. Inertisierung durch unbrennbare Stoffe
  • Zündquellen vermeiden: Verbot von offenem Feuer, offenem Licht und Rauchen; Verbotszonen kennzeichnen
  • beim offenen Umgang mit brennbaren Stäuben Absaugung verwenden
  • verschüttetes Material sofort beseitigen
  • Räume und Anlagen regelmäßig reinigen. Staub nicht aufwirbeln! Absaugen  4 ! Nie kehren oder abblasen!
  • nicht schmelzende Kleidung und Wäsche, schwer entflammbare Schutzkleidung tragen

Betriebsanweisungen

Für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stäuben ist eine Betriebsanweisung zu erstellen und die Beschäftigten sind zu unterweisen.

  >   Weitere Informationen

  • Betriebssicherheitsverordnung
  • BGR 104 „Explosionsschutz-Regeln“
  • DIN EN 50281 und 61241 „Elektrische Betriebsmittel in Bereichen mit brennbarem Staub“
  • DIN VDE 0185 „Blitzschutz“
  • VDI 2263 „Staubbrände und Staubexplosionen“
  • VDI 3673 „Druckentlastung von Staubexplosionen“
  • A 1.12, A 5.4

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