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G 1.5 Gewinnung von Erdöl und Erdgas
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Alle Tätigkeiten und erforderlichen Maßnahmen
bei der Gewinnung von Erdöl und Erdgas unterliegen
der Tiefbohrverordnung, die eine berggesetzliche
Vorschrift darstellt. Die Forderungen der Tiefbohrverordnung
werden im Betriebsplan beziehungsweise
Sonderbetriebsplan des Unternehmens
berücksichtigt. Umgesetzt werden die Inhalte des
Betriebsplanes/Sonderbetriebsplanes in (Betriebs-)
Dienstanweisungen, u. a. JSA (Job-Sicherheitsanalyse)
und/oder Managementsystemen (u. a. GSU-Dokument).
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Die häufigsten Gefahren
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- Abstürzen von hochgelegenen Arbeitsplätzen
- Hinabstürzen in Kellerschachtöffnungen
- mögliches Freiwerden erstickender oder giftiger
Gase und/oder Gefahrstoffe
- mögliches Freiwerden brand- und/oder explosionsfähiger
Gemische
- Arbeiten an nicht drucklos gemachten Leitungen,
Behältern oder Bohrlochköpfen
- Quetschen an bewegten Teilen, z. B. Antriebsexzenter
und Dynamometer-Messungen am
laufenden Pumpenantrieb
- getroffen werden durch herabfallende Teile
- getroffen werden durch herumschlagende Teile,
z. B. Gelenkleitungen bei der Lagerstättenbehandlung
- Verbrennungen bei der Probenahme
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Maßnahmen
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Gas-, Brand- und Explosionsschutz
(s. auch Kapitel G 1.8)
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- Festlegung und Kennzeichnung von Schutzzonen
- in Brand- und Explosionsbereichen nur zugelassene
Betriebsmittel und Werkzeuge benutzen
- Funkenbildung infolge elektrostatischer Aufladung
durch Erdung aller Anlagen verhindern
- Verbot von Rauchen und offenem Feuer
- Feuerlöscheinrichtungen 1 und Gasschutzausrüstungen
vorhalten und auf Zugänglichkeit
achten
- keine Lagerung leichtentzündlicher Stoffe
- Einholung einer schriftlichen Arbeitsgenehmigung
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Arbeiten an Förderbohrungen
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- Kellerschachtöffnungen müssen abgedeckt sein;
der Belag darf sich nicht verschieben
- bei Seil- und Drahtarbeiten im Bohrloch,
z. B. Bohrlochmessungen, nie im Bereich einer
möglichen Schlingenbildung aufhalten
- ausfahrendes Seil nur mit mechanischem
Abstreifer reinigen; nie mit der Hand laufende
Seile berühren (gilt auch für Pumpgestänge
und Steigrohre)
- beim Frei- und Testfördern muss die Ablassleitung
zu Tanks, Gruben etc. gut verankert werden
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Arbeiten an Tiefpumpen
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- Antrieb abschalten und gegen unbeabsichtigte
Bewegungen sichern 2
- bei Arbeiten an Polierstangen und Stopfbüchsen:
diese und andere hochgeschobene Teile, z. B.
Klemmen, gegen Herabfallen sichern
- beim Neuverpacken: Ablassschieber geöffnet
halten
- bei Dynamometer-Messungen am laufenden
Pumpenantrieb die Quetschgefahr durch Polierstangenaufhängung
und Pferdekopf beachten
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Arbeiten auf Gasförderanlagen
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- Zutrittserlaubnis für Besucher
- Arbeiten nur mit schriftlicher Arbeitsgenehmigung
durchführen
- Arbeitsräume, Wege, insbesondere Notausgänge,
müssen jederzeit freigehalten werden
- Fahrzeuge sind in Fluchtrichtung abzustellen
bzw. zu parken
- Zutritt ist nur mit Erlaubnis der verantwortlichen
Aufsichtsperson gestattet
- Fluchtgeräte müssen jederzeit griff- und einsatzbereit
sein, wenn mit dem Auftreten von H2S in
gefährlicher Konzentration gerechnet werden muss
- Windsack beachten 3
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Behandlung von Lagerstätten
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- Bei Fracarbeiten und Säuerungen müssen bei
der Aufstellung der Pumpaggregate und sonstiger
Betriebsmittel die festgelegten Schutzzonen
beachtet werden (gleiches gilt für die Anbringung
von Anzeige- und Kontrollinstrumenten).
- Gelenkleitungen müssen vor Beginn der Behandlung
durch eine Druckprobe geprüft werden.
- Während der Druckprobe und der Druckbehandlung
sind Gefahrbereiche zu kennzeichnen
(dazu gehören die gesamte Druckleitung und
die Manifolds). Personen dürfen sich nicht im
Gefahrbereich aufhalten.
- Gelenkleitungen (chiksan-Leitungen) sind gegen
Umherschlagen zu sichern 4 .
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Arbeiten an unter Druck stehenden
Anlagenteilen
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- Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagenteilen
sind nicht erlaubt.
- Bohrlochköpfe, Leitungen und Gefäße, z. B. Molchschleusen
und Düsenstöcke, sind vor dem Öffnen
stets vollständig drucklos zu machen 5 .
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Probennahme
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- Hähne zur Entnahme von Proben vorsichtig öffnen
- für heiße Proben langstielige Gefäße benutzen;
Handschuhe und Schutzbrille tragen; ggf. auch
schweren Atemschutz (H2S) tragen
- Probeflaschen nicht lose in der Hand tragen,
sondern im Tragebehälter
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Betriebsanweisungen
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- Die Mitarbeiter sind anhand der Betriebsanweisungen
in regelmäßigen Abständen zu
unterweisen.
- Alarmsignale müssen allen Personen bekannt
sein, die sich auf der Anlage aufhalten.
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Vorsorgeuntersuchungen
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Persönliche Schutzausrüstungen
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- Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Schutzhandschuhe,
Schutzbrille, Gehörschutz (z. B. bei Gastests,
Gas- oder Ölausbruch), Atemschutz
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> Weitere Informationen
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