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G 1.2 Sprengarbeiten – Geophysik

  Die häufigsten Gefahren

  • Stolpern und Stürzen im Gelände
  • Hochziehen der Ladung beim Ziehen des Bohrgestänges
  • Zünden der Ladung bei nicht ausreichender Teufe
  • Zünden der Ladung durch zu hohe Temperatur (≥75 °C)
  • elektrischer Strom aus Geräten, Leitungen, Elektrostatik, Funk
  • Nichthandhabungssicherheit der Sprengstoffe bei Temperaturen von weniger als -20 °C
  • Sprengstoffreste im Bohrgestänge

  Maßnahmen

Sprengerlaubnis

  • Sprengarbeiten dürfen nur Unternehmen durchführen, die eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz für das angewendete Sprengverfahren besitzen.

Anzeigepflicht

  • Sprengungen sind der zuständigen staatlichen Behörde anzuzeigen.

Verantwortung

  • Beim Umgang mit Sprengmitteln ist der Sprengberechtigte allein verantwortlich und weisungsberechtigt.

Sprengsignale

  • Die Bedeutung der Sprengsignale ist bekannt zu geben. Sie lauten:
    1. Sprengsignal – ein langer Ton – sofort in Deckung gehen,
    2. Sprengsignal – zwei kurze Töne – es wird gezündet,
    3. Sprengsignal – drei kurze Töne – das Sprengen ist beendet.

Allgemeine Anforderungen

  • dem Gelände und Klima angepasste Kleidung und Schuhwerk verwenden
  • Kontrolle, dass die Ladung auf Teufe bleibt (notfalls vernichten der Ladung im Gestänge vor dem Ziehen)
  • bei Sprengungen im offenen Bohrloch grundsätzlich eine Sicherungsstange verwenden
  • bei trockenem oder schlagendem Bohren vor dem Laden den Laderaum kühlen
  • Abstand von Fahrzeugen, Geräten, elektrischen Leitungen und Funk einhalten
  • keine Sprengarbeiten bei Temperaturen unter -20°C ausführen
  • für Sprengmittel sind besondere Lagerbedingungen einzuhalten

Betriebsanweisungen

  • Es müssen Festlegungen vorliegen über:
    • den Transport von Sprengmitteln,
    • das Aufbewahren von Sprengmitteln in Lagern,
    • das vorübergehende Aufbewahren von Sprengmitteln,
    • das Verhalten bei der Durchführung der Sprengarbeit,
    • das Verhalten bei Verlust, Fund und Beseitigung von Sprengmitteln und beim Antreffen von Versagern.

Anforderungen an das Personal

Der Umgang mit Sprengmitteln ist nur Personen mit staatlicher Befähigung erlaubt.

  >   Weitere Informationen

  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
  • 1.–3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
  • Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – GGVSE)
  • Seismik-Verordnung
  • Landesbergverordnungen
  • Dienstanweisungen für Sprengarbeiten bei geophysikalischen Bodenuntersuchungen

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