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G 1.3 Auf- und Abbau von Bohrmasten

Alle Tätigkeiten und erforderlichen Maßnahmen beim Auf- und Abbau von Bohrmasten unterliegen der Tiefbohrverordnung, die eine berggesetzliche Vorschrift darstellt. Die Forderungen der Tiefbohrverordnung werden im Betriebsplan bzw. Sonderbetriebsplan des Unternehmens berücksichtigt. Umgesetzt werden die Inhalte des Betriebsplanes/ Sonderbetriebsplanes in (Betriebs-) Dienstanweisungen u. a. JSA (Job-Sicherheits-Analyse) und/ oder Managementsystemen (u. a. GSU-Dokument).

  Die häufigsten Gefahren

  • Abstürzen von hochgelegenen Arbeitsplätzen
  • von hinabfallenden Gegenständen getroffen werden
  • von umstürzenden Gegenständen getroffen werden
  • von pendelnden Lasten getroffen werden
  • Heben und Tragen von schweren Lasten

  Maßnahmen

Verantwortung

  • Vor Beginn des Masterrichte- oder -ablegevorganges ist mit den daran beteiligten Mitarbeitern ein Sicherheitsgespräch zu führen sowie Zuständigkeiten und Aufgaben festzulegen. Die zuständige Aufsichtsperson hat das Errichtesystem zu prüfen.
  • Der Auf- und Abbau sowie das Umsetzen von Klapp- und Teleskopmasten darf nur unter ständiger Überwachung durch eine fachkundige Person bzw. fachkundige Aufsichtsperson durchgeführt werden.
  • Kommandos und Handzeichen der Aufsicht müssen bekannt sein (Unterweisung) und beachtet werden.

Allgemeines

  • Die Aufbauanweisung des Herstellers ist zu beachten.
  • An hochgelegenen Arbeitsplätzen sind Absturzsicherungen zu schaffen, z. B. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz.
  • Die Mitarbeiter dürfen sich beim Hochziehen des Mastes nicht in dessen Fallbereich aufhalten.
  • Jede Last ist zunächst nur so weit hochzuziehen, dass sie dicht über dem Erdboden auspendeln kann. Erst dann ist es möglich, sich gefahrlos von der sicheren Befestigung und dem Gleichgewicht zu überzeugen.
  • Werkzeuge und Kleinteile, die an hochgelegenen Arbeitsplätzen benötigt werden, sind gegen Hinabfallen zu sichern.
  • Beim Abheben von Einzelteilen ist besondere Vorsicht geboten: sind sie verklemmt, lösen sie sich oft ruckartig und schwingen herum.
  • Beim Abbau des Unterbaues sind die Treppen mit Geländern so lange wie möglich am Unterbau zu belassen.
  • Noch nicht fest montierte Teile dürfen nicht bestiegen werden.
  • Vor dem Aufrichten von Klappmasten muss überprüft werden, ob keine Kleinteile, z. B. Schrauben, Bolzen, Unterlegscheiben oder Werkzeug in den Profilen liegengeblieben sind.
  • Während des Aus- und Einfahrens von Teleskopmasten ist der Aufenthalt auf den Mastbühnen verboten.

Anschlagmittel/Klapp- oder Umlenkrollen

  • Die Tragkraft muss am Trag- und Anschlagmittel angegeben sein und der Last entsprechen.
  • Klapp- und Umlenkrollen und die dabei verwendeten Trag- und Anschlagmittel sowie Schäkel dürfen nur benutzt werden, wenn sie in einem einwandfreien Zustand sind.
  • Klapp- oder Umlenkrollen sind nur an entsprechend tragfähigen Anschlagpunkten festzumachen.
  • Beim Abbau von Einzelteilen oder Baugruppen muss erst das Anschlagseil befestigt werden, danach darf mit dem Lösen der Bolzen bzw. Schrauben begonnen werden.
  • Die Anschlagseile werden erst dann vom angehängten Teil gelöst, wenn dieses sicher befestigt ist.

Abspannseile

  • Soweit Abspannseile vorgeschrieben sind, müssen sie der Aufbauvorschrift des Herstellers entsprechend angebracht werden. Sie dürfen keinesfalls zum "Ausrichten des Masters" benutzt werden!
  • Erdanker sind für bindige und aufgeschüttete Böden ungeeignet; besser sind in den Boden eingelassene Betonanker mit einer der Belastung entsprechenden Anschlagöse  1 .

Hydraulischer Auf- und Abbau

  • Vor dem Aufrichten ist zu kontrollieren, ob der Tank genügend Hydrauliköl enthält.
  • Beim Umlegen ist zu prüfen, ob der Tank den Rückfluss aufnehmen kann.
  • Vor jeder Inbetriebnahme ist das Hydraulik-System zu entlüften.
  • Beim Mastaufrichten darf nur im vorgeschriebenen Druckbereich gearbeitet werden. Deshalb ist die Druckhöhe ständig zu überwachen; das Manometer ist ebenfalls genau zu beobachten.
  • Nach dem Aufrichten und Ausfahren ist der Mast mechanisch zu sichern, z. B. durch Bolzen, Sperrklinken. Falls erforderlich, Hydraulikventilhebel sichern.

Betriebsanweisung

  • Die Mitarbeiter müssen anhand einer Betriebsanweisung unterwiesen werden.

Vorsorgeuntersuchungen

  • ggf. G 26, G 41

Persönliche Schutzausrüstungen

  • Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, PSA gegen Absturz, Atemschutz

  >   Weitere Informationen

  • ABBergV „Allgemeine Bundesbergverordnung“
  • „Tiefbohrverordnung“ der Länder
  • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang

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