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G 1.3 Auf- und Abbau von Bohrmasten
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Alle Tätigkeiten und erforderlichen Maßnahmen
beim Auf- und Abbau von Bohrmasten unterliegen
der Tiefbohrverordnung, die eine berggesetzliche
Vorschrift darstellt. Die Forderungen der Tiefbohrverordnung
werden im Betriebsplan bzw. Sonderbetriebsplan
des Unternehmens berücksichtigt.
Umgesetzt werden die Inhalte des Betriebsplanes/
Sonderbetriebsplanes in (Betriebs-) Dienstanweisungen
u. a. JSA (Job-Sicherheits-Analyse) und/
oder Managementsystemen (u. a. GSU-Dokument).
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Die häufigsten Gefahren
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- Abstürzen von hochgelegenen Arbeitsplätzen
- von hinabfallenden Gegenständen getroffen
werden
- von umstürzenden Gegenständen getroffen
werden
- von pendelnden Lasten getroffen werden
- Heben und Tragen von schweren Lasten
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Maßnahmen
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Verantwortung
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- Vor Beginn des Masterrichte- oder -ablegevorganges
ist mit den daran beteiligten Mitarbeitern
ein Sicherheitsgespräch zu führen sowie
Zuständigkeiten und Aufgaben festzulegen. Die
zuständige Aufsichtsperson hat das Errichtesystem
zu prüfen.
- Der Auf- und Abbau sowie das Umsetzen von
Klapp- und Teleskopmasten darf nur unter
ständiger Überwachung durch eine fachkundige
Person bzw. fachkundige Aufsichtsperson durchgeführt
werden.
- Kommandos und Handzeichen der Aufsicht
müssen bekannt sein (Unterweisung) und beachtet
werden.
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Allgemeines
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- Die Aufbauanweisung des Herstellers ist zu
beachten.
- An hochgelegenen Arbeitsplätzen sind Absturzsicherungen
zu schaffen, z. B. Persönliche
Schutzausrüstung gegen Absturz.
- Die Mitarbeiter dürfen sich beim Hochziehen des
Mastes nicht in dessen Fallbereich aufhalten.
- Jede Last ist zunächst nur so weit hochzuziehen,
dass sie dicht über dem Erdboden auspendeln
kann. Erst dann ist es möglich, sich gefahrlos von
der sicheren Befestigung und dem Gleichgewicht
zu überzeugen.
- Werkzeuge und Kleinteile, die an hochgelegenen
Arbeitsplätzen benötigt werden, sind gegen Hinabfallen
zu sichern.
- Beim Abheben von Einzelteilen ist besondere
Vorsicht geboten: sind sie verklemmt, lösen sie
sich oft ruckartig und schwingen herum.
- Beim Abbau des Unterbaues sind die Treppen mit
Geländern so lange wie möglich am Unterbau zu
belassen.
- Noch nicht fest montierte Teile dürfen nicht
bestiegen werden.
- Vor dem Aufrichten von Klappmasten muss überprüft
werden, ob keine Kleinteile, z. B. Schrauben,
Bolzen, Unterlegscheiben oder Werkzeug in den
Profilen liegengeblieben sind.
- Während des Aus- und Einfahrens von Teleskopmasten
ist der Aufenthalt auf den Mastbühnen
verboten.
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Anschlagmittel/Klapp- oder Umlenkrollen
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- Die Tragkraft muss am Trag- und Anschlagmittel
angegeben sein und der Last entsprechen.
- Klapp- und Umlenkrollen und die dabei verwendeten
Trag- und Anschlagmittel sowie Schäkel
dürfen nur benutzt werden, wenn sie in einem
einwandfreien Zustand sind.
- Klapp- oder Umlenkrollen sind nur an entsprechend
tragfähigen Anschlagpunkten festzumachen.
- Beim Abbau von Einzelteilen oder Baugruppen
muss erst das Anschlagseil befestigt werden,
danach darf mit dem Lösen der Bolzen bzw.
Schrauben begonnen werden.
- Die Anschlagseile werden erst dann vom angehängten
Teil gelöst, wenn dieses sicher befestigt
ist.
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Abspannseile
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- Soweit Abspannseile vorgeschrieben sind, müssen
sie der Aufbauvorschrift des Herstellers entsprechend
angebracht werden. Sie dürfen keinesfalls zum "Ausrichten
des Masters" benutzt werden!
- Erdanker sind für bindige und aufgeschüttete
Böden ungeeignet; besser sind in den Boden eingelassene
Betonanker mit einer der Belastung
entsprechenden Anschlagöse 1 .
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Hydraulischer Auf- und Abbau
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- Vor dem Aufrichten ist zu kontrollieren, ob der Tank
genügend Hydrauliköl enthält.
- Beim Umlegen ist zu prüfen, ob der Tank den
Rückfluss aufnehmen kann.
- Vor jeder Inbetriebnahme ist das Hydraulik-System
zu entlüften.
- Beim Mastaufrichten darf nur im vorgeschriebenen
Druckbereich gearbeitet werden. Deshalb ist
die Druckhöhe ständig zu überwachen; das Manometer
ist ebenfalls genau zu beobachten.
- Nach dem Aufrichten und Ausfahren ist der Mast
mechanisch zu sichern, z. B. durch Bolzen, Sperrklinken.
Falls erforderlich, Hydraulikventilhebel
sichern.
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Betriebsanweisung
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- Die Mitarbeiter müssen anhand einer Betriebsanweisung
unterwiesen werden.
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Vorsorgeuntersuchungen
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Persönliche Schutzausrüstungen
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- Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, PSA gegen
Absturz, Atemschutz
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> Weitere Informationen
- ABBergV „Allgemeine Bundesbergverordnung“
- „Tiefbohrverordnung“ der Länder
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
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