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G 1.1 Geophysikalische Bodenuntersuchung

Alle Tätigkeiten und erforderlichen Maßnahmen bei geophysikalischen Bodenuntersuchungen unterliegen der Tiefbohrverordnung, die eine berggesetzliche Vorschrift darstellt. Die Forderungen der Tiefbohrverordnung werden im Betriebsplan beziehungsweise Sonderbetriebsplan des Unternehmens berücksichtigt. Umgesetzt werden die Inhalte des Betriebsplanes/ Sonderbetriebsplanes in (Betriebs-) Dienstanweisungen, u. a. JSA (Job-Sicherheitsanalyse) und/ oder Managementsystemen (u. a. GSU-Dokument).

  Die häufigsten Gefahren

  • Stolpern und Stürzen über Hindernisse, z. B. Gräben, Bodenwellen, Erdlöcher, Niederholz, ausgelegte Kabelschlingen
  • Ausrutschen im Gelände und Umknicken
  • Hängenbleiben an Zäunen und Hecken
  • unangepasste Geschwindigkeit und Fahrweise von Fahrzeugen im Gelände
  • von manövrierendem Fahrzeug erfasst werden
  • Klemmen der Finger beim Verschrauben der Bohrgestänge
  • erfasst werden durch drehende Teile
  • Gelenkbeanspruchungen
  • Heben und Tragen von Materialien und Bohrausrüstungen
  • Lärmexposition (Vibrationsseismik)
  • Gesundheitsgefahren durch wechselnde klimatische Bedingungen

  Maßnahmen

Arbeiten im Gelände

  • Das Festlegen der Schusstraversen und Geophonlinien, das Auslegen der Geophone  1  und das Verkabeln von Sprengpatronen und Geophonen sowie der Abbau der ausgelegten Kabel und Instrumente im Gelände ist mit großer Umsicht durchzuführen.
  • Kabel sind schlingenfrei zu verlegen.
  • Beim Bewegen im freien Gelände ist auf Stolper- und Sturzstellen, z. B. Gräben, Bodenwellen, Erdlöcher zu achten.
  • Es ist Wetterschutzkleidung bereitzustellen.
  • Die Arbeitsschutzkleidung soll auffällig sein (z. B. Tragen einer Warnweste), so dass die Mitarbeiter im Gelände gut zu erkennen sind.
  • Zurückschnellende Äste können zu Gesichts- und Augenverletzungen führen. Eine entsprechende Persönliche Schutzausrüstung (Schutzbrille/Visier) ist bereitzustellen.

Fahrzeuge

  • Die Geschwindigkeit von Fahrzeugen sowie die Fahrweise von Fahrzeugen im Gelände ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
  • Beim Kraftfahrzeugbetrieb im Gelände ist das Fahrzeug vor Antritt der Fahrt auf einen betriebssicheren Zustand zu kontrollieren, insbesondere Bremsen, Beleuchtung, Warneinrichtungen, Reifen.
  • Die Sicherheitsgurte sind während der Fahrt im Gelände anzulegen.
  • Bei Rückwärtsfahrt mit unzureichenden Sichtverhältnissen nach hinten muss ein Einweiser beauftragt werden. Der Einweiser muss sich im Sichtbereich des Fahrzeugführers aufhalten.

Persönliche Schutzausrüstungen

Wetterschutzkleidung, Warnweste, knöchelumschließende Sicherheitsschuhe, Schutzbrille, Gehörschutz  2  (bei der Vibrationsseismik), Schutzhelm

  >   Weitere Informationen

  • ABBergV „Allgemeine Bundesbergverordnung“
  • „Tiefbohrverordnung” der Länder
  • A 1.1, A 1.3, A 1.8, A 1.16

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