Inhaltsverzeichnis > G 1 – Öl- und Gasgewinnung > G 1.2
Diese Seite als PDF
|
G 1.2 Sprengarbeiten – Geophysik
|
|
Die häufigsten Gefahren
|
- Stolpern und Stürzen im Gelände
- Hochziehen der Ladung beim Ziehen des Bohrgestänges
- Zünden der Ladung bei nicht ausreichender Teufe
- Zünden der Ladung durch zu hohe Temperatur
(≥75 °C)
- elektrischer Strom aus Geräten, Leitungen,
Elektrostatik, Funk
- Nichthandhabungssicherheit der Sprengstoffe
bei Temperaturen von weniger als -20 °C
- Sprengstoffreste im Bohrgestänge
|
Maßnahmen
|
Sprengerlaubnis
|
- Sprengarbeiten dürfen nur Unternehmen durchführen,
die eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz
für das angewendete Sprengverfahren
besitzen.
|
Anzeigepflicht
|
- Sprengungen sind der zuständigen staatlichen
Behörde anzuzeigen.
|
Verantwortung
|
- Beim Umgang mit Sprengmitteln ist der Sprengberechtigte
allein verantwortlich und weisungsberechtigt.
|
Sprengsignale
|
- Die Bedeutung der Sprengsignale ist bekannt zu
geben. Sie lauten:
- Sprengsignal – ein langer Ton – sofort in Deckung gehen,
- Sprengsignal – zwei kurze Töne – es wird gezündet,
- Sprengsignal – drei kurze Töne – das Sprengen ist beendet.
|
Allgemeine Anforderungen
|
- dem Gelände und Klima angepasste Kleidung
und Schuhwerk verwenden
- Kontrolle, dass die Ladung auf Teufe bleibt
(notfalls vernichten der Ladung im Gestänge
vor dem Ziehen)
- bei Sprengungen im offenen Bohrloch grundsätzlich
eine Sicherungsstange verwenden
- bei trockenem oder schlagendem Bohren vor
dem Laden den Laderaum kühlen
- Abstand von Fahrzeugen, Geräten, elektrischen
Leitungen und Funk einhalten
- keine Sprengarbeiten bei Temperaturen unter
-20°C ausführen
- für Sprengmittel sind besondere Lagerbedingungen
einzuhalten
|
Betriebsanweisungen
|
- Es müssen Festlegungen vorliegen über:
- den Transport von Sprengmitteln,
- das Aufbewahren von Sprengmitteln in Lagern,
- das vorübergehende Aufbewahren von
Sprengmitteln,
- das Verhalten bei der Durchführung der
Sprengarbeit,
- das Verhalten bei Verlust, Fund und Beseitigung
von Sprengmitteln und beim Antreffen von
Versagern.
|
Anforderungen an das Personal
|
Der Umgang mit Sprengmitteln ist nur Personen mit
staatlicher Befähigung erlaubt.
|
> Weitere Informationen
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
- 1.–3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen
(Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – GGVSE)
- Seismik-Verordnung
- Landesbergverordnungen
- Dienstanweisungen für Sprengarbeiten bei geophysikalischen
Bodenuntersuchungen
|
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zurück zum Inhalt "Erdöl, Erdgas"