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G 1.4 Bohrarbeiten (Erdöl/-gas)
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Alle Tätigkeiten und erforderlichen Maßnahmen bei
Bohrarbeiten unterliegen der Tiefbohrverordnung,
die eine berggesetzliche Vorschrift darstellt. Die
Forderungen der Tiefbohrverordnung werden im
Betriebsplan bzw. Sonderbetriebsplan des Unternehmens
berücksichtigt. Umgesetzt werden die
Inhalte des Betriebsplanes/Sonderbetriebsplanes
in (Betriebs-) Dienstanweisungen (u.a. JSA – Jobsicherheitsanalyse
– und/oder Managementsystemen
(u.a. GSU-Dokument).
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Die häufigsten Gefahren
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- Abstürzen von hochgelegenen Arbeitsplätzen
- von hinabfallenden, umstürzenden, rollenden und
pendelnden Gegenständen getroffen werden
- Quetschen an bewegten Teilen
- Aufenthalt unter schwebenden Lasten
- Stolpern, Stürzen und Ausrutschen
- Heben und Tragen schwerer Lasten
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Maßnahmen
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Allgemeines
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- Heben von Lasten mit entsprechenden Hebevorrichtungen,
z. B. Kran, Hilfswinde
- während des Einfahrens von Lot- und Messseilen
nicht im Gefahrenbereich eines Seiles aufhalten
(beim Aufsetzen der Messsonden können sich
leicht Schlingen bilden)
- Umlenkrollen sicher befestigen; auf Gängigkeit
und Schmierung achten
- unter innerem Überdruck stehende Schläuche mit
mehr als 35 mm Innendurchmesser: Anschlussund
Verbindungsstellen gegen selbsttätiges Lösen
sichern
- unter innerem Überdruck stehende Gelenkleitungen
und sonstige bewegte Leitungen: so
festlegen, dass sie nicht umschlagen können
- Spülung beim Bohren überwachen, um mögliche
Eruptionsgefahr frühzeitig zu erkennen
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Gestängearbeit
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- Kontern und Brechen von Bohrstrangkomponenten
sollte möglichst mit hydraulischen Verschraubeinrichtungen
(Iron Roughneck) erfolgen
- Zangen mittels Easy Torque oder ähnlichen Einrichtungen
betreiben
- Zangen nicht überlasten; schadhafte Zangen,
z. B.
aufgeweitete Bolzenlöcher, defekte Sperren, abgenutzte
Messer, nicht benutzen
- stumpfe Messer in Zangen und Abfangkeilen
rechtzeitig auswechseln; Vorsicht beim Herausschlagen:
Blech oder ungehärtetes Eisen zwischenlegen;
Schutzbrille und Handschuhe tragen
- Zangen nur an den Haltegriffen anfassen 1
- zum Brechen des Gestänges niemals den Drehtisch
verwenden; zwei Zangen ansetzen
- beim Brechen von Verbindungen muss ein Kraftmesser
im Zugseil verwendet werden; aus dem
Schlagkreis der Zangen treten
- nicht unter Gestängen, Rohren, Schwerstangen
und Mastöffnungen aufhalten
- Schwerstangenhebestücke stets kontern
- Elevator nur von der Verschlussseite an den
Griffen öffnen
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Arbeiten auf der Aushängebühne
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- Absturzsicherung muss vorhanden sein 2
- der Belag der Aushängebühne muss rutschsicher
sein; Eis und Schnee vor Arbeitsbeginn entfernen.
- auf der Aushängebühne müssen alle Gegenstände
gegen Hinabfallen gesichert sein
- Ausrüstungsgegenstände und Werkzeuge nicht
hinabwerfen, sondern abseilen
- der Bühnenmann muss mit der Abseilvorrichtung
vertraut sein; sie muss schnell und sicher erreichbar
und zu betätigen sein 3
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Benutzung von Verrohrungsbühnen
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- Bühne nicht mit Personen oder Material überlasten
- Bühne nur über den vorgesehenen Aufstieg
besteigen
- Einstiegsöffnung sichern
- schwenkbare Bühnen gegen unbeabsichtigtes
Schwenken sichern
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Arbeiten mit der Hilfswinde
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- Lasten auf der Arbeitsbühne, z. B. Tischeinsätze,
Hebekappen, Meißelbrecher sollten mit der Hilfswinde
bewegt werden 4
- Winde nicht überlasten; Tragkraft beachten;
Last im Auge behalten
- der Bedienungsmann darf die Steuereinrichtung
nur verlassen, wenn die Last abgesetzt ist
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Lagerung von Gestängen und Rohren
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- Zwischenlagen verwenden, nie „auf Lücke“ stapeln
- gegen Abrollen ist jede Lage beidseitig zu sichern 5
- nicht von der Gestängemittelbahn herunterspringen
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Verladen und Verrollen
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- Rohre nicht schräg ablaufen lassen
- Rohre und Gestänge müssen von der Seite aus
verrollt werden
- während des Verrollens darf sich niemand auf
Fahrzeugen oder Stapeln vor rollenden Rohren
oder rollendem Gestänge aufhalten
- für das Auf- und Abladen sind geeignete Gabelstapler
oder Fahrzeugkrane einzusetzen
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Alarmplan
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- für das Verhalten bei einem drohenden Ausbruch:
Gefahrenabwehrpläne vorhalten, regelmäßige
Übungen (Kick-Drill) durchführen
- für Bohrungen im Sauergas: Gasalarmplan
erstellen; H2S-Ausrüstung und geschultes
sowie geeignetes Personal ist vorzuhalten; Fluchtgeräte
sind mitzuführen
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Reparatur/Wartung
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- Anlagen sind abzuschalten und gegen Wiedereinschalten
zu sichern.
- Bei Arbeiten an unter Druck stehenden Leitungen
und Anlagen sind diese erst drucklos zu machen.
- Bei Reparaturarbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen
sind geeignete Absturzsicherungen zu
benutzen.
- Werkzeuge sind gegen Herabfallen zu sichern.
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Betriebsanweisungen
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- Die Mitarbeiter sind anhand von Betriebsanweisungen
in regelmäßigen Abständen zu
unterweisen.
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Vorsorgeuntersuchungen
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Persönliche Schutzausrüstungen
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- Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Sicherheitsbrille,
Schutzhandschuhe, PSA gegen Absturz, Atemschutz
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> Weitere Informationen
- ABBergV „Allgemeine Bundesbergverordnung“
- „Tiefbohrverordnung“ der Länder
- A 1.2, A 1.17, A 2.2, A 2.4, A 3.6, A 3.7, A 4.7, A 4.9, G 1.6, G 1.7, G 1.8
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